Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1988

Geschäftszahl

84/06/0097

Rechtssatz

Ein Bescheid, der in einer Angelegenheit erlassen wird, in der bereits ein (formell) rechtskräftiger Bescheid vorliegt, ist auch dann rechtswidrig, wenn er in einer bloßen Wiederholung eines (wegen Erlassung durch die unzuständige Behörde rechtswidrigen) Bescheides besteht. (Hinweis auf E vom 21.10.1977, 1086/77)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

84/06/0099

84/06/0100

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X02