Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1979

Geschäftszahl

0668/78

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0669/78

Rechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X02