Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 vergleiche VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0037). Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1993), weshalb der VwGH bei der Kontrolle der Entscheidung des VwG zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L01

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0077; VwGH vom 28. Mai 2008, 2006/03/0114 (VwSlg 17.461 A/2008); VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049; VwGH vom 26. April 2006, 2005/03/0031; VwGH vom 12. September 2002, 99/20/0078).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L02

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §43 Abs4

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe zu vermitteln vermag; und zwar auch dann nicht, wenn eine Erbin oder ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem gemeinsam mit dieser Waffe den Schießsport ausgeübt hat vergleiche VwGH 28.5.2008, 2006/03/0114, und 25.2.2009, 2006/03/0037). Diese Fälle betrafen jeweils Anträge von Personen, die eine Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) geerbt und gestützt auf Paragraph 43, Absatz 4, WaffG eine Ausnahmebewilligung zum Besitz dieser verbotenen Waffen begehrt hatten. Der VwGH kam dabei einerseits zum Ergebnis, dass Paragraph 43, Absatz 4, WaffG (Erleichterungen für die Berechtigung zum Besitz bestimmter geerbter Waffen) in der damaligen Fassung auf verbotene Waffen der Kategorie A nicht anzuwenden war, andererseits aber auch, dass das hilfsweise vorgebrachte persönliche Interesse an der Ausübung des Schießsportes (auch wenn dieser gemeinsam mit dem Erblasser, der die Waffe zulässigerweise besessen hatte, bereits ausgeübt worden war) gerade kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG darstellt, sodass eine darauf gegründete Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kam. Diese Rechtsprechung ist auch nicht durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, erfolgte Änderung der Rechtslage überholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L04

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L03

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §11b Abs4
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs1 Z7
WaffG 1996 §17 Abs1 Z8
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §22 Abs1 Z3
WaffG 1996 §38 Abs3 Z2

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien (zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, ErläutRV 379 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode ergibt sich klar, dass Paragraph 11 b, Absatz 4, WaffG im Kontext mit der Aufnahme von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität in dem Katalog der verbotenen Waffen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG) und dem korrespondierend damit geschaffenen Rechtsanspruch von Sportschützen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG (nur) für solche Waffen getroffen wurde: Nicht nur wird dieser Anwendungsfall in den Erläuterungen zu Paragraph 11 b, WaffG ausdrücklich angesprochen. Auch im Allgemeinen Teil und weiteren Passagen wird darauf Bezug genommen, dass diese (unionsrechtlich bedingte) Erweiterung des Katalogs verbotener Waffen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die zu erwartende erhöhte Anzahl von Besitzern verbotener Waffen, insbesondere im Bereich des Schießsportes führen werde. Auch ist aus der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, WaffG über eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Mitbringen von Waffen, die Waffen der Kategorien B und C sowie solche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG zum Zwecke des Schießsportes umfasst, abzuleiten, dass der Gesetzgeber klar zwischen halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität und den anderen - schon bisher - verbotenen Waffen, wie den gegenständlichen Vorderschaftrepetierflinten, unterscheidet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L05

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L04

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §11b Abs4
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs1 Z7
WaffG 1996 §17 Abs1 Z8
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §22 Abs1 Z3

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die bei Erlassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, bereits bestehende Rechtsprechung des VwGH, wonach die Ausübung des Schießsportes kein berechtigtes Interesse für die im Ermessen stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz WaffG zu begründen vermag, durch Änderung der Rechtslage reagieren wollte. Insbesondere hat er auch nicht die Ausübung des Schießsportes (allenfalls auch nur durch Sportschützen) gesetzlich als berechtigtes Interesse iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG im Hinblick auf verbotene Waffen der Kategorie A definiert, während zugleich genau eine solche Regelung in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG hinsichtlich der Rechtfertigung zum Besitz von Waffen der Kategorie B - überdies nur klarstellend - erfolgte. Insofern besteht für Paragraph 11 b, Absatz 4, WaffG ein Anwendungsbereich, nämlich im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG für Waffen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG, welche ausschließlich für Sportschützen möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L03

