Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §24f Abs8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 VwSlg 18760 A/2013 RS 30

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 ergibt sich, dass die Parteistellung der Nachbarn auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J01

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J01

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §24f Abs8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 VwSlg 18760 A/2013 RS 31

Stammrechtssatz

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar; Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 vergleiche zur insofern identen Rechtslage nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 das E vom 22. November 2011, 2008/04/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J02

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J02

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
GewO 1994 §77 Abs2
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 litc
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 VwSlg 18760 A/2013 RS 32 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist, wobei unter anderem jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (Litera a,), oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen (Litera c,). Die Geltendmachung der in Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Litera c, gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte kommt den Nachbarn zu vergleiche zur insofern identen Rechtslage nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 das E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, sowie zur Rechtslage nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 - vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, - das E vom 25. November 2008, 2008/06/0026, VwSlg 17573 A). Der Umstand, dass die Immissionsbelastung nicht vom Vorhaben selbst, sondern von der Bautätigkeit zur Errichtung des Vorhabens ausgeht, vermag daran nichts zu ändern, weil Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 die Parteistellung als Nachbar auch bei Gefährdungen oder Belästigungen, die aus der Errichtung eines Vorhabens resultieren, gewährt. Ferner wurde in der Rechtsprechung ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund des Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung und des in Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 definierten Vorhabensbegriffs notwendig ist, Auswirkungen eines Vorhabens nicht nur in der Betriebs-, sondern auch in der Errichtungsphase zu berücksichtigen (Hinweis E vom 23. September 2009, 2007/03/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J03

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J03

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Rechtssatz

Nachbarn beziehen sich auf kein ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommendes subjektives öffentliches Recht, wenn sie die Verletzung von Vorschriften, die den Schutz der Natur bzw. der Landschaft zum Gegenstand haben, geltend machen (zu Paragraph 7, Nö. NSchG vergleiche VwGH 26.6.2009, 2006/04/0066; VwGH 14.3.2025, Ra 2024/07/0220 bis 0226; zu Paragraph 14, Oö. NSchG vergleiche VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J04

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J04

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Rechtssatz

Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 kommt es nicht zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen (VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225). Vorschriften, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J05

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J05

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15101000
E6J
89/07 Umweltschutz

Norm

EURallg
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art11
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
62013CJ0570 Gruber VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0008 E 27. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Artikel 11, UVP-RL übernimmt in weiten Teilen fast wortgleich Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention und ist daher im Lichte der Ziele dieses Übereinkommens auszulegen vergleiche EuGH 16.4.2015, Gruber, C 570/13, Rn. 34; sowie EuGH 12.5.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-115/09, Rn. 41).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J06

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J06

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §3 Abs1
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art11
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0008 E 27. September 2018 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 11, Absatz eins und 3 UVP-RL sowie Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der UVP-Richtlinie bzw. des Artikel 6, der Konvention vorzusehen. Mit dem Verweis auf Artikel 6, leg. cit. ist klargestellt, dass die Verpflichtung, einen weiten Zugang zu Gericht (Artikel 9, Absatz 2, zweiter Unterabs. leg. cit.) zu gewähren, für Vorhaben gilt, die entweder in Anhang römisch eins der Aarhus-Konvention angeführt sind oder eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Rn. 64). UVP-Verfahren stellen grundsätzlich umweltbezogene Entscheidungsverfahren in diesem Sinn dar. Daher müssen sowohl das "ordentliche" Genehmigungsverfahren als auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Paragraph 3, Absatz eins, UVPG 2000) diesen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, zumal auch jene Vorhaben, die nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Artikel eins, Absatz eins, UVP-RL).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J07

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J07

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite
32011L0092 UVP-RL Art11
62013CJ0570 Gruber VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0008 E 27. September 2018 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Artikel 11, UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, "nur" zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e, leg. cit. zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung bestehen kann vergleiche Litera a und Litera b, des Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL). Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (Urteile 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und 20.12.2017, C-664/15, Protect) ergibt sich, dass sich der den Mitgliedstaaten eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der Festlegung, was als "ausreichendes Interesse" oder als "Rechtsverletzung" gilt, nur auf die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe (Gruber Rn. 37) bezieht, nicht jedoch darauf, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Gericht aus anderen Gründen versagt werden könnte. Der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers umfasst somit nicht das "Ob" des Gerichtszugangs, sondern nur die verfahrensrechtliche Ausgestaltung desselben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J08

