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1.1. Die Mitbeteiligte beantragte am 1. Februar 2024 bei der Oberösterreichischen Landesregierung (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) die Feststellung, dass für ihr näher beschriebenes Vorhaben „Asphaltmischanlage H“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen sei.
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1.2. Mit Bescheid vom 19. November 2024 stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 antragsgemäß fest, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.1.2. Mit Bescheid vom 19. November 2024 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 antragsgemäß fest, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
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1.3. Die gegen diesen Bescheid u.a. von den revisionswerbenden Parteien (Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.1.3. Die gegen diesen Bescheid u.a. von den revisionswerbenden Parteien (Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
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Zum Vorhaben stellte es fest, dass die Mitbeteiligte eine mit gewerberechtlichen Bescheiden aus den Jahren 2002 und 2006 bewilligte Asphaltmischanlage betreibe. Diese solle nunmehr modernisiert bzw. ersetzt werden. Weiters solle eine mobile Brech- und Siebanlage an diesem Standort als stationäre Anlage genehmigt werden.
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Der Asphaltmischanlage werde zuvor aufbereitetes und bis zur Verarbeitung in überdachten Schüttboxen zwischengelagertes Asphaltmischgut zugeführt. Für die Materialeinbringung seien dabei verschiedene Varianten möglich. In der ersten Variante würde nur Material, das seine Abfalleigenschaft nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und der Recycling-Baustoffverordnung (RBV) bereits verloren habe und am Ort der Übergabe untersucht worden sei, in den Brecher kommen und in der Folge auch nur dieses in der Mischanlage verwertet werden. Die zweite Möglichkeit sei, dass in den Brecher auch Material gelange, welches noch nicht untersucht sei. Dieses werde erst nach dem Brechen auf seine Qualität beprobt und der Mischanlage zugefügt. Es könne daher auch Abfall in den Brecher eingebracht werden. In einer weiteren Variante würde nicht nur Material (Recycling-Baustoffe) der Qualitätsklasse U-A (nach der RBV) in die Mischanlage kommen, sondern auch Material der Qualitätsklassen U-B und B-D.
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Dabei werde mit Eingangsmaterial im Ausmaß von etwa 86.400 t/a an natürlichen Neumineralien (ca. 54 %) und ca. 64.000 t/a Recyclingmaterial (ca. 40 %) gerechnet. Bei den verbleibenden 6 % handle es sich um Bitumen-Steinmehl usw. Pro Mischvorgang würden maximal 20 % des Recyclingmaterials der Qualitätsklasse B-D und somit Abfall verwertet. Bei einer Jahresproduktion von 160.000 t werde das eingesetzte B-D Material mit 5 % des eingesetzten Recyclingmaterials, somit mit 3.200 t festgelegt. Die Wiederverwendung des B-D beinhaltenden Asphaltmischgutes werde ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 17 Z 3 RBV erfolgen. Demzufolge könne die Projektwerberin zumindest teilweise Abfall (bis zu 20 % pro Mischvorgang) bei der Asphaltproduktion verwenden.Dabei werde mit Eingangsmaterial im Ausmaß von etwa 86.400 t/a an natürlichen Neumineralien (ca. 54 %) und ca. 64.000 t/a Recyclingmaterial (ca. 40 %) gerechnet. Bei den verbleibenden 6 % handle es sich um Bitumen-Steinmehl usw. Pro Mischvorgang würden maximal 20 % des Recyclingmaterials der Qualitätsklasse B-D und somit Abfall verwertet. Bei einer Jahresproduktion von 160.000 t werde das eingesetzte B-D Material mit 5 % des eingesetzten Recyclingmaterials, somit mit 3.200 t festgelegt. Die Wiederverwendung des B-D beinhaltenden Asphaltmischgutes werde ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 17, Ziffer 3, RBV erfolgen. Demzufolge könne die Projektwerberin zumindest teilweise Abfall (bis zu 20 % pro Mischvorgang) bei der Asphaltproduktion verwenden.
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Für die nach dem Projekt künftig als stationäre Anlage betriebene Brech- und Siebanlage würden aus den jeweils zur Abtragung vorgesehenen befestigten Straßen zunächst einzelne Proben (Kernbohrungen) in repräsentativem Ausmaß gezogen. Weiters werde der Asphalt mit einer Fräsmaschine abgefräst oder mittels Bagger abgetragen. Die daraus resultierenden Asphaltschollen würden danach in der Brechanlage zerkleinert und sortiert gelagert. Anschließend erfolge eine nochmalige Untersuchung gemäß der RBV. Danach werde das untersuchte Material der Asphaltmischanlage zugeführt. Der oben erwähnte Abfall werde aus der Abtragung von LD-schlackenhaltigem Asphaltmaterial gewonnen, welches seinerzeit auf Autobahnen und übergeordneten Landstraßen verwendet worden sei. Zu den jährlichen Mengenangaben betreffend die Verarbeitung in der Brech- und Siebanlage seien keine Angaben erfolgt.
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In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass im Hinblick auf die (teilweise) Abfalleigenschaft der Eingangsmaterialien zur Frage der UVP-Pflicht aus dem Anhang 1 zum UVP-G 2000 folgende Tatbestände aus dem Bereich „Abfallwirtschaft“ zu prüfen seien:
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Z 2 lit. c (in Spalte 1): „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;“Ziffer 2, Litera c, (in Spalte 1): „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;“ -
Z 2 lit. e (in Spalte 2): „Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“.Ziffer 2, Litera e, (in Spalte 2): „Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“.
