Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0254

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/06/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der A W und 2. des R W, beide vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte OG in Baden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Juli 2025, 405-3/1411/1/7-2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. R S und 2. G S; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen. Dasselbe gilt, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird vergleiche , aus vielen VwGH 14.7.2025, Ra 2025/06/0193, Rn. 4, mwN).
5
Die vorliegende außerordentliche Revision enthält auf etwa sieben Seiten unter der Überschrift „D. Zulässigkeit der ao Revision“ seitenweise wörtliche Wiedergaben des angefochtenen Erkenntnisses und mit Zulässigkeitsaspekten vermengte Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen. In den Revisionsgründen wird zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses „[a]nknüpfend an die Ausführungen zur Zulässigkeit der ao. Revision“ zusammenfassend auf etwa einer Seite nochmals dasselbe Vorbringen wiederholt; anschließend werden Verfahrensfehler gerügt. Nach dem zuvor Gesagten ist die Revision somit in Bezug auf die Darstellung ihrer Zulässigkeit nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , nochmals VwGH 14.7.2025, Ra 2025/06/0193, Rn. 5, mwN).
6
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060254.L00