Verwaltungsgerichtshof
18.12.1978
1597/78
GRS wie 0955/71 E 12. Oktober 1972 VwSlg 8296 A/1972 RS 3
Eine Werbung muss nicht für die Straßenbenützer in ihrer Gesamtheit von erheblichem Interesse sein oder einem vordringlichen Bedürfnis dienen. Es könnte bei gegenteiliger Rechtsansicht nie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, weil Werbungen und Ankündigungen nie dem vordringlichen Bedürfnis aller Straßenbenützer - wozu nicht nur die Lenker von Kraftfahrzeugen gehören - dienen.
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001597.X04