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J08

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §19
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3
62013CJ0570 Gruber VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/04/0001 E 17. Februar 2016 RS 3 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), ausgesprochen, dass nach Artikel 11, Absatz 3, UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), Rn. 36 und 40, sowie das E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Im Fall "Gruber" wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gehören vergleiche den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das E vom 18. März 2015, 2015/04/0002).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J09

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J09

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
MinroG 1999 §116 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
62013CJ0570 Gruber VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0078 B 21. Juni 2021 RS 4 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber, ausgesprochen, dass Nachbarn auf Grund der ihnen von der GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage eingeräumten subjektiven Rechte "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" die Anforderung eines ausreichendes Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können vergleiche VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). Damit mögen Nachbarn im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte (hier: gemäß Paragraph 116, Absatz 3, MinroG) zwar "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen sein (so etwa Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz. 100, und Weichsel-Goby/Kuncio, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz in Umweltverfahren, in: Schulev-Steindl/Schnedl/Weichsel-Goby [Hrsg.], Partizipation im Umweltrecht [2019] 150 [158]). Wie der VwGH jedoch mit Blick auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen schon ausgesprochen hat, sind diese darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410, mwN). Wie der VwGH jedoch bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" vergleiche zuletzt VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J10

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J10

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6
UVPG 2000 §19 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Rechtssatz

Nachbarn können als Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen, wogegen eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, UVP-G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006; VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J11

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J11

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z1
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §47 Abs3
VwGG §48 Abs3
VwGG §51
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2024/03/0015 B 18. Juni 2025 RS 3 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Zwar hat der Mitbeteiligte selbst gegen das angefochtene Erkenntnis Revision erhoben; er hat diese Revision jedoch auf andere Revisionsgründe gestützt und vertritt in seiner Revision eine der Rechtsansicht des Revisionswerbers entgegengesetzte Rechtsansicht. Damit liegt hier nicht der Fall vor, dass der Mitbeteiligte gleichgerichtete rechtliche Interessen wie der Revisionswerber vertritt oder sich dessen Revision gewissermaßen "angeschlossen" hat. Vielmehr vertreten der Mitbeteiligte und der Revisionswerber in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des jeweils anderen Revisionswerbers vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, Rn. 13). Da im vorliegenden Fall die Revision zurückgewiesen wurde, hat der Revisionswerber dem Mitbeteiligten die Aufwendungen zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J12

