Die BH und nicht die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ist zur Entscheidung über ein Ansuchen um Errichtung einer Ankündigungstafel im Sinne des § 84 Abs 3 StVO zuständig, weil diese unmittelbar örtlich der Seefelder Bundesstraße aufgestellt werden sollte (pro domo Vermerk: kein Widerspruch zum E 17.4.1970, VwSlg 7779 A/1970, weil der dortige Sachverhalt vor dem 1.10.1969, dem Tag des Inkrafttretens der 3. StVONov BGBl Nr 209/1969 "Neueinfügung der Bestimmung des § 94d StVO über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde", verwirklicht wurde).Die BH und nicht die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ist zur Entscheidung über ein Ansuchen um Errichtung einer Ankündigungstafel im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, StVO zuständig, weil diese unmittelbar örtlich der Seefelder Bundesstraße aufgestellt werden sollte (pro domo Vermerk: kein Widerspruch zum E 17.4.1970, VwSlg 7779 A/1970, weil der dortige Sachverhalt vor dem 1.10.1969, dem Tag des Inkrafttretens der 3. StVONov Bundesgesetzblatt Nr 209 aus 1969, "Neueinfügung der Bestimmung des Paragraph 94 d, StVO über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde", verwirklicht wurde).