Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/07/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0151

Entscheidungsdatum

22.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1
WRG 1959 §137 Abs1 Z16
WRG 1959 §38 Abs1
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, weswegen es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft (VwGH 29.6.1995, 94/07/0071). Im Rahmen dieser Glaubhaftmachung hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch entsprechende Beweisanträge alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche tauglichen und zumutbaren Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0152).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L01

Im RIS seit

22.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070151_20250822L01

Rechtssatz für Ra 2024/07/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0151

Entscheidungsdatum

22.08.2025

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §125 Abs4
WRG 1959 §137 Abs1 Z16
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §38 Abs3
  1. WRG 1959 § 125 heute
  2. WRG 1959 § 125 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 125 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0082 E 25. April 1996 RS 11 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist der jeweilige Istzustand eines Gewässers maßgeblich. Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Wortinterpretation. Als Hochwasserabflußgebiet gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. "Überflutet" iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG läßt nur den Schluß zu, daß die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Ein - allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender - konsensgemäßer Ausbauzustand eines Gewässers kann für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses nicht maßgeblich sein. Dieses Ergebnis wird noch durch den letzten Satz des Paragraph 38, Absatz 3, WRG bestätigt, wonach die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind. Dieser Ausweisung der Abflußgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch kommt nämlich nur vorläufige Aussagekraft zu vergleiche auch Paragraph 125, Absatz 4, WRG). Mit Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflußverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch insbesondere einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L04

Im RIS seit

22.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070151_20250822L02

Rechtssatz für Ra 2024/07/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0151

Entscheidungsdatum

22.08.2025

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs3
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0039 E 26. April 2001 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, bei Gewässern, deren Hochwasserabflussgrenzen nicht ins Wasserbuch eingetragen seien, existiere gar kein solches Gebiet, ist unzutreffend. Die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch (Paragraph 38, Absatz 3, WRG) hat bloß deklaratorischen Charakter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L05

Im RIS seit

22.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070151_20250822L03

Rechtssatz für Ra 2024/07/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0151

Entscheidungsdatum

22.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0141 E 18. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche E 12. August 2014, 2013/10/0203; E 6. März 2014, 2013/11/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L06

Im RIS seit

22.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070151_20250822L04

Entscheidungstext Ra 2024/07/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0151

