Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

EURallg
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0016 B 21. Juni 2017 RS 12

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bringt bereits der Wortlaut des Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL zum Ausdruck, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für ein besonderes Schutzgebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat, und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte mit anderen Plänen oder Projekten im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind. Eine solche Prüfung setzt somit voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten (EuGH (Große Kammer) vom 7. September 2004, C-127/02, Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gg Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, Rz 53 f; vergleiche idZ VwGH vom 2. Mai 2005, 2005/10/0019 (VwSlg 16.618 A/2005)).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0127 Waddenvereniging and EuGH Vogelsbeschermingvereniging VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L02

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L01

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J

Norm

EURallg
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
62015CJ0387 Hilde Orleans VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Rechtssatz

Die Beurteilung der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebietes ist im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen. Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz FFH-RL als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden vergleiche EuGH 21.7.2016, C-387/15, C-388/15, Orleans u.a., Rn. 45 und 47, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0387 Hilde Orleans VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L03

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L02

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §24 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Rechtssatz

Von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes iSd Paragraph 24, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 ist solange nicht auszugehen, als das Schutzgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, auch wenn keine "100 % Regeneration" oder eine solche erst nach vielen Jahren erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L01

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L03

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J

Norm

EURallg
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
62017CJ0164 Edel Grace und Peter Sweetman VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Rechtssatz

Es ist zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne des Absatz 4, dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden. Nur wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden vergleiche EuGH 25.7.2018, C-164/17, Grace und Sweetman, Rn. 47 und 51, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0164 Edel Grace und Peter Sweetman VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L04

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L04

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

EURallg
NatSchG OÖ 2001 §28 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 lita
62004CJ0221 Kommission / Spanien

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0235 B 26. November 2024 RS 2 (hier ohne den ersten Satz; hier zum Tötungsverbot gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL sowie § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001)

Stammrechtssatz

Der Verbotstatbestand der Tötung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL (RL 92/43/EWG) sowie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg. NSchG ist individuenbezogen zu verstehen. Von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes ist nur die absichtliche Tötung erfasst, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart "gewollt oder zumindest in Kauf genommen" hat vergleiche EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Um zu beurteilen, wann von einem "in Kauf nehmen" gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L05

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L05

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §6 Abs1 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0219 E 28. November 2013 VwSlg 18744 A/2013 RS 7 (hier ohne den Klammerinhalt)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Darstellung von Alternativvarianten in der Umweltverträglichkeitserklärung ergibt sich - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 (der gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVPG 2000 auch im Fall eines UVP-Verfahrens betreffend eine Eisenbahn-Hochleistungsstrecke anzuwenden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L07

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L06

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §6 Abs1 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0215 E 24. Juli 2014 VwSlg 18893 A/2014 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes, wie zB die Nutzung von Wind- statt Wasserkraft zur Energiegewinnung. Ebenso ist in diesem Rahmen nicht zu untersuchen, ob ein Vorhaben etwa bei einer konsequenten Energiesparpolitik vermeidbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L09

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L07

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §1 Abs1 Z3
UVPG 2000 §1 Abs1 Z4
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2
VwRallg
32011L0092 UVP-RL AnhIV Z2
32011L0092 UVP-RL Art5 Abs1 litd

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/06/0006 B 27. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVPG 2000 im Fall der Möglichkeit einer Enteignung die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzustellen sind. Der VwGH führte jedoch bereits aus, dass Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, UVPG 2000 eine bloß programmatische Bestimmung darstelle, die die Aufgaben der UVP festlege und als Interpretationshilfe diene vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9). Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, oder Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 verlangten ebenso wie Artikel 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Anhang römisch vier Ziffer 2, der Richtlinie 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten (UVPG 2000) bzw. Lösungsmöglichkeiten (Richtlinie 2011/92/EU). Einer Auslegung, wonach die Projektwerberin auch alternative Bauausführungen zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des UVPG 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L08

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L08

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §1 Abs1 Z3
UVPG 2000 §1 Abs1 Z4
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Rechtssatz

Gegenstand des vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens war das von den Projektwerberinnen eingereichte Vorhaben, nicht etwa eine andere als die beantragte Trassenführung. Alternativprojekte oder alternative Trassenführungen sind von der Behörde bzw. dem VwG nicht zu prüfen. Allein mit dem Revisionsvorbringen einer nicht durchgeführten "Trassenalternativenprüfung" wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn. 77, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L06

