Verwaltungsgerichtshof
24.11.1988
84/06/0097
Ein Bescheid, der in einer Angelegenheit erlassen wird, in der bereits ein (formell) rechtskräftiger Bescheid vorliegt, ist auch dann rechtswidrig, wenn er in einer bloßen Wiederholung eines (wegen Erlassung durch die unzuständige Behörde rechtswidrigen) Bescheides besteht. (Hinweis auf E vom 21.10.1977, 1086/77)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/06/0099
84/06/0100
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X02