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J12

Entscheidungstext Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15101000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
GewO 1994 §77 Abs2
MinroG 1999 §116 Abs3
UVPG 2000 §19
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6
UVPG 2000 §19 Abs4
UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 litc
UVPG 2000 §24f Abs8
UVPG 2000 §3 Abs1
VwGG §21 Abs1 Z1
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §47 Abs3
VwGG §48 Abs3
VwGG §51
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs2
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite
32011L0092 UVP-RL Art11
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
62013CJ0570 Gruber VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative „I“, 2. R S, 3. S S und 4. P S, alle vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025, Zlen. 1. W270 2284761-1/78E, 2. W270 2304420-1/28E und 3. W270 2307852-1/23E, betreffend eine Angelegenheit nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, 2. Niederösterreichische Landesregierung, 3. Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Ö AG, vertreten durch die scheichl rechtsanwalts gmbh in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, beabsichtigt für das Vorhaben „Ebenfurth, Errichtung Schleife“ verschiedene bauliche Maßnahmen an der Eisenbahnstrecke „Wien Meidling - Wiener Neustadt Hbf“ („Pottendorfer Linie“) und an weiteren (noch zu errichtenden) Streckenteilen in Richtung Neufeld an der Leitha, die auch durch das Natura 2000-Gebiet „Feuchte Ebene - Leithaauen“ führen und unter den Begriff „Schleife Ebenfurth“ zusammengefasst werden.
2
Zum näheren Sachverhalt wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021, verwiesen.
3
Hervorzuheben ist, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 14. November 2023 in einem teilkonzentrierten Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung nach Paragraphen 23 b, (Absatz 2, Ziffer eins,), 24 und 24f UVP-G 2000 erteilt, den Trassenverlauf nach dem Hochleistungsstreckengesetz festgelegt und alle weiteren, in ihre Zuständigkeit fallenden bundesrechtlichen Genehmigungen erteilt hatte. In einem zweiten teilkonzentrierten Verfahren wurden mit Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 2024 und der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 2024 die Genehmigung nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen des Niederösterreichischen bzw. des Burgenländischen Naturschutzgesetzes erteilt.
4
Diese drei Bescheide wurden von der erstrevisionswerbenden Partei, einer Bürgerinitiative, und den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien, die Eigentümer und Bestandnehmer von in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben gelegenen Grundstücken sind, in Beschwerde gezogen.
5
Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter anderem die Beschwerden der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung als unzulässig zurück (Spruchpunkte römisch eins.A.1.1. und römisch eins.A.3.) und erklärte die Revision gegen diese Spruchpunkte für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch eins.B.). In teilweiser Stattgebung der Beschwerden hob das BVwG ferner die Bescheide der Bundesministerin und der Niederösterreichischen Landesregierung insofern ersatzlos auf, als die in den beiden Bescheiden erteilten Genehmigungen nicht den Vorhabensteil „Pottendorfer Linie“ und die der „Pottendorfer Linie“ zurechenbaren Maßnahmen betrafen, d.h. somit im Umkehrschluss, dass die Genehmigungen hinsichtlich der als „Schleife Ebenfurth“ umschriebenen Vorhabensteile ersatzlos aufgehoben wurden (Spruchpunkt römisch zwei.A.1.). Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wurde zur Gänze ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch zwei.A.2.). In Bezug auf diese Spruchpunkte erklärte das BVwG die Revision für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.B.). (Über die Beschwerden bezüglich jener Vorhabensteile, die nicht von der Aufhebung durch dieses Erkenntnis erfasst waren (also die Vorhabensteile betreffend die „Pottendorfer Linie“), erging das am 2. September 2025 mündlich verkündete und mit 9. April 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG, das nach Erhebung einer weiteren Revision der erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien ebenfalls mit dem oben erwähnten Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.)
6
Die Zurückweisung der Beschwerden begründete das BVwG nach Darstellung des Beschwerdevorbringens unter Berufung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013) im Wesentlichen damit, dass den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien hinsichtlich der von den Landesregierungen zu vollziehenden Genehmigungsvorschriften kein subjektives öffentliches Recht zukomme, in dem sie hätten verletzt sein können. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Aarhus-Konvention, weil die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien durch die von ihnen gerügten Rechtsverletzungen nicht unmittelbar betroffen seien, wie dies etwa bei einem „engen“ Nachbarn einer Anlage durch Schallauswirkungen aus der Anlage oder bei einem rechtmäßigen Nutzer von Grundwasser durch eine Verschmutzung dieses Wassers der Fall sei.
7
Die Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins.A.1.1. und römisch eins.A.3. begründete das BVwG unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage (zur Begründung der Zulässigkeit in Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des angefochtenen Erkenntnisses siehe das bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021).
8
