Verwaltungsgerichtshof
29.10.2025
Ra 2025/06/0254
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0255
GRS wie Ra 2015/06/0043 E 11. März 2016 RS 8 (hier: nur der letzte Satz)
Die Revisionszulässigkeitsgründe sind in der Revision gesondert darzustellen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097), gesondert somit auch von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060254.L02