Ein Straferkenntnis ist erst im Zeitpunkt der Zustellung als gefällt anzusehen (Hinweis auf Mannlicher7, Das Verwaltungsstrafverfahren, Anm 4 zu § 1 Abs 2 VStG 1950), weshalb eine Bestrafung - im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses auch die bis dahin erfolgten Einzeltathandlungen erfaßt.Ein Straferkenntnis ist erst im Zeitpunkt der Zustellung als gefällt anzusehen (Hinweis auf Mannlicher7, Das Verwaltungsstrafverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950), weshalb eine Bestrafung - im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses auch die bis dahin erfolgten Einzeltathandlungen erfaßt.