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L09

Entscheidungstext Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E3L E15103020
E6J
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs2
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs3
NatSchG OÖ 2001 §28 Abs3
UVPG 2000 §1 Abs1 Z3
UVPG 2000 §1 Abs1 Z4
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 lita
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
32011L0092 UVP-RL AnhIV Z2
32011L0092 UVP-RL Art5 Abs1 litd
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB
62004CJ0221 Kommission / Spanien
62015CJ0387 Hilde Orleans VORAB
62017CJ0164 Edel Grace und Peter Sweetman VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der Bürgerinitiative O (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0401), 2. des DI Dr. M R (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0402), 3. der E R (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0403), 4. der S P (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0404), 5. des G P (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0405), 6. des Dr. L P (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0406) und 7. der E T (protokolliert zu hg. Ra 2024/04/0407), alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2024, Zl. W248 2273872-1/85E, betreffend eine Angelegenheit gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A AG, 2. E AG, 3. L GmbH und 4. N GmbH, alle vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die mitbeteiligten Parteien beantragten mit Eingabe vom 29. November 2021 die Genehmigung betreffend den in Oberösterreich gelegenen Teil des Ersatzneubaus verschiedener 220 kV- bzw. 110 kV-Leitungsverbindungen im oberösterreichischen Zentralraum einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke gemäß (insbesondere) Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).
2
Die erstrevisionswerbende Partei ist eine Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000. Die übrigen Revisionswerber sind Nachbarn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000.
3
Mit Bescheid vom 9. März 2023 genehmigte die Oberösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) diesen Antrag unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 in Mitanwendung der im Einzelnen aufgezählten materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht unter anderem den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise statt und änderte den Bescheid der belangten Behörde dahingehend ab, dass die Genehmigung um näher angeführte Auflagen ergänzt wurde. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Auswirkungen auf den Lebensraumtyp (LRT) 6212* Submediterrane Halbtrockenrasen und LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen des Anhangs römisch eins der FFH-Richtlinie

9
Die revisionswerbenden Parteien bringen in diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, „die Gerichtssachverständigen“ hätten eine Regeneration dieser beiden Lebensraumtypen im näher genannten Europaschutzgebiet bejaht, wenn nur eine 70 bis 80 %-ige Ähnlichkeit mit dem Ausgangszustand vorliege. Dies stelle jedoch keine Renaturierung dar. Eine erfolgreiche Renaturierung liege nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien erst bei 100 % vor. Auch das „EU-Renaturierungsgesetz“ (gemeint die Verordnung (EU) 2024 aus 1991, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869), fordere eine „100 % Renaturierung“. Darüber hinaus sei das Zeitfenster, in welchem die Renaturierung von 70 bis 80 % vorliege, völlig ungewiss und könne bis zu 30 Jahre umfassen. Es stelle sich daher die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ab wann von einer erfolgreichen Renaturierung der beiden LRT 6212* und 6510 gesprochen werden könne.

Zur Sodenverpflanzung betreffend den LRT 6510 bringen die revisionswerbenden Parteien vor, der Eingriff in diesen Lebenstraumtypus könne durch schadensbegrenzende Maßnahmen nicht verhindert werden. Er sei daher als erheblich zu bewerten. Es stelle sich daher die Rechtsfrage, „ob eine Maßnahme wie jene der Sodenverpflanzung, mit welcher trotz dieser Maßnahme 20 bis 30 %“ dieses Lebensraumtypus zerstört würden, eine „Abschwächungs- oder Ausgleichsmaßnahme“ darstelle.

Schließlich monieren die revisionswerbenden Parteien, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das vorliegende Projekt durch die Vernichtung der Vegetation einen erheblichen Eingriff in die LRT 6212* und 6510 bewirke und mehr als eine vorübergehende Störung eintrete. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann es sich um einen vorübergehenden bzw. einen dauerhaften Eingriff iSd Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) handle. Selbst wenn man von einem vorübergehenden, sich regenerierenden Eingriff ausgehe, stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob dies eine Beeinträchtigung iSd Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL darstelle, wenn der „Sachverständige selbst nicht genau festhalten kann wie viele Jahre es dauert, bis eine vollständige (= 100 %) Regeneration erfolgt bzw eine 100 % Regeneration gar nicht erfolgen kann“.