Die Behandlung der gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 144, B-VG erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2026, E 2406/2025-5, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2026, E 2406/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
9
Gegen das Erkenntnis vom 26. Juni 2025 richtet sich die vorliegende Revision, in der lediglich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien die Spruchpunkte römisch eins.A.1.1. und römisch eins.A.3. (also die Zurückweisung ihrer Beschwerden gegen die Genehmigungsbescheide der Niederösterreichischen und der Burgenländischen Landesregierung), hingegen alle revisionswerbenden Parteien (sohin auch die Bürgerinitiative als erstrevisionswerbende Partei) Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des Erkenntnisses anfechten, und zwar insofern, als damit die dem Vorhabensteil „Pottendorfer Linie“ zugerechneten Maßnahmen der „Errichtung einer ‚Abzweigung Schleife Ebenfurth‘“ und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht (auch) ersatzlos aufgehoben wurden (dazu werden Eventualanträge mit unterschiedlichem Anfechtungsumfang gestellt).
10
In der Zulässigkeitsbegründung wird gegen die Zurückweisung der Beschwerden das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation natürlicher Personen, die sich insbesondere auf die Verletzung von Unionsumweltschutzrecht berufen, im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 geltend gemacht. Es fehle Judikatur zur Begründung von Rechten natürlicher Personen aus der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) in Verbindung mit der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), zum Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL und zur Frage, ob Artikel 11, UVP-RL einer nationalen Regelung entgegenstehe, die natürliche Personen von der Geltendmachung von Verletzungen der FFH-RL im Rechtsbehelfsverfahren über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ausschließe, zumal nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen seien, deren Einhaltung einfordern können müssten. Auch im Urteil vom 8.11.2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, werde in diesem Zusammenhang nicht zwischen Umweltorganisationen und Einzelpersonen unterschieden. Deshalb werde auch die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens angeregt. Im Übrigen sei im Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143, die Prüfung der Eigenschaft der dortigen Revisionswerberin als „betroffene Öffentlichkeit“ zur Beurteilung ihrer (nach nationalem Recht ausgeschlossenen) Beschwerdelegitimation qua Unionsrecht als erforderlich angesehen worden.
11
Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien hätten in ihrer Beschwerde nicht nur konkrete Verletzungen des Unionsnaturschutzrechts behauptet, sondern sich auch gegen rechtswidrige Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft, den Verlust eines Erholungsgebiets sowie gegen den unzulässigen Eingriff in den (Grund-)Wasserhaushalt und in das gewässerökologische Gleichtgewicht im Projektgebiet gewendet. Die Auslegung des Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 durch das BVwG unterlaufe Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL). Das zitierte Erkenntnis VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013, sei nicht einschlägig, weil es sich zwar mit subjektiven öffentlichen Rechten von Nachbarn nach Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 befasse, aber nicht in Bezug auf Vorschriften der FFH-RL bzw. die hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsbestimmungen. Im Beschluss VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, der sich nicht auf ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 bezogen habe, sei zwar die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht von Nachbarn verneint worden; allerdings hätten sich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde nicht auf die Verletzung von Umweltschutzvorschriften „als subjektives Recht“ berufen.
12
Was den Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des Erkenntnisses betrifft, wendet sich die Revision gegen die Annahme des BVwG, dass als Teil des Hochleistungsstreckenvorhabens, für das die belangten Behörden nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zuständig seien, nicht nur die Maßnahmen an der „Pottendorfer Linie“ selbst anzusehen seien, sondern auch die damit zusammenhängenden Maßnahmen (insbesondere die Errichtung einer „Abzweigung Schleife Ebenfurth“).
13
In dem vom BVwG durchgeführten Vorverfahren erstattete der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als erstbelangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der er dem Revisionsvorbringen zu Spruchpunkt römisch zwei.A.1. entgegen trat. Die mitbeteiligte Partei vertrat in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, die zur Beschwerdelegitimation von Nachbarn aufgeworfenen Rechtsfragen seien bereits von der Rechtsprechung geklärt worden, und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision sowie Aufwandersatz.
14
Wenn auch das BVwG in Spruchpunkt römisch zwei.B. des angefochtenen Erkenntnisses die Revision lediglich in Bezug auf bestimmte Spruchpunkte, nicht aber in Bezug auf sämtliche im vorliegenden Fall angefochtenen Spruchpunkte zugelassen hat, ist die vorliegende Revision insgesamt als ordentliche Revision zu behandeln und ihre Zulässigkeit anhand des Zulassungsausspruches des BVwG sowie der zusätzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit durch den Revisionswerber zu prüfen vergleiche , dazu näher VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002).
15
Die Revision ist jedoch - ungeachtet des Ausspruchs des BVwG - nicht zulässig:
16
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 21.3.2025, Ro 2024/03/0001, mwN).

