Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1979

Geschäftszahl

0668/78

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0669/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2306/75 E 30. Juni 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X05