10
Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht zu den projektbedingten Auswirkungen auf den LRT 6212* und den LRT 6510 fest, dass es betreffend den LRT 6212* zu einer permanenten Flächenbeanspruchung von 74 m² und einer temporären Beanspruchung von 2.756 m² und betreffend den LRT 6510 zu einer permanenten Flächenbeanspruchung von 30 m² und einer temporären Flächenbeanspruchung mit Bodenabtrag von 8.688 m² und ohne Bodenabtrag von 795 m² komme. Durch das gezielte Neophytenmanagement, die Bauzeitbeschränkung auf die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode (Oktober bis Ende Februar) sowie die fachgerechte Umsetzung der Sodenverpflanzung, wodurch für die tangierten LRT-Flächen keine Vegetationsperioden verloren gingen, handle es sich bei den Eingriffen lediglich um kurzzeitige und nicht erhebliche Beeinträchtigungen der betroffenen Lebensraumtypen. Der LRT 6510 werde zur Gänze bereits im selben Jahr wiederhergestellt sein. Die Wiederherstellung beim LRT 6212* sei spätestens im Folgejahr zu erwarten. Im Zuge der projektintegralen Maßnahmen werde es in wenigen Jahren nach Initiierung der Maßnahmen nicht nur zu einer Zunahme der LRT 6212* und 6510 im Europaschutzgebiet im Ausmaß von rund 7.560 m² kommen, sondern auch zu einer Verbesserung der Erhaltungsgrade dieser Flächen.
11
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zum Schutz des vom Projekt betroffenen Europaschutzgebietes zusammengefasst aus, auf der Grundlage der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung habe sich keine dauerhaft nachteilige Beeinträchtigung dieses Natura-2000-Gebietes ergeben. Es könne daher nicht zur Anwendung der „sogenannten ‚Ausnahmebewilligung‘ gemäß Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL kommen“. Nach näher dargelegter Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bestehe daher auch kein Grund, „die in Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL erwähnten Tatbestandsmerkmale (Alternativlösungen, zwingendes überwiegenden öffentliches Interesse, etc.) zu prüfen“. Aufgrund des positiven Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, des Landesgesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001) in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL habe die Bewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 ohne weitere Prüfschritte betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Oö. NSchG 2001 erteilt werden können.
12
Soweit sich die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Wiederherstellung der projektbedingt beeinträchtigten Flächen der LRT 6212* und 6510 gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts richten, zeigen sie keine als unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung auf vergleiche zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 14, mwN).
13
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des Paragraph 41, VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 27.11.2024, Ra 2024/11/0176, Rn. 17, mwN).
14
Ausgehend davon entfernt sich das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich Ausmaß und Dauer der Wiederherstellung der projektbedingt beeinträchtigten Flächen der LRT 6212* und 6510 auf unzulässige Weise vom festgestellten Sachverhalt und vermag dazu bereits deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
15
Davon abgesehen beruht Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, auf dessen Grundlage vorliegend in Bezug auf das vom Projekt betroffene Europaschutzgebiet eine Naturverträglichkeitsprüfung vorzunehmen war, auf Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL. Diese Bestimmung ist daher im Sinne des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf ihre unionsrechtliche Grundlage auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL bringt bereits der Wortlaut dieser Bestimmung zum Ausdruck, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne und Projekte für ein besonderes Schutzgebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat, und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte mit anderen Plänen und Projekten im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind. Eine solche Prüfung setzt somit voraus, dass unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten vergleiche , VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 53, mwN).
16
Die Beurteilung der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebietes ist im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen. Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz FFH-RL als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden vergleiche , EuGH 21.7.2016, C-387/15, C-388/15, Orleans u.a., Rn. 45 und 47, mwN). Von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes iSd Paragraph 24, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 ist daher - entgegen der Revisionsbehauptung - solange nicht auszugehen, als das Schutzgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, auch wenn keine „100 % Regeneration“ oder eine solche erst nach vielen Jahren erfolgt. Dass vorliegend das Schutzgebiet in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum dadurch beeinträchtigt sei, dass keine „100 % Regeneration“ erfolge, wird von den revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet.
17
Im Übrigen ist nach Artikel 6, Absatz 3 und 4 FFH-RL und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne des Absatz 4, dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden. Nur wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden vergleiche , EuGH 25.7.2018, C-164/17, Grace und Sweetman, Rn. 47 und 51, mwN).
18
Ausgehend vom oben wiedergegebenen festgestellten Sachverhalt sind die in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, wie etwa die Sodenverpflanzung, solche, die unter Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL fallen.
19
Schließlich ist dem Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024 aus 1991, entgegenzuhalten, dass diese Verordnung gemäß ihres Artikel 28, erst am 18. August 2024, also erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft trat vergleiche , zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, etwa VwGH 29.1.2025, Ro 2023/04/0026, Rn. 24, mwN).
20
Die revisionswerbenden Parteien vermögen daher in Bezug auf die projektbedingten Auswirkungen auf die LRT 6212* und 6510 keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