In Bezug auf die hier bekämpften Spruchpunkte führt das BVwG im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtsfragen an, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

20
Zur Geltendmachung der Verletzung von Unionsumweltschutzrecht durch natürliche Personen (Spruchpunkte römisch eins.A.1.1. und römisch eins.A.3 des Erkenntnisses):
21
In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird als Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Beschwerdelegitimation natürlicher Personen für die Geltendmachung von Verletzungen von Umweltschutzrecht aufgeworfen. Zu dieser besteht jedoch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
22
Aus Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 ergibt sich, dass die Parteistellung der Nachbarn auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung gelten als Nachbarn unter anderem Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar; Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000. Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist, wobei unter anderem jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (Litera a,), oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen (Litera c,). Die Geltendmachung der in Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und Litera c, UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn zu vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013).
23
In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass sich Nachbarn auf kein ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommendes subjektives öffentliches Recht beziehen, wenn sie die Verletzung von Vorschriften, die den Schutz der Natur bzw. der Landschaft zum Gegenstand haben, geltend machen (zu Paragraph 7, Nö. NSchG vergleiche , VwGH 26.6.2009, 2006/04/0066; VwGH 14.3.2025, Ra 2024/07/0220 bis 0226; zu Paragraph 14, Oö. NSchG vergleiche , VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115).
24
Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 kommt es nicht zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen (VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225). Vorschriften, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013).
25
Es wird in der Revision nicht dargelegt (und es ist auch nicht ersichtlich), weshalb diese Judikatur nicht für das Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 gelten sollte, zumal das bereits oben erwähnte Erkenntnis VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, VwSlg. 18760 A/2013, ein gemäß diesem Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigendes Vorhaben betraf. Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt auch dann nicht vor, wenn die Frage durch Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheidet, beantwortet wurde vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/06/0090, mwN).
26
Gegen das Vorliegen einschlägiger Judikatur wird in der Revision ferner ins Treffen geführt, dass sich die Rechtsprechung noch nicht mit der Frage einer Beschwerdelegitimation von Personen, die sich auf die Verletzung der FFH-RL stützen, befasst habe und sich die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren auch nicht auf die Verletzung von Umweltschutzvorschriften „als subjektives Recht“ berufen hätten. Damit stellen die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien klar, dass sie nicht subjektive öffentliche Rechte aus der FFH-RL, sondern eine Verletzung dieser Richtlinie als „Teil der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL geltend machen, weil sie sich iS dieser Bestimmung als „unmittelbar betroffen“ erachten (zu den Zielen der FFH-RL, nämlich die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, siehe Artikel 2, FFH-RL; vergleiche , bereits VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175, wonach die FFH-RL keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründe; jüngst auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.2.2021, 7 C 3.20, unter Berufung auf EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, Rn. 47, in der die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechts berufenen Umweltorganisation als „betroffene Öffentlichkeit“ gerade damit begründet wurde, dass die aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind).
27
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jedoch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - in seiner Rechtsprechung auch zum Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL bereits mehrmals geäußert:
28
Dieser Judikatur zufolge ist Artikel 11, UVP-RL - da mit dieser Bestimmung in weiten Teilen fast wortgleich Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention übernommen wird - im Lichte der Ziele dieses Übereinkommens auszulegen vergleiche , VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008, mwN).
29
Gemäß Artikel 11, Absatz eins, und 3 UVP-RL sowie Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“ bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen iS der UVP-RL bzw. des Artikel 6, der Konvention vorzusehen. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL ist unter der „betroffenen Öffentlichkeit“ jene Öffentlichkeit zu verstehen, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2, Absatz 2, leg. cit. betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. NGOs, wenn sie alle innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein solches Interesse ex lege zuerkannt. Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Artikel 11, UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, „nur“ zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e, leg. cit. zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung vergleiche , Litera a und Litera b, des Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL) bestehen kann vergleiche , des Näheren nochmals VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008, mwN).
30
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung iS von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können vergleiche , etwa VwGH 14.1.2017, Ro 2016/05/0011).
31
Unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Nachbarn auf Grund der ihnen von der GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage eingeräumten subjektiven Rechte „als Teil der betroffenen Öffentlichkeit“ die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können; damit mögen Nachbarn im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte zwar „als Teil der betroffenen Öffentlichkeit“ iS der Aarhus-Konvention anzusehen sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit Blick auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen schon ausgesprochen hat, sind diese darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur).
32