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Zur Prüfung des Tatbestandes der Z 2 lit. c gab das Verwaltungsgericht zunächst die betreffende Kommentierung aus Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00) wieder:Zur Prüfung des Tatbestandes der Ziffer 2, Litera c, gab das Verwaltungsgericht zunächst die betreffende Kommentierung aus Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00) wieder:
Demnach seien im Rahmen der Z 2 lit. c Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung explizit ausgenommen. Zum Begriff der „stofflichen Verwertung“ sei § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 heranzuziehen. Die stoffliche Verwertung ziele auf die Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall ab. Die gewonnenen Stoffe sollten - im Sinne der Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft - Rohstoffe oder aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte ersetzen.Demnach seien im Rahmen der Ziffer 2, Litera c, Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung explizit ausgenommen. Zum Begriff der „stofflichen Verwertung“ sei Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 heranzuziehen. Die stoffliche Verwertung ziele auf die Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall ab. Die gewonnenen Stoffe sollten - im Sinne der Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft - Rohstoffe oder aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte ersetzen.
Der Begriff „ausschließlich“ verlange nicht, dass 100 % der eingesetzten Abfälle stofflich verwertet werden. Der Umweltsenat habe es in näher zitierten Entscheidungen für ausreichend gehalten, dass aus der Anlage „deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen“ bzw. „ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle“ der Gewinnung von Wertstoffen diene. Auf dieser Grundlage werde in der Literatur vorgeschlagen, dass 80 % des Inputs der Gewinnung von Rohstoffen dienen müsse; andere Stimmen hielten eine feste Mindestquote nicht für sachgerecht und stellten vielmehr auf den Verwertungszweck ab. Für die Annahme eines fixen Prozentsatzes fehle eine gesetzliche Grundlage. Nach Ansicht der Kommentatoren stelle die Beifügung des Wortes „ausschließlich“ lediglich klar, dass allfällige Vorbehandlungsschritte gesondert eine UVP-Pflicht auslösen könnten und durch die Ausnahmebestimmung nicht von der UVP freigestellt würden. Privilegiert werde nur der stoffliche Verwertungsakt.
Dass auch die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffs in der Anlage selbst stattfinden müsse, wie in der Spruchpraxis des Umweltsenates und in der Literatur vertreten werde, verlange das Gesetz nicht und sei in der arbeitsteiligen Wirtschaftswelt kaum je möglich. Es genüge, wenn der mit dem Verwertungsvorgang gewonnene Stoff ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen sei. Nach Ansicht der Kommentatoren sei es ausreichend, dass ein wesentlicher Schritt zur weiteren Verwertung in der Verwertungskette gesetzt werde und damit die Abfalleigenschaft ende.
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Daran anschließend führte das Verwaltungsgericht aus, dass umgelegt auf das gegenständliche Vorhaben einer Asphaltmischanlage, der Recyclingmaterial im Ausmaß von 64.000 t/a zugeführt werde, wobei von 5 % B-D Material (Abfall) somit 3.200 t/a ausgegangen werde (mit Zusatz von bis 20 % Abfall pro Mischvorgang), vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und der abfalltechnischen Stellungnahme aus dem Behördenverfahren davon auszugehen sei, dass im vorliegenden Fall eine ausschließlich stoffliche Verwertung vorliege. Eine zumindest teilweise Verwendung von bis zu 20 % Abfall pro Mischvorgang schade der Ausnahme nicht, da sämtliche eingesetzte Stoffe unmittelbar im Verwertungsprozess zur Asphaltgewinnung verwendet würden (mit Hinweis auf Entscheidungen des Umweltsenates). Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 sei daher „nicht einschlägig“.Daran anschließend führte das Verwaltungsgericht aus, dass umgelegt auf das gegenständliche Vorhaben einer Asphaltmischanlage, der Recyclingmaterial im Ausmaß von 64.000 t/a zugeführt werde, wobei von 5 % B-D Material (Abfall) somit 3.200 t/a ausgegangen werde (mit Zusatz von bis 20 % Abfall pro Mischvorgang), vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und der abfalltechnischen Stellungnahme aus dem Behördenverfahren davon auszugehen sei, dass im vorliegenden Fall eine ausschließlich stoffliche Verwertung vorliege. Eine zumindest teilweise Verwendung von bis zu 20 % Abfall pro Mischvorgang schade der Ausnahme nicht, da sämtliche eingesetzte Stoffe unmittelbar im Verwertungsprozess zur Asphaltgewinnung verwendet würden (mit Hinweis auf Entscheidungen des Umweltsenates). Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 sei daher „nicht einschlägig“.
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Bei der Prüfung des Tatbestandes der Z 2 lit. e hielt das Verwaltungsgericht nach der Wiedergabe verschiedener Kommentarstellen fest, dass in die gegenständliche Brech- und Siebanlage lediglich vorbehandelte Asphaltschollen zugefügt würden, welche B-D Material (Abfall) beinhalten würden. In der Brech- und Siebanlage würden somit ausschließlich Baurestmassen (Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle; siehe dazu § 3 Z 6 Deponieverordnung 2008 - DVO 2008) verarbeitet, welche erneut für die Asphaltproduktion verwendet würden, wobei eine Jahresproduktion von 200.000 t deutlich unterschritten werde. Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. e UVP-G 2000 sei daher „nicht einschlägig“.Bei der Prüfung des Tatbestandes der Ziffer 2, Litera e, hielt das Verwaltungsgericht nach der Wiedergabe verschiedener Kommentarstellen fest, dass in die gegenständliche Brech- und Siebanlage lediglich vorbehandelte Asphaltschollen zugefügt würden, welche B-D Material (Abfall) beinhalten würden. In der Brech- und Siebanlage würden somit ausschließlich Baurestmassen (Materialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, ausgenommen Baustellenabfälle; siehe dazu Paragraph 3, Ziffer 6, Deponieverordnung 2008 - DVO 2008) verarbeitet, welche erneut für die Asphaltproduktion verwendet würden, wobei eine Jahresproduktion von 200.000 t deutlich unterschritten werde. Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera e, UVP-G 2000 sei daher „nicht einschlägig“.