Auswirkungen von Einzelstammentnahmen auf den LRT 91E0*

21
Die revisionswerbenden Parteien bringen in diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, die „Rodung und Fällungen des Endaufwuchses entlang der Stromleitungen“ bewirkten „eine Verschlechterung des besonders streng geschützten LRT Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (91E0*)“. Der „prioritäre LRT“ werde durch die Fällungen in einem Wald-Altersstadium auf Bestanddauer der Stromleitungen gehalten“, in dem die Biodiversität sehr niedrig sei. Diese Beeinträchtigung des LRT 91E0* sei als erheblich zu betrachten. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese Einzelstammentnahmen, welche nur die Erhaltungsgrade von „B“ oder „C“ aufwiesen, einen „erheblichen graduellen Verlust der Funktionstüchtigkeit“ des LRT 91E0* und somit einen erheblichen Eingriff darstellten.
22
Das Verwaltungsgericht hat zu den Auswirkungen auf den LRT 91E0* zusammengefasst nachfolgende Feststellungen getroffen:

Aufgrund der bereits bestehenden Leitungstrasse komme es zu keinen wesentlichen Änderungen des räumlichen Ausmaßes. Der neue Trassenkorridor von etwa 110 m Länge sei mit Hybrid-Pappelbeständen und nicht mit Bäumen des Lebensraumtyps 91E0* bestockt. Nach der Fällung der dortigen Hybrid-Pappeln im Rahmen des Trassenaufhiebs erfolge die Wiederbewaldung mit Auwaldbaumarten. In der Betriebsphase seien „Fällungen Endaufwuchs“ (Bäume mit einer Höhe von 25 m) im Ausmaß von 2.149 m² geplant. Diese beträfen mehrere schmale Randstreifen und erfolgten nicht großflächig, sondern einzelstammweise bis femelartig, verteilt über einen längeren Zeitraum. In den betroffenen Randbereichen stockten vor allem ältere Hybrid-Pappeln sowie untergeordnet Eschen. Wegen des durchwegs hoch deckenden, ungleichaltrigen Gehölzunterwuchses sei das Entstehen flächiger Kahlhiebe ausgeschlossen. Durch die Entfernung der neophytischen Hybrid-Pappeln komme es zu einer Verbesserung für den Lebensraumtyp. Aufgrund der projektierten Wiederaufforstungsmaßnahmen komme es nicht zu einer dauerhaften Rodung. Es sei weder mit einer Verschlechterung noch mit einem graduellen Verlust der Funktionstüchtigkeit des LRT 91E0* zu rechnen.

23
Insofern entfernt sich das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Parteien wiederum vom im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt. Die revisionswerbenden Parteien vermögen daher diesbezüglich bereits deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
24
Im Übrigen ist die Beurteilung, ob vorliegend Einzelstammentnahmen einen „erheblichen graduellen Verlust der Funktionstüchtigkeit“ des LRT 91E0* darstellen, keine Rechtsfrage, sondern eine mittels Sachverständigenbeweis zu klärende Tatsachenfrage.

Auswirkungen auf den Bestand von Kiebitz und Wachtel

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Die revisionswerbenden Parteien bringen dazu zusammengefasst vor, es bestehe ein individuenbezogenes Töten, wenn systematische Tötungen vorkämen. Dies sei beim Kiebitz der Fall, weil es eine zu geringe Wirksamkeit der Vogelmarkierungen gebe. Das Tötungsrisiko werde nicht signifikant abgestellt, sondern liege bei fast 50 %. Auch bei anderen Zug- und Rastvögeln bleibe ein signifikantes Tötungsrisiko. Es stelle sich daher die Rechtsfrage, ob der Erhaltungsgrad bei der Betrachtung des Tötungsrisikos (wie etwa beim Kiebitzbestand) relevant sei.
26
Soweit sich die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis richten, dass es sowohl für den Kiebitz als auch die Wachtel durch das Vorhaben (wegen des Überhangs der Demontage bestehender Leitungen im Vergleich zum Neubau sowie den im Projekt vorgesehenen bisher noch nicht vorhandenen Markierungen der bestehenden Leitungen sowie des größeren Seildurchmessers im Vergleich zu den bestehenden Leitungen) zu einer Verbesserung komme, bekämpfen sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Sie vermögen jedoch mit diesem Zulässigkeitsvorbringen keine in unvertretbarer Weise vorgenommene Beweiswürdigung aufzuzeigen vergleiche , wiederum zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 14, mwN).
27
Im Übrigen ist zu dem - im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen - artenschutzrechtlichen Tötungsverbot gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL sowie Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes nur die absichtliche Tötung erfasst ist, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart „gewollt oder zumindest in Kauf genommen“ hat. Um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht vergleiche , VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 21).
28
Ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von dieser Rechtsprechung im angefochtenen Erkenntnis zeigen die revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

