Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2026/03/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008
GRS wie Ro 2015/06/0008 E 27. September 2018 RS 2 (hier: nur der erste Satz)
Gemäß Artikel 11, Absatz eins und 3 UVP-RL sowie Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der UVP-Richtlinie bzw. des Artikel 6, der Konvention vorzusehen. Mit dem Verweis auf Artikel 6, leg. cit. ist klargestellt, dass die Verpflichtung, einen weiten Zugang zu Gericht (Artikel 9, Absatz 2, zweiter Unterabs. leg. cit.) zu gewähren, für Vorhaben gilt, die entweder in Anhang römisch eins der Aarhus-Konvention angeführt sind oder eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Rn. 64). UVP-Verfahren stellen grundsätzlich umweltbezogene Entscheidungsverfahren in diesem Sinn dar. Daher müssen sowohl das "ordentliche" Genehmigungsverfahren als auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Paragraph 3, Absatz eins, UVPG 2000) diesen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, zumal auch jene Vorhaben, die nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Artikel eins, Absatz eins, UVP-RL).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J07