Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1988

Geschäftszahl

84/06/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1250/75 E 15. Dezember 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan (hier dem Gemeinderat) zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

84/06/0099

84/06/0100

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X04