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L05

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §17 Abs1 Z4
WaffG 1996 §17 Abs1 Z7
WaffG 1996 §17 Abs1 Z8
WaffG 1996 §17 Abs3

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien zur 2. Waffengesetznovelle 1994 (ErläutRV 13 BlgNR und Ausschussbericht 50 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode lag der Grund für das Verbot von Vorderschaftrepetierflinten darin, dass damals, insbesondere bei emotionell bestimmten Gewalttätern, ein deutlicher Hang bestanden habe, sich solche Waffen für die Begehung von Tötungsdelikten innerhalb der nächsten persönlichen Umgebung zu beschaffen. Die als "Pumpguns" bekannten Schrotgewehre würden sich auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise besonders für Gewalttaten eignen. Vor diesem Hintergrund hegt der VwGH weder verfassungsrechtliche Bedenken an der Einordnung von Vorderschaftrepetierflinten unter die verbotenen Waffen der Kategorie A, noch daran, Ausnahmebewilligungen für solche Waffen restriktiver als für solche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG zu regeln.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L06

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L06

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §17 Abs3

Rechtssatz

Auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, vermag der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG zu vermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L07

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L07

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6
VwGG §39 Abs2 Z6
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0067 E 26. März 2015 VwSlg 19091 A/2015 RS 8 (hier nach der Wortfolge: ein Tribunal iSd MRK folgender Zusatz "bzw ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC")

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal das LVwG, ein Tribunal iSd MRK, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L08