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Zum Antrag der revisionswerbenden Parteien (im Rahmen der mündlichen Verhandlung) auf Einholung eines abfallchemischen Fachgutachtens führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich auf die Ausführungen der im Behördenverfahren eingeholten abfalltechnischen Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung) habe stützen können. Ein Beweisantrag, der an sich nicht geeignet sei, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern bzw. zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, sei vom Verwaltungsgericht abzulehnen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
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Die Zweifel der revisionswerbenden Parteien an der Unionsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 seien für das Verwaltungsgericht aus näher dargelegten Erwägungen nicht nachvollziehbar.Die Zweifel der revisionswerbenden Parteien an der Unionsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 seien für das Verwaltungsgericht aus näher dargelegten Erwägungen nicht nachvollziehbar.
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1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit einerseits auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage in der Auslegung der Ausnahmebestimmung für „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ iSd Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 und andererseits auf eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung aufgrund unzureichender Richtlinienumsetzung stützt.1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit einerseits auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage in der Auslegung der Ausnahmebestimmung für „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ iSd Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 und andererseits auf eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung aufgrund unzureichender Richtlinienumsetzung stützt.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178, mwN).
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2.2. Die Revision stützt sich zu ihrer Zulässigkeit darauf, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Ausnahme für „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ iSd Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 fehle.2.2. Die Revision stützt sich zu ihrer Zulässigkeit darauf, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Ausnahme für „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ iSd Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 fehle.
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2.2.1. Das Vorhaben überschreite den in Z 2 lit. c vorgesehenen Schwellenwert, das Verwaltungsgericht sehe jedoch den Ausnahmetatbestand der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ als gegeben an. Dabei werde von der Projektwerberin Abfall (bis zu 20 % pro Mischgang) bei der Asphaltproduktion verwendet.2.2.1. Das Vorhaben überschreite den in Ziffer 2, Litera c, vorgesehenen Schwellenwert, das Verwaltungsgericht sehe jedoch den Ausnahmetatbestand der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ als gegeben an. Dabei werde von der Projektwerberin Abfall (bis zu 20 % pro Mischgang) bei der Asphaltproduktion verwendet.
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Es sei somit die Rechtsfrage zu klären, „ob trotz Zufügung von 20 % Abfall (bezogen auf den einzelnen Mischvorgang) die Ausnahmebestimmung des Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 zutrifft und es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine ausschließliche stoffliche Verwertung handelt“.Es sei somit die Rechtsfrage zu klären, „ob trotz Zufügung von 20 % Abfall (bezogen auf den einzelnen Mischvorgang) die Ausnahmebestimmung des Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 zutrifft und es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine ausschließliche stoffliche Verwertung handelt“.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, und 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, je mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, und 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, je mwN). 23
Die Z 2 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 lautet: „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;“Die Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 lautet: „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich - bei Abfällen der Untergruppe 571 ‚Ausgehärtete Kunststoffabfälle‘ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 ‚Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung‘ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung - der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;“ 24
Dieser Tatbestand betrifft Anlagen zur Behandlung von (nicht gefährlichen) Abfällen an sich. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung umfasst sie also gerade und ausschließlich Abfallbehandlungsanlagen. Dafür, dass die Frage, ob in einer solchen Anlage eine (ausschließlich) stoffliche Verwertung stattfindet und damit der Ausnahmetatbestand vorliegt, davon abhinge, welchen Anteil der Abfall an den Eingangsmaterialien der Anlage einnimmt, findet sich in Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Bestimmung nicht der geringste Anhaltspunkt, sodass in dieser Hinsicht eine eindeutige Rechtslage vorliegt. Eine ausschließlich stoffliche Verwertung könnte vielmehr auch dann vorliegen, wenn einer solchen Anlage ausschließlich (also zu 100 %) Abfälle zugeführt werden. Entscheidend für das Vorliegen der Ausnahme ist allein die Art und allenfalls das Ausmaß der Behandlung bzw. Verwertung der Abfälle.
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2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer ausschließlich stofflichen Verwertung (des eingesetzten Abfalls, konkret von Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D) im Kern damit begründet, dass sämtliche eingesetzten Stoffe unmittelbar im Verwertungsprozess zur Asphaltgewinnung verwendet werden.
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Zu diesem Aspekt formuliert die Revision aber keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung sie abhängen würde.
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2.2.3. Soweit die Revision in diesem Abschnitt der Zulässigkeitsbegründung als Verfahrensmangel (und erkennbar Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) rügt, dass ihrem Beweisantrag auf Einholung eines abfallchemischen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen worden sei, vermag sie auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN).
