Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 125

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Führung der Wasserbücher

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Führung der Evidenz und der Übersichten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (Paragraph 29, Absatz eins und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Angaben in der Evidenz gelten – sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen – bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141233

Alte Dokumentnummer

N8199747161L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P125/NOR12141233

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