Behauptete Befangenheit des Sachverständigen für Humanmedizin

29
Die revisionswerbenden Parteien bringen dazu vor, das Verwaltungsgericht sei auf ihr umfangreiches Vorbringen zur Unrichtigkeit der Gutachtensergebnisse des Sachverständigen für Humanmedizin und der sich daraus ableitbaren Befangenheit des Sachverständigen entgegen näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eingegangen.
30
Sowohl die Frage, ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, als auch die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Fragen vertretbar gelöst hat vergleiche , etwa VwGH 15.3.2022, Ra 2021/11/0060, 0061, Rn. 19 und 24, mwN). Eine unvertretbare rechtliche Beurteilung des Einwands der Befangenheit wird von den revisionswerbenden Parteien im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.

Keine Alternativenprüfung

31
Schließlich bringen die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die beiden näher genannten Grundstücke des Zweit- und des Sechstrevisionswerbers seien jeweils von einer „Masterrichtung“ und einer „Überspannung mit Leiterseilen“ betroffen. Die dort geplanten 110 kV-Leitungen beträfen keine Bestandstrasse, sondern stellten einen Neubau dar. Von den Projektwerbern sei eine „Trassenalternativenprüfung“ für diesen Abschnitt nicht durchgeführt worden. Entgegen näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei „der Neubau auf den Grundstücken der Zweit- und Sechstrevisionswerber ... nicht geprüft worden“.
32
Die Verpflichtung zur Darstellung von Alternativvarianten in der Umweltverträglichkeitserklärung ergibt sich - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000. Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes.

Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 im Fall der Möglichkeit einer Enteignung die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzustellen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, UVP-G 2000 eine bloß programmatische Bestimmung darstellt, die die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt und als Interpretationshilfe dient. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, oder Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 verlangen ebenso wie Artikel 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Anhang römisch vier Ziffer 2, der Richtlinie 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten (UVP-G 2000) bzw. Lösungsmöglichkeiten (Richtlinie 2011/92/EU). Einer Auslegung dahin, dass die Projektwerberin auch alternative Bauausführungen zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des UVP-G 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen vergleiche , zu alldem VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn. 70 und 71, mwN).

33
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis (Seiten 42 und 43) darauf hingewiesen, dass sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit der Einbindung des Umspannwerkes K und den alternativen Lösungen auseinandergesetzt hat und die Projektwerber in der Umweltverträglichkeitserklärung eine (teilweise) Verkabelung als technische Alternativlösung geprüft haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien sei zusammengefasst im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung eine ordnungsgemäße, den Vorgaben des UVP-G 2000 entsprechende Alternativenprüfung durchgeführt worden.
34
Unabhängig davon ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens letztlich das von den mitbeteiligten Parteien eingereichte Vorhaben, nicht etwa eine andere als die beantragte Trassenführung. Alternativprojekte oder alternative Trassenführungen sind von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht zu prüfen; allein mit dem Revisionsvorbringen einer nicht durchgeführten „Trassenalternativenprüfung“ wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht aufgezeigt vergleiche , wiederum VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn. 77, mwN).
35
Zusammengefasst werden somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher bereits deshalb zurückzuweisen, ohne dass näher darauf einzugehen war, inwiefern im Zulässigkeitsvorbringen von den Zweit- bis Siebentrevisionswerbern eine Verletzung der ihnen als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte aufgezeigt wird.

Wien, am 1. August 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0127 Waddenvereniging and EuGH Vogelsbeschermingvereniging VORAB
EuGH 62015CJ0387 Hilde Orleans VORAB
EuGH 62017CJ0164 Edel Grace und Peter Sweetman VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L00

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2024040401_20250801L00