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Den genannten Beweisantrag haben die revisionswerbenden Parteien nach dem Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit der Begründung gestellt, „dass die von der [Mitbeteiligten] soeben getätigten Ausführungen durch nichts belegt sind“, wobei sich die unmittelbar zuvor getätigten Angaben des Vertreters der Mitbeteiligten mit der Untersuchung des Recyclingmaterials vor dessen Einsatz befassten. Soweit damit (wie in der Revision verdeutlicht) unter Beweis gestellt werden sollte, dass die Inhaltsstoffe des Recyclingmaterials nicht dieselben wie jene des Naturmaterials seien (und damit die Anforderungen an eine stoffliche Verwertung iSd AWG 2002 nicht erfüllten), ist nicht erkennbar, warum es auf diese Tatsache im vorliegenden Fall (rechtlich) ankommen sollte:
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Zwar erfordert eine „stoffliche Verwertung“ (im Sinne des AWG 2002 nach dessen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 Z 2) das Vorliegen des Hauptzwecks, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden. Die revisionswerbenden Parteien machten aber im Zuge ihres Beweisantrags (und auch in der Revision) nicht deutlich, warum angesichts des Begriffsinhaltes von „Substitution“ - nämlich des Ersatzes eines Stoffes durch einen anderen - die Abfälle bzw. aus ihnen gewonnenen Stoffe einerseits und die (durch diese ersetzten) Rohstoffe bzw. aus Primärrohstoffen erzeugten Produkte andererseits dieselben Inhaltsstoffe aufweisen müssten.Zwar erfordert eine „stoffliche Verwertung“ (im Sinne des AWG 2002 nach dessen Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2,) das Vorliegen des Hauptzwecks, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden. Die revisionswerbenden Parteien machten aber im Zuge ihres Beweisantrags (und auch in der Revision) nicht deutlich, warum angesichts des Begriffsinhaltes von „Substitution“ - nämlich des Ersatzes eines Stoffes durch einen anderen - die Abfälle bzw. aus ihnen gewonnenen Stoffe einerseits und die (durch diese ersetzten) Rohstoffe bzw. aus Primärrohstoffen erzeugten Produkte andererseits dieselben Inhaltsstoffe aufweisen müssten.
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Dass das Verwaltungsgericht diesem Beweisantrag mit der Begründung nicht nachgekommen ist, dass der beantragte Beweis nicht geeignet sei, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, bewegt sich daher innerhalb der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umgang mit Beweisanträgen.
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2.2.4. Das weitere Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung, wonach in Asphaltmischanlagen bei der Produktion von Recycling-Asphalt mehr Schadstoffe auftreten würden als beim alleinigen Einsatz von Primärrohstoffen, stellt eine im Revisionsverfahren im Hinblick auf § 41 VwGG unzulässige Neuerung dar, auf die schon deshalb nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt, etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN). Es kann daher auf sich beruhen, dass in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsfrage formuliert wird, welche daraufhin beurteilt werden könnte, ob die Revision von deren Lösung abhängt.2.2.4. Das weitere Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung, wonach in Asphaltmischanlagen bei der Produktion von Recycling-Asphalt mehr Schadstoffe auftreten würden als beim alleinigen Einsatz von Primärrohstoffen, stellt eine im Revisionsverfahren im Hinblick auf Paragraph 41, VwGG unzulässige Neuerung dar, auf die schon deshalb nicht weiter einzugehen ist vergleiche , dazu, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt, etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN). Es kann daher auf sich beruhen, dass in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsfrage formuliert wird, welche daraufhin beurteilt werden könnte, ob die Revision von deren Lösung abhängt.
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2.2.5. Schließlich bringen die revisionswerbenden Parteien im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung noch einerseits vor, der Prozess der Asphaltherstellung stelle eine thermische Behandlung dar, da eine solche notwendigerweise unter hohen Temperaturen erfolge, sodass die Anlage per Definition den Anforderungen einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ widerspreche (vgl. dazu § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002, wonach keine stoffliche Verwertung vorliege, wenn die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe einer thermischen Verwertung zugeführt werden). Andererseits liege keine Substitution von Rohstoffen vor, weil Abfall in der Asphaltproduktion zwar eingebracht werde, dies jedoch nicht ausschließlich zur Substitution von Primärrohstoffen erfolge, sondern als Zusatzstoff im Produktionsprozess, der durch thermische Behandlung aufbereitet werde.2.2.5. Schließlich bringen die revisionswerbenden Parteien im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung noch einerseits vor, der Prozess der Asphaltherstellung stelle eine thermische Behandlung dar, da eine solche notwendigerweise unter hohen Temperaturen erfolge, sodass die Anlage per Definition den Anforderungen einer „ausschließlich stofflichen Verwertung“ widerspreche vergleiche , dazu Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002, wonach keine stoffliche Verwertung vorliege, wenn die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe einer thermischen Verwertung zugeführt werden). Andererseits liege keine Substitution von Rohstoffen vor, weil Abfall in der Asphaltproduktion zwar eingebracht werde, dies jedoch nicht ausschließlich zur Substitution von Primärrohstoffen erfolge, sondern als Zusatzstoff im Produktionsprozess, der durch thermische Behandlung aufbereitet werde.
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Dieses Vorbringen findet keine Stütze im vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, auf dessen Beurteilung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG beschränkt ist, zumal in der Revision auch nicht das Fehlen entsprechender Feststellungen geltend gemacht wird. Entfernt sich jedoch der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom - mängelfrei - festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122, mwN).Dieses Vorbringen findet keine Stütze im vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, auf dessen Beurteilung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG beschränkt ist, zumal in der Revision auch nicht das Fehlen entsprechender Feststellungen geltend gemacht wird. Entfernt sich jedoch der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom - mängelfrei - festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122, mwN).
