(3)Absatz 3,Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 Abs. 1 und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (Paragraph 29, Absatz eins und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.