Verwaltungsgerichtshof
22.08.2025
Ra 2024/07/0151
GRS wie 93/07/0082 E 25. April 1996 RS 11 (hier ohne den zweiten Satz)
Für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist der jeweilige Istzustand eines Gewässers maßgeblich. Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Wortinterpretation. Als Hochwasserabflußgebiet gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. "Überflutet" iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG läßt nur den Schluß zu, daß die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Ein - allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender - konsensgemäßer Ausbauzustand eines Gewässers kann für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses nicht maßgeblich sein. Dieses Ergebnis wird noch durch den letzten Satz des Paragraph 38, Absatz 3, WRG bestätigt, wonach die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind. Dieser Ausweisung der Abflußgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch kommt nämlich nur vorläufige Aussagekraft zu vergleiche auch Paragraph 125, Absatz 4, WRG). Mit Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflußverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch insbesondere einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L04