Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1978

Geschäftszahl

1597/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0955/71 E 12. Oktober 1972 VwSlg 8296 A/1972 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Werbung muss nicht für die Straßenbenützer in ihrer Gesamtheit von erheblichem Interesse sein oder einem vordringlichen Bedürfnis dienen. Es könnte bei gegenteiliger Rechtsansicht nie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, weil Werbungen und Ankündigungen nie dem vordringlichen Bedürfnis aller Straßenbenützer - wozu nicht nur die Lenker von Kraftfahrzeugen gehören - dienen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001597.X04