Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2026/03/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008
GRS wie Ro 2024/03/0015 B 18. Juni 2025 RS 3 (hier: ohne den zweiten Satz)
Zwar hat der Mitbeteiligte selbst gegen das angefochtene Erkenntnis Revision erhoben; er hat diese Revision jedoch auf andere Revisionsgründe gestützt und vertritt in seiner Revision eine der Rechtsansicht des Revisionswerbers entgegengesetzte Rechtsansicht. Damit liegt hier nicht der Fall vor, dass der Mitbeteiligte gleichgerichtete rechtliche Interessen wie der Revisionswerber vertritt oder sich dessen Revision gewissermaßen "angeschlossen" hat. Vielmehr vertreten der Mitbeteiligte und der Revisionswerber in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des jeweils anderen Revisionswerbers vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, Rn. 13). Da im vorliegenden Fall die Revision zurückgewiesen wurde, hat der Revisionswerber dem Mitbeteiligten die Aufwendungen zu ersetzen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J12