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L08

Entscheidungstext Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRK Art6
VwGG §39 Abs2 Z6
VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §11b Abs4
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs1 Z4
WaffG 1996 §17 Abs1 Z7
WaffG 1996 §17 Abs1 Z8
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §22 Abs1 Z3
WaffG 1996 §38 Abs3 Z2
WaffG 1996 §43 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. März 2024, Zl. LVwG-AV-2059/001-2022, betreffend eine Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: J H, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 18. November 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom 2. Mai 2022 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um eine Pumpgun gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Waffengesetz 1996 (WaffG), Kategorie A, verbotene Waffe, abgewiesen.
2
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass kein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erforderliches überwiegendes berechtigtes Interesse des Mitbeteiligten vorliege, weil er die Waffe lediglich zum sportlichen Schießen verwenden möchte.
3
1.2. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).
4
1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß den Paragraphen 10, sowie 17 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, WaffG eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und des Besitzes einer Flinte (Schrotgewehr) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) für die Ausübung des Schießsports. Weiters sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
5
Dazu stellte es als Sachverhalt fest, dass der Mitbeteiligte selbstständiger Unternehmer sei und u.a. einen Waffenhandel für nichtmilitärische Waffen betreibe. Er verfüge über eine gültige Jagdkarte, einen Waffenpass für zwei Waffen der Kategorie B sowie eine Waffenbesitzkarte für 22 Waffen der Kategorie B und acht Waffen der Kategorie A (nach der Aktenlage: zwei Stück gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, WaffG, fünf Stück gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, WaffG und ein Stück gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 11, WaffG, jeweils auf der Grundlage der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 13, WaffG).
6
Der Mitbeteiligte betreibe seit vielen Jahren den Schießsport und nehme auch regelmäßig an verschiedenen nationalen und internationalen Bewerben teil, sowohl mit Faustfeuerwaffen als auch mit Langwaffen (jeweils auch in verschiedenen Kalibern). Bereits im Jahr 1997 sei der Mitbeteiligte in einen näher genannten Sportschützenverein eingetreten. Er sei überdies seit 2001 Mitglied der „IPSC Region Österreich, österreichische Vereinigung für praktisches Schießen“. Weiters bestehe eine Mitgliedschaft beim Landesschützenverband für NÖ.
7
Er habe zahlreiche Ergebnislisten von Schießwettbewerben, an denen er teilgenommen habe, sowie zwei, ihrem Wortlaut nach näher festgestellte Bestätigungen nach Paragraph 11 b, Absatz eins und 4 WaffG vorgelegt.
8
Der Mitbeteiligte nehme u.a. auch an Bewerben teil, die mit Schrotgewehren (Flinten) absolviert würden, welche laut Reglement keine halbautomatischen Waffen sein dürften. Dabei würde neben der Trefferquote auch die beanspruchte Zeit gewertet. Bei solchen Bewerben (z.B. bei Shotgun Standard Manual Division) seien durch das bei einer Vorderschaftrepetierflinte mögliche raschere Nachladen jene Teilnehmer mit Schrotgewehren mit anderen manuellen Nachladesystemen (wie sie der Mitbeteiligte derzeit verwende) aufgrund des Zeitfaktors nicht konkurrenzfähig.
9
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich habe ein positives Gutachten zur Frage der sicheren Waffenverwahrung erstattet. Es lägen keine Umstände vor, die die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, WaffG ausschließen würden.
10
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zusammengefasst, dass es sich bei jener Waffenart, für die eine Ausnahmebewilligung beantragt worden sei (Flinte - Schrotgewehr - mit Vorderschaftrepetiersystem - „Pumpgun“), um eine verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG handle.
11
Voraussetzung für die im Ermessen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts stehende Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen von verbotenen Waffen nach Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG sei unter anderem das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller, wobei es dessen Sache sei, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Erforderlich sei ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei sei schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.
12
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen festgehalten, dass auch die „bloße“ Ausübung des Schießsports ein berechtigtes Interesse des Antragstellers im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG darstellen könne (Hinweis auf VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0050, „uva“).
13
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass für die Ausübung des Schießsports in den in Frage kommenden Disziplinen die Verwendung einer Vorderschaftrepetierflinte zum einen zur Wahrung der Wettbewerbschancen im Hinblick auf das Nachladesystem und das Röhrenmagazin unumgänglich und zum anderen laut Reglement ohnehin sowie im Ausland ausnahmslos verpflichtend sei. Es sei vom Mitbeteiligten auch zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es ihm, dessen Fähigkeiten, Ausbildung und Teilnahme an vielen Wettkämpfen ebenso nicht anzuzweifeln seien, wiederum im Hinblick auf die Wettbewerbschancen nicht zumutbar sei, mit Leihwaffen an den Wettkämpfen teilzunehmen. Ein berechtigtes Interesse des Mitbeteiligten im angeführten Sinn liege daher vor.
14
Entgegenstehende, „geschweige denn in diesem Sinne überwiegende öffentliche Interessen“ seien hingegen nicht zu erkennen. Der untadelige Mitbeteiligte erfülle sämtliche grundsätzlichen Voraussetzungen zum Besitz von Waffen und verwende diese auch ausschließlich zum Schießsport. Die hier verfahrensgegenständliche Vorderschaftrepetierflinte werde vom Mitbeteiligten überhaupt nur für die angesprochenen Disziplinen benötigt und verwendet werden. Der Mitbeteiligte habe seine Zuverlässigkeit mittlerweile über Jahrzehnte unter Beweis gestellt und verfüge auch über die Berechtigung zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen.
15
Die gemäß Paragraph 10, WaffG vorzunehmende Interessenabwägung ergebe somit auch bei der gebotenen strengen Abwägung, dass durch die vorliegenden privaten Rechte und Interessen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, möglich sei. Darüber hinaus liege ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Erwerb, an der Einfuhr und am Besitz einer Schusswaffe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG vor.
16
1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache (zusammengefasst) vorbringt, das Verwaltungsgericht weiche von der näher bezeichneten, bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. zur Frage des berechtigten Interesses am Besitz einer Kategorie-A-Waffe zum sportlichen Schießen ab.
17
1.5. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18
2. Die Revision ist aus dem von ihr geltend gemachten Grund zulässig.
19
3. Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, lautete:

„Ermessen

Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Sportschützen

Paragraph 11 b, (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

...

(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

...

3. Abschnitt

Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

Verbotene Waffen

Paragraph 17, (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

...