35
2.2.6. Insgesamt zeigen die revisionswerbenden Parteien somit betreffend die Auslegung des innerstaatlichen Rechtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
36
2.3. Sie stützen sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision überdies darauf, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 25. Mai 2023 in der Rechtssache WertInvest Hotelbetrieb GmbH, C-575/21, und der darin zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, dass die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (in der Folge: UVP-RL), konkret deren Art. 4 Abs. 2 und 3 iVm Anhang II Nr. 11 lit. b) und Anhang III Nr. 2 lit. c) vii), in Bezug auf eine Abfallbehandlungsanlage wie die vorliegende unzureichend umgesetzt sei.2.3. Sie stützen sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision überdies darauf, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 25. Mai 2023 in der Rechtssache WertInvest Hotelbetrieb GmbH, C-575/21, und der darin zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, dass die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (in der Folge: UVP-RL), konkret deren Artikel 4, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit , Anhang II Nr. 11 Litera b,) und Anhang III Nr. 2 Litera c,) vii), in Bezug auf eine Abfallbehandlungsanlage wie die vorliegende unzureichend umgesetzt sei.
37
2.3.1. Nach dem Revisionsvorbringen ergebe sich aus dieser Rechtsprechung (auf das Wesentliche zusammengefasst), dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte des Anhangs II UVP-RL die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen seien. Dazu zählten insbesondere der Standort der Projekte unter besonderer Berücksichtigung u. a. der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte. Ein Mitgliedstaat dürfe Schwellenwerte bzw. Kriterien nicht so festlegen, dass nur der Größe der Projekte Rechnung getragen werde, ohne die Auswahlkriterien des Anhangs III UVP-RL zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde habe im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III UVP-RL genannten Auswahlkriterien zu untersuchen, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranzuziehen.2.3.1. Nach dem Revisionsvorbringen ergebe sich aus dieser Rechtsprechung (auf das Wesentliche zusammengefasst), dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte des Anhangs II UVP-RL die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei dieser Richtlinie zu berücksichtigen seien. Dazu zählten insbesondere der Standort der Projekte unter besonderer Berücksichtigung u. a. der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte. Ein Mitgliedstaat dürfe Schwellenwerte bzw. Kriterien nicht so festlegen, dass nur der Größe der Projekte Rechnung getragen werde, ohne die Auswahlkriterien des Anhangs III UVP-RL zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde habe im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang römisch drei UVP-RL genannten Auswahlkriterien zu untersuchen, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranzuziehen.
Überdies würde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
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In der nationalen Umsetzung seien in Anhang 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 zwar mehrere Schwellenwerte für Deponien festgelegt worden, die nach Maßgabe des Standortes des Projekts gelten, u. a. in den Gebieten der Kategorie A und D. Es gebe aber keinen einzigen Schwellenwert für „sonstige Anlagen zur Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen“, welche Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte direkt betreffen würden. Das gegenständliche Projekt sei weniger als 300 m von einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (nämlich einem Siedlungsgebiet, offenbar gemeint iSd Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000) entfernt, sodass das in Anhang III Nr. 2 lit. c) vii) UVP-RL genannte, den Standort des Projekts betreffende Kriterium besonders relevant sei. Dabei werde die UVP-Pflicht allein wegen des Vorliegens einer ausschließlich stofflichen Verwertung verneint. Dies sei unionsrechtswidrig, weil es für die UVP-Pflicht auf die dynamischen Kriterien des Anhangs III UVP-RL ankomme, welche völlig außer Acht gelassen würden.In der nationalen Umsetzung seien in Anhang 1 Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 zwar mehrere Schwellenwerte für Deponien festgelegt worden, die nach Maßgabe des Standortes des Projekts gelten, u. a. in den Gebieten der Kategorie A und D. Es gebe aber keinen einzigen Schwellenwert für „sonstige Anlagen zur Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen“, welche Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte direkt betreffen würden. Das gegenständliche Projekt sei weniger als 300 m von einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (nämlich einem Siedlungsgebiet, offenbar gemeint iSd Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000) entfernt, sodass das in Anhang III Nr. 2 Litera c,) vii) UVP-RL genannte, den Standort des Projekts betreffende Kriterium besonders relevant sei. Dabei werde die UVP-Pflicht allein wegen des Vorliegens einer ausschließlich stofflichen Verwertung verneint. Dies sei unionsrechtswidrig, weil es für die UVP-Pflicht auf die dynamischen Kriterien des Anhangs III UVP-RL ankomme, welche völlig außer Acht gelassen würden.
39
2.3.2. Auch mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil die von den revisionswerbenden Parteien aus der von ihnen zitierten unionsrechtlichen Rechtsprechung für das vorliegende Vorhaben gezogenen Schlüsse nicht zutreffen:
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2.3.2.1. Nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, im Wesentlichen anhand (a) einer Einzelfalluntersuchung oder (b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, wobei die Mitgliedstaaten entscheiden können, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Abs. 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.2.3.2.1. Nach Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs römisch zwei, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, im Wesentlichen anhand (a) einer Einzelfalluntersuchung oder (b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, wobei die Mitgliedstaaten entscheiden können, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden. Nach Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatz 2, die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen.
