Verwaltungsgerichtshof
18.12.1978
1597/78
Für eine mit Bundesstempelmarken versehene Gleichschrift des Postaufgabescheins über die Beschwerde kann kein Ersatz des Stempelaufwandes zuerkannt werden, weil für diese Vorlage weder ein ersichtlicher Anlaß noch eine gesetzliche Notwendigkeit besteht.
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001597.X07