4.
von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);

...

7.
von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Ziffer 7, fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

...

soweit nicht die Regelungen des Paragraph 18, anzuwenden sind.

(2) ...

(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins, und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 7, 8, oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Absatz eins und 2 die Paragraphen 21, Absatz 4, 23, Absatz 3, sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 10 gilt Paragraph 23, Absatz 2, und 2b.

...

Rechtfertigung und Bedarf

Paragraph 22, (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

...

3.
die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

...

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

Paragraph 38, (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.

(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. ...

(3) Einer Bewilligung nach Absatz 2, bedürfen nicht

1....

2.Schießsportausübende für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C sowie für Schusswaffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 und dafür bestimmte Munition,

sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweist.“

20
4. Die Revision ist auch begründet:
21
4.1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw. auch deren Einfuhr und Führen keine bloße „Rechtfertigung“ (oder einen „Bedarf“; wie im Falle des Führens von Schusswaffen der Kategorie B), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG, welche ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Antragstellers erfordert.

Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: „kann“ in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG), weshalb der Verwaltungsgerichtshof bei der Kontrolle der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist u.a. das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , zuletzt etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066, Rn. 13, mwN).

22
Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hat der Verwaltungsgerichtshof nicht „bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen festgehalten, dass auch die ‚bloße‘ Ausübung des Schießsports ein berechtigtes Interesse des Antragstellers im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG darstellen könne“. Das zum Beleg dafür angeführte Erkenntnis (VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050) betraf die begehrte Erweiterung einer Waffenbesitzkarte von fünf auf insgesamt zehn Schusswaffen der Kategorie B und enthält insofern lediglich die Aussage, dass die Ausübung des Schießsports als Rechtfertigung iSd Paragraph 21, Absatz eins, WaffG gilt und gegebenenfalls einen Rechtsanspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte für solche Waffen innerhalb der durch Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 2 b, WaffG gezogenen Grenzen begründet. Für das Vorliegen eines berechtigten Interesses am Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen der Kategorie A im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG ist daraus daher nichts abzuleiten.
23
Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe zu vermitteln vermag; und zwar auch dann nicht, wenn eine Erbin oder ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem gemeinsam mit dieser Waffe den Schießsport ausgeübt hat vergleiche , VwGH 28.5.2008, 2006/03/0114, und 25.2.2009, 2006/03/0037). Diese Fälle betrafen jeweils Anträge von Personen, die eine Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) geerbt und gestützt auf Paragraph 43, Absatz 4, WaffG eine Ausnahmebewilligung zum Besitz dieser verbotenen Waffen begehrt hatten. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei einerseits zum Ergebnis, dass Paragraph 43, Absatz 4, WaffG (Erleichterungen für die Berechtigung zum Besitz bestimmter geerbter Waffen) in der damaligen Fassung auf verbotene Waffen der Kategorie A nicht anzuwenden war, andererseits aber auch, dass das hilfsweise vorgebrachte persönliche Interesse an der Ausübung des Schießsportes (auch wenn dieser gemeinsam mit dem Erblasser, der die Waffe zulässigerweise besessen hatte, bereits ausgeübt worden war) gerade kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG darstellt, sodass eine darauf gegründete Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kam.
24
4.2. Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten ist diese Rechtsprechung auch nicht durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, erfolgte Änderung der Rechtslage überholt.
25
Mit dieser Novelle zum Waffengesetz wurde unter anderem Paragraph 11 b, WaffG („Sportschützen“) eingefügt sowie aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben der Katalog der verbotenen Waffen in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, bis 11 WaffG (das sind im Wesentlichen halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität sowie die entsprechenden Magazine) erweitert. Zugleich wurde die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG (hinsichtlich Ausnahmebewilligungen für Sportschützen betreffend Schusswaffen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG) erlassen. Auch wurde Paragraph 21, Absatz eins, WaffG (Rechtfertigungsgründe für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B) neu gefasst. Unverändert blieb hingegen das Verbot von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“) in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG, das in dieser Form bereits in der Stammfassung des WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, enthalten war und auf die 2. Waffengesetznovelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1107 aus 1994,, zurückgeht.
26
Die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, (ErläutRV 379 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode führen auszugsweise aus:

„Allgemeiner Teil

1. Mit dem vorliegenden Entwurf wird das Waffengesetz 1996 zunächst an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, die verpflichtend ins nationale Recht umzusetzen sind. Um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen sowie im Hinblick auf die vergangenen terroristischen Anschläge, beschlossen der Rat und das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Amtsblatt Nummer L 137 vom 24.05.2017 Seite 22. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere zur besseren Nachverfolgung von Schusswaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen. Um ein hohes Maß an Sicherheit im europäischen Raum zu gewährleisten, sollen die Mitgliedstaaten strengere Regelungen in Bezug auf umgebaute Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität (für halbautomatische Faustfeuerwaffen ab 20 Patronen, für sonstige halbautomatische Schusswaffen ab zehn Patronen) erlassen.

...

Mit der Aufnahme von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität als Schusswaffen der Kategorie A ist in Zukunft zu erwarten, dass sich die Anzahl der Besitzer (nunmehr) verbotener Waffen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöhen wird. Um einen hohen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu vermeiden, scheint es für die Ausübung des Schießsports daher zweckmäßig, die höchstzulässige Anzahl der im Besitz befindlichen Schusswaffen anzupassen. In diesem Zusammenhang sollen daher auch einheitliche Kriterien für die Qualifizierung eines Sportschützen festgelegt werden. Dies scheint vor allem im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Betroffenen und die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis bedeutsam.

...

Besonderer Teil

Zu Paragraph 11 b, samt Überschrift:

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze in Paragraph 11 b, einheitlich festgelegt werden. Dies ist vor allem im Hinblick auf die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis bedeutsam, da bisher keine einheitlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Sportschützen vorgesehen wurden.

...

Die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen ist lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Beispielsweise soll gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz der Erwerb und Besitz von verbotenen halbautomatischen Schusswaffen mit großer Magazinkapazität (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, und 8) lediglich Sportschützen im Sinne des Paragraph 11 b, vorbehalten sein. Die bisher bestehende Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, bei Erweiterungen bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde.

...

Zu Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 18, Absatz 5 :

Die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ist derzeit an eine behördliche Ermessensentscheidung gebunden. Einem Wunsch aus der Praxis entsprechend, soll die Behörde einem Sportschützen, der eine Schusswaffe der Kategorie B besitzt, auf Antrag für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe mit hoher Magazinkapazität gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 erteilen. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Waffenpasses zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B berechtigt, hat die Behörde auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen.

...

Zu Paragraph 22, Absatz eins :

Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 457 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 59, ) bereits dargelegt wurde, billigt der Gesetzgeber bestimmten privaten Interessen Rechtfertigungscharakter zu, insoweit kommt die Ergänzung der Regelung um die ausdrückliche Nennung des Sammelns von Schusswaffen der Kategorie B und die Ausübung der Jagd oder des Schießsports nur einer Klarstellung gleich. Diese Tätigkeiten waren schon bisher ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B.

