Verwaltungsgerichtshof
19.04.1979
0668/78
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0669/78
Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X02