1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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§ 28 Abs. 3 VwGG wird dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen. Dasselbe gilt, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. aus vielen VwGH 14.7.2025, Ra 2025/06/0193, Rn. 4, mwN).Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen. Dasselbe gilt, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird vergleiche , aus vielen VwGH 14.7.2025, Ra 2025/06/0193, Rn. 4, mwN).
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Die vorliegende außerordentliche Revision enthält auf etwa sieben Seiten unter der Überschrift „D. Zulässigkeit der ao Revision“ seitenweise wörtliche Wiedergaben des angefochtenen Erkenntnisses und mit Zulässigkeitsaspekten vermengte Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen. In den Revisionsgründen wird zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses „[a]nknüpfend an die Ausführungen zur Zulässigkeit der ao. Revision“ zusammenfassend auf etwa einer Seite nochmals dasselbe Vorbringen wiederholt; anschließend werden Verfahrensfehler gerügt. Nach dem zuvor Gesagten ist die Revision somit in Bezug auf die Darstellung ihrer Zulässigkeit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. nochmals VwGH 14.7.2025, Ra 2025/06/0193, Rn. 5, mwN).Die vorliegende außerordentliche Revision enthält auf etwa sieben Seiten unter der Überschrift „D. Zulässigkeit der ao Revision“ seitenweise wörtliche Wiedergaben des angefochtenen Erkenntnisses und mit Zulässigkeitsaspekten vermengte Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen. In den Revisionsgründen wird zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses „[a]nknüpfend an die Ausführungen zur Zulässigkeit der ao. Revision“ zusammenfassend auf etwa einer Seite nochmals dasselbe Vorbringen wiederholt; anschließend werden Verfahrensfehler gerügt. Nach dem zuvor Gesagten ist die Revision somit in Bezug auf die Darstellung ihrer Zulässigkeit nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , nochmals VwGH 14.7.2025, Ra 2025/06/0193, Rn. 5, mwN).
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2025