Verwaltungsgerichtshof
24.11.1988
84/06/0097
GRS wie 1250/75 E 15. Dezember 1975 RS 1
Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan (hier dem Gemeinderat) zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/06/0099
84/06/0100
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X04