Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1978

Geschäftszahl

1597/78

Rechtssatz

Für eine mit Bundesstempelmarken versehene Gleichschrift des Postaufgabescheins über die Beschwerde kann kein Ersatz des Stempelaufwandes zuerkannt werden, weil für diese Vorlage weder ein ersichtlicher Anlaß noch eine gesetzliche Notwendigkeit besteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001597.X07