41
Anhang II UVP-RL enthält unter der Nr. 11 lit. b) den Eintrag „Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);“Anhang II UVP-RL enthält unter der Nr. 11 Litera b,) den Eintrag „Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte);“
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Anhang III UVP-RL nennt relevante Kriterien gegliedert nach (1.) Merkmale der Projekte, (2.) Standort der Projekte und (3.) Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen. Dabei fordert Nr. 2 lit. c) die Einbeziehung der Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung näher genannter Gebiete, darunter „vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“.Anhang III UVP-RL nennt relevante Kriterien gegliedert nach (1.) Merkmale der Projekte, (2.) Standort der Projekte und (3.) Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen. Dabei fordert Nr. 2 Litera c,) die Einbeziehung der Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung näher genannter Gebiete, darunter „vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH räumt Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, um zu bestimmen, ob ein Projekt aus Anhang II UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rz. 29, und EuGH 25.5.2023, WertInvest HotelbetriebsGmbH, C-575/21, Rz. 39, je mwN, und daran anschließend etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, Pkt. II.3.5., VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162, Rn. 23, und VwGH 20.8.2025, Ro 2024/04/0009).Nach der Rechtsprechung des EuGH räumt Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, um zu bestimmen, ob ein Projekt aus Anhang II UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Artikel 2, Absatz eins, UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen vergleiche , EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rz. 29, und EuGH 25.5.2023, WertInvest HotelbetriebsGmbH, C-575/21, Rz. 39, je mwN, und daran anschließend etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, Pkt. römisch zwei.3.5., VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162, Rn. 23, und VwGH 20.8.2025, Ro 2024/04/0009). 44
Gegebenenfalls - etwa bei einer mit den Anforderungen der UVP-RL unvereinbaren Festlegung nationaler Schwellenwerte bzw. Kriterien - wäre aufgrund unmittelbarer Wirkung von Bestimmungen der UVP-RL die erforderliche Einzelfallprüfung auch unabhängig von den Regelungen des nationalen Rechts vorzunehmen (VwGH 29.3.2021, Ro 2020/03/0023, Rn. 38, wiederum unter Hinweis auf EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rz. 48, vgl. auch VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162, Rn. 24).Gegebenenfalls - etwa bei einer mit den Anforderungen der UVP-RL unvereinbaren Festlegung nationaler Schwellenwerte bzw. Kriterien - wäre aufgrund unmittelbarer Wirkung von Bestimmungen der UVP-RL die erforderliche Einzelfallprüfung auch unabhängig von den Regelungen des nationalen Rechts vorzunehmen (VwGH 29.3.2021, Ro 2020/03/0023, Rn. 38, wiederum unter Hinweis auf EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rz. 48, vergleiche , auch VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162, Rn. 24). 45
Der in Anhang II Z 11 lit. b) UVP-RL verwendete Begriff der „Abfallbeseitigungsanlage“ ist in einem weiten Sinn dahin zu verstehen, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen (vgl. VwGH 29.3.2022, Ro 2020/05/0022, Rn. 32, unter Hinweis auf EuGH 23.11.2006, Kommission/Italien, C-486/04, Rz. 44). Er umfasst daher auch die hier zu beurteilende Abfallbehandlungsanlage. Der in Anhang II Ziffer 11, Litera b,) UVP-RL verwendete Begriff der „Abfallbeseitigungsanlage“ ist in einem weiten Sinn dahin zu verstehen, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen vergleiche , VwGH 29.3.2022, Ro 2020/05/0022, Rn. 32, unter Hinweis auf EuGH 23.11.2006, Kommission/Italien, C-486/04, Rz. 44). Er umfasst daher auch die hier zu beurteilende Abfallbehandlungsanlage. 46
2.3.2.2. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ergibt sich hingegen aus der unionsrechtlichen Rechtsprechung nicht, dass in jedem Fall, in dem ein dem Anhang II UVP-RL unterfallendes Projekt auf eine UVP-Pflicht hinzu zu beurteilen ist, sämtliche Auswahlkriterien aus Anhang III dieser Richtlinie, insbesondere die Lage in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, jedenfalls miteinzubeziehen wären.2.3.2.2. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ergibt sich hingegen aus der unionsrechtlichen Rechtsprechung nicht, dass in jedem Fall, in dem ein dem Anhang römisch zwei UVP-RL unterfallendes Projekt auf eine UVP-Pflicht hinzu zu beurteilen ist, sämtliche Auswahlkriterien aus Anhang römisch drei dieser Richtlinie, insbesondere die Lage in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, jedenfalls miteinzubeziehen wären.
47
Der EuGH hat zwar im bereits zitierten Urteil in der Rechtssache WertInvest HotelbetriebsGmbH ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 3 UVP-RL dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III UVP-RL genannten Auswahlkriterien zu untersuchen hat, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss (Tenor Punkt 2 und Rz. 62). Damit sind jedoch nur jene Konstellationen gemeint, in denen die UVP-Pflicht im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. a UVP-RL durch eine Einzelfalluntersuchung ermittelt wird, nicht hingegen jene Fälle, in welchen der Mitgliedstaat - wie vorliegend hinsichtlich Abfallbeseitigungsanlagen in den Z 1 bis 3 (Spalten 1 und 2) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 - dafür im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL Schwellenwerte bzw. Kriterien festgelegt hat.Der EuGH hat zwar im bereits zitierten Urteil in der Rechtssache WertInvest HotelbetriebsGmbH ausgesprochen, dass Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III UVP-RL genannten Auswahlkriterien zu untersuchen hat, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss (Tenor Punkt 2 und Rz. 62). Damit sind jedoch nur jene Konstellationen gemeint, in denen die UVP-Pflicht im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, UVP-RL durch eine Einzelfalluntersuchung ermittelt wird, nicht hingegen jene Fälle, in welchen der Mitgliedstaat - wie vorliegend hinsichtlich Abfallbeseitigungsanlagen in den Ziffer eins bis 3 (Spalten 1 und 2) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 - dafür im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL Schwellenwerte bzw. Kriterien festgelegt hat.
