Verwaltungsgerichtshof
29.10.2025
Ra 2025/06/0254
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0255
GRS wie Ra 2018/16/0087 B 26. Juni 2018 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)
In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060254.L01