Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/02/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0057

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0871 E 19. März 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Wortfolge "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten" in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020057.L01

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020057_20260720L01

Rechtssatz für Ra 2026/02/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0057

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §48
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0124 E 4. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verletzung der Verhandlungspflicht bzw. des Unmittelbarkeitsgrundsatzes stellt einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020057.L02

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020057_20260720L02

Rechtssatz für Ra 2026/02/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0057

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §44
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0069 E 21. Dezember 2016 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Verstoß des VwG gegen die aus Artikel 6, MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG (sofern sich der VwGH nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden; vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021). Auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - muss nicht mehr eingegangen werden vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021; E 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020057.L03

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020057_20260720L03

Entscheidungstext Ra 2026/02/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0057

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §44 Abs5
VwGVG 2014 §48
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und die Hofrätin Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des P, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Februar 2026, LVwG-S-2229/001-2025, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Oktober 2025 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe sich als Lenker eines näher bezeichneten PKW nicht davon überzeugt, dass das genannte Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil festgestellt worden sei, „dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 750 kg durch die Beladung um 410 kg überschritten wurde“.
2
Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht), in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3
Das Verwaltungsgericht führte am 13. Jänner 2026 eine mündliche Verhandlung durch. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Richterin am Ende der Verhandlung ankündigte, noch eine Anfrage an die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Brückenwaage zu richten und näher bezeichnete Unterlagen (insbesondere Aufstellungs- und Verwendungsbestimmungen sowie das Wiegeprotokoll) beizuschaffen. Diese sollten den Parteien anschließend zur allfälligen Stellungnahme sowie zur Einbringung weiterer Beweisanträge übermittelt werden. Im Verhandlungsprotokoll ist weiters festgehalten, dass „sodann die Entscheidung, vorbehaltlich allfälliger weiterer Anträge, schriftlich ergehen wird“.
4
Die in der Folge vom Verwaltungsgericht eingeholten Urkunden wurden dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers zur Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2026 erstattete der Revisionswerber hierzu Vorbringen und beantragte, ergänzend eine weitere Anfrage an die Eigentümerin der Brückenwaage zur Frage des Wiegeprotokolls zu richten.
5
Sodann wies das Verwaltungsgericht - ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6
In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Gewichtsfeststellung mittels einer ungeeichten Waage erfolgt sei. Selbst unter dieser Annahme ergebe sich jedoch eine Überschreitung des nach dem KFG höchstzulässigen Gesamtgewichts um deutlich mehr als 50 %. Eine derart erhebliche Überladung sei weder als geringfügig zu qualifizieren noch bestehe eine realistische Möglichkeit, dass die Messunsicherheit zu einer relevanten Unterschreitung der zulässigen Gewichtsgrenze führe. Im Übrigen komme es für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, KFG auf das Ausmaß der Überladung nicht an.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht habe die nach der Verhandlung eingeholte Stellungnahme als Beweisergebnis in seiner Entscheidung berücksichtigt ohne eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne diese zu verlesen und mit den Parteien zu erörtern. Es sei auch kein ausdrücklicher Verzicht im Sinne des Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG vorgelegen.
9
Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Die Revision erweist sich als zulässig und auch begründet.
11
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen vergleiche , VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0063, mwN).
12
Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Durch die Wortfolge „wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hierbei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt vergleiche , VwGH 18.11.2024, Ra 2023/02/0239, mwN).
13
Eine Begründung für das Absehen von der Fortsetzung der Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Der Revisionswerber hat nicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Ausnahme des Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
14
Indem das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung beigeschafften Beweismittel ausdrücklich zu Grunde gelegt hat, obwohl der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung dieser Verhandlung und somit auch nicht auf die Erörterung dieser Beweismittel verzichtet hat, ist ihm ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vorzuwerfen. Dies stellt einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , VwGH 18.11.2024, Ra 2023/02/0238, mwN).
15
Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG, sofern sich der Verwaltungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche , VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, mwN).
16
Das angefochtene Erkenntnis war aufgrund der unterlassenen Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020057.L00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2026020057_20260720L00