48
Dies ergibt sich deutlich aus dem vom EuGH in dieser Entscheidung (und auch in der Revision) zitierten Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Juli 2008, Aiello u. a., C-156/07. Demnach muss ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Bestimmung, ob Projekte des Anhangs II einer UVP zu unterziehen sind, ganz oder teilweise im Einzelfall vorzunehmen, dafür sorgen, dass die zuständigen nationalen Behörden die verschiedenen in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien berücksichtigen, soweit diese angesichts der Merkmale des jeweiligen Projekts relevant sind. Dabei kann er jedoch nicht, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, ausdrücklich oder stillschweigend eines oder mehrere der in Anhang III UVP-RL genannten Kriterien ausschließen, da für die Frage, ob eine UVP durchgeführt werden muss, je nach dem konkreten Projekt des Anhangs II der Richtlinie jedes dieser Kriterien relevant sein kann (Rz. 48 bis 50). Wenn ein Mitgliedstaat sich hingegen, wie es ihm die UVP-RL ermöglicht, dafür entscheidet, die Projekte des Anhangs II dieser Richtlinie, die Gegenstand einer UVP sein sollen, allgemein und abstrakt zu bestimmen, obliegt es ihm, diese Projekte jeweils unter Anwendung eines oder mehrerer der in Anhang III genannten relevanten Kriterien aufzulisten (Rz. 47, Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof).Dies ergibt sich deutlich aus dem vom EuGH in dieser Entscheidung (und auch in der Revision) zitierten Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Juli 2008, Aiello u. a., C-156/07. Demnach muss ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Bestimmung, ob Projekte des Anhangs römisch zwei einer UVP zu unterziehen sind, ganz oder teilweise im Einzelfall vorzunehmen, dafür sorgen, dass die zuständigen nationalen Behörden die verschiedenen in Anhang römisch drei der Richtlinie genannten Kriterien berücksichtigen, soweit diese angesichts der Merkmale des jeweiligen Projekts relevant sind. Dabei kann er jedoch nicht, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, ausdrücklich oder stillschweigend eines oder mehrere der in Anhang III UVP-RL genannten Kriterien ausschließen, da für die Frage, ob eine UVP durchgeführt werden muss, je nach dem konkreten Projekt des Anhangs römisch zwei der Richtlinie jedes dieser Kriterien relevant sein kann (Rz. 48 bis 50). Wenn ein Mitgliedstaat sich hingegen, wie es ihm die UVP-RL ermöglicht, dafür entscheidet, die Projekte des Anhangs römisch zwei dieser Richtlinie, die Gegenstand einer UVP sein sollen, allgemein und abstrakt zu bestimmen, obliegt es ihm, diese Projekte jeweils unter Anwendung eines oder mehrerer der in Anhang römisch drei genannten relevanten Kriterien aufzulisten (Rz. 47, Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof).
49
Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang das Unterbleiben der Festsetzung eines niedrigeren Schwellenwertes für Anlagen iSd Z 2 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 in der Nähe von Siedlungsgebieten monieren, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es darauf fallbezogen nicht ankommt, weil das vorliegende Vorhaben den festgelegten Schwellenwert ohnehin überschreitet. Es ist von der UVP-Pflicht vielmehr aufgrund dessen ausgenommen, dass es sich um eine „Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ handelt.Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang das Unterbleiben der Festsetzung eines niedrigeren Schwellenwertes für Anlagen iSd Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 in der Nähe von Siedlungsgebieten monieren, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es darauf fallbezogen nicht ankommt, weil das vorliegende Vorhaben den festgelegten Schwellenwert ohnehin überschreitet. Es ist von der UVP-Pflicht vielmehr aufgrund dessen ausgenommen, dass es sich um eine „Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ handelt.
50
2.3.2.3. Für eine (wie für den vorliegenden Fall erfolgte) Festlegung der UVP-Pflicht anhand von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL ergeben sich aus der von der Revision zitierten unionsrechtlichen Rechtsprechung folgende Vorgaben:2.3.2.3. Für eine (wie für den vorliegenden Fall erfolgte) Festlegung der UVP-Pflicht anhand von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL ergeben sich aus der von der Revision zitierten unionsrechtlichen Rechtsprechung folgende Vorgaben:
51
Mit den in Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten wird das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 UVP-RL verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Schließlich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 UVP-RL, dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne von Abs. 2 lit. b dieses Artikels die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zählt aber u. a. die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf (vgl. EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rz. 30 bis 32, und EuGH 25.5.2023, WertInvest HotelbetriebsGmbH, C-575/21, Rz. 40, 42, 46).Mit den in Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten wird das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang römisch zwei der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Schließlich ergibt sich aus Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL, dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne von Absatz 2, Litera b, dieses Artikels die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zählt aber u. a. die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf vergleiche , EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12, Rz. 30 bis 32, und EuGH 25.5.2023, WertInvest HotelbetriebsGmbH, C-575/21, Rz. 40, 42, 46).
52
Unter dem in dieser Rechtsprechung verwendeten Begriff der „Klasse von Projekten“ (er entstammt der Vorgängerrichtline 85/337/EWG und wird in der geltenden UVP-RL noch in den Erwägungsgründen 8 und 9 verwendet) sind die jeweils mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen der Kategorien des Anhangs II zu verstehen (vgl. EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rz. 30, mwN).Unter dem in dieser Rechtsprechung verwendeten Begriff der „Klasse von Projekten“ (er entstammt der Vorgängerrichtline 85/337/EWG und wird in der geltenden UVP-RL noch in den Erwägungsgründen 8 und 9 verwendet) sind die jeweils mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen der Kategorien des Anhangs römisch zwei zu verstehen vergleiche , EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rz. 30, mwN).
