Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0039 E 26. April 2001 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, bei Gewässern, deren Hochwasserabflussgrenzen nicht ins Wasserbuch eingetragen seien, existiere gar kein solches Gebiet, ist unzutreffend. Die Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch (Paragraph 38, Absatz 3, WRG) hat bloß deklaratorischen Charakter.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L05