Entscheidungsdatum

22.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
WRG 1959 §125 Abs4
WRG 1959 §137 Abs1 Z16
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §38 Abs3
  1. WRG 1959 § 125 heute
  2. WRG 1959 § 125 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 125 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Mag. C P, vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen das am 16. Jänner 2024 mündlich verkündete und mit 20. Februar 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG-500830/8/StB, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 29. September 2023 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (BH Wels-Land) den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 mit einer Geldstrafe von € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage und 17 Stunden), weil er es als Verantwortlicher der P. GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft „zumindest“ in der Zeit von 10. Jänner 2017 bis 25. August 2022 eine Wohnhausanlage samt Tiefgarage auf näher bezeichneten Grundstücken errichtet und damit eine besondere bauliche Herstellung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30-Bereich) eines näher bezeichneten Baches vorgenommen habe, ohne dafür die gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.
2
In seiner Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, die Grenzen des Hochwasserabflussgebiets seien während des Baus der Wohnhausanlage nicht im Wasserbuch ersichtlich gewesen. Die P. GmbH habe sich bei der Errichtung auch „entsprechender Professionisten“ bedient. Weder von diesen Professionisten noch von der der Ortsgemeinde sei ein Hinweis dahingehend erfolgt, dass sich das Bauvorhaben im HQ30-Bereich befände. Insbesondere sei auch bei einem - von der Ortgemeinde durchgeführten - Ortsaugenschein nicht auf diesen Umstand hingewiesen worden, obwohl bei diesem Ortsaugenschein auch ein Amtssachverständiger anwesend gewesen sei. Soweit die BH Wels-Land darauf verwiesen habe, dass bereits im Raumordnungsverfahren im Jahr 2015 auf die Lage im Hochwasserabflussgebiet hingewiesen worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber bzw. die P. GmbH in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt hätten.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde insofern Folge, als es die Geldstrafe auf € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 20 Stunden) herabsetzte. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die P. GmbH habe als Bauträger nach Erteilung der Baubewilligung eine Wohnhausanlage mit drei Wohnbauten samt Tiefgarage auf den im Straferkenntnis zitierten Grundstücken errichtet, ohne dass eine Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 vorgelegen sei. Die Wohnhausanlage befinde sich im HQ30-Bereich. Im Wasserbuch sei dies zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht ausgewiesen gewesen. Erst im Jahr 2022 sei ein entsprechender Eintrag im Gefahrenzonenplan erfolgt.
5
In Hinblick auf die Errichtung der Wohnhausanlage im HQ30-Bereich habe eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bestanden. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 sei erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei zu beachten, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt sei, weshalb fahrlässige Tatbegehung genüge und der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Mit seinem Vorbringen, nämlich der (bloß allgemeinen) Berufung auf die Abwicklung des Bauvorhabens durch „Professionisten“, des Fehlens einer Eintragung im Wasserbuch und der Nichterteilung eines Hinweises durch eine Behörde - insbesondere der Ortsgemeinde als Baubehörde - könne der Revisionswerber kein fehlendes Verschulden darlegen. Von einem Bauträger sei zu erwarten, dass er sich im Vorhinein selbst um sämtliche Bewilligungen für ein Projekt umsehe. Dem Wasserbuch komme im Sinn von Paragraph 125, Absatz 4, WRG 1959 lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Einrichtung eines strafbefreienden Regel- und Kontrollsystems sei vom Revisionswerber nicht konkret behauptet bzw. entsprechend dargelegt worden.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts habe den Revisionswerber an der unterbliebenen Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung kein Verschulden getroffen. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Strafbarkeit auch bei Ungehorsamsdelikten nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes Handeln voraussetze. Aus den im Beschwerdeverfahren genannten Gründen seien für den Revisionswerber keine Hinweise darauf vorgelegen, dass das Bauprojekt im HQ30-Bereich befinde und daher eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestanden habe.
10
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, weswegen es Sache des Revisionswerbers war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf vergleiche , VwGH 29.6.1995, 94/07/0071, zum inhaltlich übereinstimmenden Straftatbestand nach Paragraph 137, Absatz 2, Litera l, WRG 1959 in der Fassung vor der WRG 1959-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,). Im Rahmen dieser Glaubhaftmachung hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch entsprechende Beweisanträge alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche , etwa VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011, mwN). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche tauglichen und zumutbaren Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen vergleiche , VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0152, mwN).
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Hinsichtlich der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der jeweilige Istzustand eines Gewässers maßgeblich ist. Als Hochwasserabflussgebiet gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. „Überflutet“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 lässt nur den Schluss zu, dass die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Ein - allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender - konsensgemäßer Ausbauzustand eines Gewässers kann für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses nicht maßgeblich sein. Dieses Ergebnis wird noch durch den letzten Satz des Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 bestätigt, wonach die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind. Dieser Ausweisung der Abflussgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch kommt nämlich nur vorläufige Aussagekraft zu vergleiche , auch Paragraph 125, Absatz 4, WRG 1959). Mit Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflussverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch insbesondere einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt aber kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar. Die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch hat somit bloß deklaratorischen Charakter vergleiche , zum Ganzen VwGH 23.1.2008, 2007/07/0018, mwN).
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Das Verwaltungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestehen der Bewilligungspflicht nicht davon berührt wurde, dass die Grenzen zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnhausanlage durch die P. GmbH die Grenzen des HQ30-Bereich im Wasserbuch nicht ausgewiesen waren. Dass die Anlage einer Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bedurft hätte, stellt der Revisionswerber im Revisionsverfahren ohnehin auch nicht in Abrede.
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Eine Annahme des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, dass eine Bewilligungspflicht nur in Betracht käme, wenn im Wasserbuch ersichtlich wäre, dass sich das Bauvorhaben im HQ30-Bereich befinde, könnte allenfalls als Verbotsirrtum im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, VStG geltend gemacht werden. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigt den Täter gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG aber nur dann, wenn die Unkenntnis erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche , VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101, mwN).
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Das Verwaltungsgericht ist damit im Recht, dass der Revisionswerber nicht dargetan hat, dass er in diesem Sinn geeignete Erkundigungen hinsichtlich der Rechtslage durchgeführt hat; somit insbesondere eben dazu, dass der Eintritt der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 nicht von der Ausweisung des HQ30-Bereichs im Wasserbuch abhängig ist. Der Umstand, dass die Ortsgemeinde den Revisionswerber im Baubewilligungsverfahren nicht von sich aus über die Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 in Kenntnis gesetzt hat, vermag den Revisionswerber nicht zu entschuldigen, zumal die Ortsgemeinde nicht die zuständige Behörde für die gegenständliche Bewilligung nach dem WRG 1959 ist.
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Bei Kenntnis der Rechtslage hätte der Revisionswerber sich nicht auf das Wasserbuch verlassen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, von sich aus Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, von denen die Bewilligungspflicht abhängt - insbesondere der Grenzen des HQ30-Bereichs - anzustellen. Dass von ihm insoweit taugliche Erhebungen durchgeführt worden wären, wurde vom Revisionswerber aber nicht dargelegt. Auch der allgemeine Hinweis darauf, dass die Errichtung der Anlage unter Beiziehung „entsprechender Professionisten“ - nach den Angaben in der Revision eines Architekten, eines Statikers und eines Geotechnikers - durchgeführt worden sei, ist insoweit nicht ausreichend, zumal vom Revisionswerber nicht behauptet wurde, dass diese Experten mit der Erhebung des HQ30-Bereichs und damit der Voraussetzungen des Eintritts der Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 befasst worden wären.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2025

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L00

Im RIS seit

22.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2024070151_20250822L00