53
Die in Z 2 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 vorgesehene Ausnahme von lediglich „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ stellt daher keine (insofern unzulässige) Ausnahme einer ganzen Klasse von Projekten des Anhangs II zur UVP-RL dar. Genausowenig werden durch die Wahl des Kriteriums „ausschließliche stoffliche Verwertung“ zur Abgrenzung der UVP-Pflicht in der Praxis alle oder nahezu alle Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Anlagen von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen (eine solche Konstellation - nämlich die Festlegung unrealistisch hoher Schwellenwerte - lag der Entscheidung des EuGH in der Rs. WertInvest HotelbetriebsGmbH zu Grunde, wie sich aus deren Rz. 47 bis 50 ergibt; ähnlich in der Rs. Salzburger Flughafen GmbH, vgl. dort Rz. 34).Die in Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 vorgesehene Ausnahme von lediglich „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ stellt daher keine (insofern unzulässige) Ausnahme einer ganzen Klasse von Projekten des Anhangs römisch zwei zur UVP-RL dar. Genausowenig werden durch die Wahl des Kriteriums „ausschließliche stoffliche Verwertung“ zur Abgrenzung der UVP-Pflicht in der Praxis alle oder nahezu alle Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Anlagen von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen (eine solche Konstellation - nämlich die Festlegung unrealistisch hoher Schwellenwerte - lag der Entscheidung des EuGH in der Rs. WertInvest HotelbetriebsGmbH zu Grunde, wie sich aus deren Rz. 47 bis 50 ergibt; ähnlich in der Rs. Salzburger Flughafen GmbH, vergleiche , dort Rz. 34).
54
Vielmehr schafft Anhang 1 zum UVP-G 2000 in seinen Z 1 bis 3 („Abfallwirtschaft“) ein differenziertes System mit insgesamt 19 verschiedenen Tatbeständen für Abfallbeseitigungsanlagen iS von Anhang I Z 9 und 10 sowie Anhang II Z 11 lit. b UVP-RL mit unterschiedlichen Schwellenwerten, differenziert etwa nach gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen, nach Art der Behandlung bzw. Verwertung sowie Deponie, und auch - in Spalte 3 (Z 2 lit. f, g h sowie Z 3 lit. e, f, g) - niedrigere Schwellenwerte für bestimmte Anlagen in bestimmten schutzwürdigen Gebieten, sodass insofern auch der Standort des jeweiligen Vorhabens (etwa in oder nahe Siedlungsgebieten) berücksichtigt wird.Vielmehr schafft Anhang 1 zum UVP-G 2000 in seinen Ziffer eins, bis 3 („Abfallwirtschaft“) ein differenziertes System mit insgesamt 19 verschiedenen Tatbeständen für Abfallbeseitigungsanlagen iS von Anhang römisch eins Ziffer 9, und 10 sowie Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b, UVP-RL mit unterschiedlichen Schwellenwerten, differenziert etwa nach gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen, nach Art der Behandlung bzw. Verwertung sowie Deponie, und auch - in Spalte 3 (Ziffer 2, Litera f, g, h sowie Ziffer 3, Litera e, f, g,) - niedrigere Schwellenwerte für bestimmte Anlagen in bestimmten schutzwürdigen Gebieten, sodass insofern auch der Standort des jeweiligen Vorhabens (etwa in oder nahe Siedlungsgebieten) berücksichtigt wird.
55
Weder wird dabei die gesamte Klasse der Abfallbeseitigungsanlagen iSd Anhangs II Z 11 lit. b UVP-RL von der UVP-Pflicht ausgenommen, noch wird ausschließlich der Größe der Projekte Rechnung getragen, ohne weitere in Anhang III UVP-RL genannte Auswahlkriterien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078, zur differenzierten Regelung von Starkstromfreileitungen nach Z 16 in Anhang 1 UVP-G 2000). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht dazulegen, dass der mitgliedstaatliche Wertungsspielraum durch die hier gewählte Anknüpfung bei einer bestimmten Art von Abfallbeseitigungsanlagen an das (Nicht-)Vorliegen einer ausschließlich stofflichen Verwertung überschritten worden wäre.Weder wird dabei die gesamte Klasse der Abfallbeseitigungsanlagen iSd Anhangs römisch zwei Ziffer 11, Litera b, UVP-RL von der UVP-Pflicht ausgenommen, noch wird ausschließlich der Größe der Projekte Rechnung getragen, ohne weitere in Anhang römisch drei UVP-RL genannte Auswahlkriterien zu berücksichtigen vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078, zur differenzierten Regelung von Starkstromfreileitungen nach Ziffer 16, in Anhang 1 UVP-G 2000). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht dazulegen, dass der mitgliedstaatliche Wertungsspielraum durch die hier gewählte Anknüpfung bei einer bestimmten Art von Abfallbeseitigungsanlagen an das (Nicht-)Vorliegen einer ausschließlich stofflichen Verwertung überschritten worden wäre. 56
2.3.3. Zu der in der Revision angeregten Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH sieht sich der Verwaltungsgerichtshof daher angesichts der insoweit durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärten Vorgaben nicht veranlasst.
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2.3.4. Damit zeigt die Revision nicht auf, dass eine unzureichende Richtlinienumsetzung vorläge, die zur Erforderlichkeit einer Prüfung der UVP-Pflicht des vorliegenden Vorhabens im Rahmen einer Einzelfallprüfung (oder gar unmittelbar zu dessen UVP-Pflicht) führen würde.
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3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2025