Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1979

Geschäftszahl

0668/78

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0669/78

Rechtssatz

Ein Straferkenntnis ist erst im Zeitpunkt der Zustellung als gefällt anzusehen (Hinweis auf Mannlicher7, Das Verwaltungsstrafverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950), weshalb eine Bestrafung - im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses auch die bis dahin erfolgten Einzeltathandlungen erfaßt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X04