Daher können Nachbarn als Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen, wogegen eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, UVP-G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen vergleiche , etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006; VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231).
33
Dass die auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Auslegung des BVwG - wie in der Revision behauptet wird - Artikel 11, UVP-RL unterlaufe, ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus den dargelegten Überlegungen auch nicht zur Stellung des in der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens veranlasst.
34
In dem von der Revision angesprochenen Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, hatte der EuGH die Kläger des Ausgangsverfahrens - im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, die der Reduktion der Grundwasserverschmutzung und damit auch der Ermöglichung einer legitimen Grundwassernutzung dienten - als von diesbezüglichen Pflichtverletzungen unmittelbar betroffen (und zu deren Geltendmachung befugt) erachtet, soweit sie das fragliche Grundwasser rechtmäßig nutzen vergleiche , dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0064 bis 0065). Auf eine über den Kreis unmittelbar betroffener Personen hinausgehende Grenzziehung der Rechtsmittellegitimation bietet auch das Urteil EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, keine Grundlage (siehe dazu auch Rn. 44, wo - ebenso wie in dem dort ferner zitierten Urteil EuGH 7.9.2004, Waddenzee, C-127/02, Rn. 66 - von „betroffenen Personen“ gesprochen wird; idS auch BVerwG 17.2.2021, 7 C 3.20).
35
Im vorliegenden Fall treten die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien den auf die Judikatur des EuGH gestützten Ausführungen des BVwG, dass sie durch die von ihnen geltend gemachten Verletzungen der FFH-RL nicht unmittelbar betroffen seien, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret entgegen. Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien vermögen daher nicht darzulegen, dass sie von der behaupteten Verletzung von Unionsumweltrecht „unmittelbar betroffen“ iS der Rechtsprechung des EuGH wären. Damit fehlt ihrer Argumentation eine entscheidende Prämisse, sodass die Zulässigkeitsausführungen ins Leere gehen.
36
Auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143, ist für den Standpunkt der Revision nichts zu gewinnen: Dieser Entscheidung lag ein gewerbliches Betriebsanlagenverfahren zugrunde, in dem die Beschwerde der Betreiberin einer Autobahnraststätte auf dem (im Eigentum der Republik Österreich stehenden) Nachbargrundstück einer geplanten Betriebsanlage mangels Parteistellung nach Paragraph 75, GewO 1994 zurückgewiesen worden war. Vor dem Hintergrund der im Gefolge der oben erwähnten Rs. „Karoline Gruber“ ergangenen Judikatur erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung für erforderlich, inwieweit die Inhaberin einer Einrichtung mit regelmäßig vorübergehend aufhältigen Personen in Bezug auf das Vorhaben als der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL angehörend anzusehen sei, wozu es der Klärung bedürfe, ob deren Kunden durch die geplante Betriebsanlage gefährdet oder belästigt iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 werden.
37
Den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien ist die Geltendmachung (nur) der ihnen als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommenden subjektiven öffentlichen Rechte im Rahmen des teilkonzentrierten Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 vorbehalten. Somit gelingt es ihnen mit ihrem Revisionsvorbringen nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
38
Zur behördlichen Zuständigkeit für das Vorhaben (Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des Erkenntnisses):
39
Was die Revisionsausführungen im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei.A.1. des Erkenntnisses anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2025/03/0022, 0025 und 0026 sowie Ro 2026/03/0017 bis 0021, jene Spruchpunkte des Erkenntnisses vom 26. Juni 2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob, mit denen das BVwG die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der als „Schleife Ebenfurth“ umschriebenen Vorhabensteile mangels behördlicher Zuständigkeit ersatzlos behoben hatte.
40
In den Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass - entgegen der Rechtsansicht des BVwG - der bei einem Hochleistungsstreckenvorhaben anzuwendende Begriff des Gesamtvorhabens in Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 im Lichte des Vorhabensbegriffs des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weit zu verstehen ist, sodass vorliegend auch die über das Teilvorhaben „Pottendorfer Linie“ hinausgehenden Vorhabensteile als Maßnahmen iS des ersten Tatbestandes des Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 und damit als Teile des Gesamtvorhabens zu qualifizieren sind, für die gemäß dieser Bestimmung die UVP nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 durchzuführen ist. Das BVwG habe daher mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 2025 das Vorliegen eines Gesamtvorhabens iSd Paragraph 23 b, Absatz 3, UVP-G 2000 und damit auch die Zuständigkeit der belangten Behörden zur Erlassung der in Beschwerde gezogenen Bescheide im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zu Unrecht (teilweise) verneint.
41
Vor diesem Hintergrund wird auch mit den Zulässigkeitsausführungen, in denen die Abgrenzung des gegenständlichen Vorhabens durch das BVwG als zu weit gehend kritisiert wird, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aufgezeigt.
42
Da somit weder in der Zulassungsbegründung des BVwG noch in den diesbezüglichen Ausführungen der Revision Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
43
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraphen 51 und 53 Absatz eins, letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem Kostenzuspruch steht der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei selbst gegen das angefochtene Erkenntnis eine zu Ro 2026/03/0017 protokollierte Revision erhoben hat, nicht entgegen, weil die mitbeteiligte Partei ihre Revision auf andere Revisionsgründe gestützt und eine dem Rechtsstandpunkt der revisionswerbenden Parteien entgegengesetzte Rechtsansicht vertreten hat, sodass die mitbeteiligte Partei (und Revisionswerberin zu Ro 2026/03/0017) sowie die revisionswerbenden Parteien (und mitbeteiligten Parteien zu Ro 2026/03/0017) in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage der jeweils anderen revisionswerbenden Partei(en) vertreten haben vergleiche , VwGH 18.6.2025, Ro 2024/03/0015, mwN).

Wien, am 2. September 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWT_2026030005_20260902J00