...“

27
Der Mitbeteiligte führt in seiner Revisionsbeantwortung zwar zutreffend aus, dass die Bestimmung des Paragraph 11 b, Absatz 4, WaffG, welche Anforderungen an Bestätigungen betreffend die Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A regelt, ohne Anwendungsbereich wäre, wenn die Ausübung des Schießsportes kein Grund zur Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG sein könnte, und eine solche unanwendbare Regelung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne.
28
Jedoch ergibt sich aus den dargestellten Gesetzesmaterialien klar, dass diese Regelung im Kontext mit der Aufnahme von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität in dem Katalog der verbotenen Waffen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG) und dem korrespondierend damit geschaffenen Rechtsanspruch von Sportschützen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG (nur) für solche Waffen getroffen wurde: Nicht nur wird dieser Anwendungsfall in den Erläuterungen zu Paragraph 11 b, WaffG ausdrücklich angesprochen. Auch im Allgemeinen Teil und weiteren Passagen wird darauf Bezug genommen, dass diese (unionsrechtlich bedingte) Erweiterung des Katalogs verbotener Waffen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die zu erwartende erhöhte Anzahl von Besitzern verbotener Waffen, insbesondere im Bereich des Schießsportes führen werde. Auch ist aus der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, WaffG über eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Mitbringen von Waffen, die Waffen der Kategorien B und C sowie solche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 WaffG zum Zwecke des Schießsportes umfasst, abzuleiten, dass der Gesetzgeber klar zwischen halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität und den anderen - schon bisher - verbotenen Waffen, wie den gegenständlichen Vorderschaftrepetierflinten, unterscheidet.
29
Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die bei Erlassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Ausübung des Schießsportes kein berechtigtes Interesse für die im Ermessen stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz WaffG zu begründen vermag, durch Änderung der Rechtslage reagieren wollte. Insbesondere hat er auch nicht die Ausübung des Schießsportes (allenfalls auch nur durch Sportschützen) gesetzlich als berechtigtes Interesse iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG im Hinblick auf verbotene Waffen der Kategorie A definiert, während zugleich genau eine solche Regelung in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG hinsichtlich der Rechtfertigung zum Besitz von Waffen der Kategorie B - überdies nur klarstellend - erfolgte.
30
Insofern besteht für Paragraph 11 b, Absatz 4, WaffG sehr wohl ein Anwendungsbereich, nämlich im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG für Waffen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 WaffG, welche ausschließlich für Sportschützen möglich ist.
31
4.3. Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten ist es auch nicht - aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen - verfassungsrechtlich geboten, einem Sportschützen eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG hinsichtlich einer Vorderschaftrepetierflinte iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG zu erteilen, weil - so der Mitbeteiligte - solche Waffen weniger gefährlich wären als halbautomatische Büchsen iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, WaffG (für welche Sportschützen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG eingeräumt ist). Darüber hinaus argumentiert der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung, dass vergleichbare halbautomatische Flinten, welche als Waffen der Kategorie B gelten, gefährlicher seien als Vorderschaftrepetierflinten, und dass weder andere Repetierflinten noch Vorderschaftrepetierbüchsen verboten seien. Das Verbot der Vorderschaftrepetierflinten in Österreich gehe auf eine unsachliche Anlassgesetzgebung auf Grund eines spektakulären Kriminalfalles in den 1980er-Jahren zurück.
32
Nach den Gesetzesmaterialien zur 2. Waffengesetznovelle 1994 (ErläutRV 13 BlgNR und Ausschussbericht 50, BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode lag der Grund für das Verbot von Vorderschaftrepetierflinten darin, dass damals, insbesondere bei emotionell bestimmten Gewalttätern, ein deutlicher Hang bestanden habe, sich solche Waffen für die Begehung von Tötungsdelikten innerhalb der nächsten persönlichen Umgebung zu beschaffen. Die als „Pumpguns“ bekannten Schrotgewehre würden sich auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise besonders für Gewalttaten eignen.
33
Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof weder verfassungsrechtliche Bedenken an der Einordnung von Vorderschaftrepetierflinten unter die verbotenen Waffen der Kategorie A, noch daran, Ausnahmebewilligungen für solche Waffen restriktiver als für solche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 WaffG zu regeln.
34
4.4. Im Ergebnis bleibt es also dabei, dass auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG zu vermitteln vermag.
35
4.5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der zuletzt erfolgten Änderung des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,, in dieser Frage nunmehr ausdrücklich eine Abgrenzung vorgenommen hat. Demnach stellt die Ausübung des Schießsports kein überwiegendes berechtigtes Interesse für Schusswaffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 WaffG dar (Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz WaffG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,). Diese Änderung ist jedoch bislang nicht in Kraft getreten vergleiche , Paragraph 62, Absatz 23, WaffG) und daher für das vorliegende Revisionsverfahren nicht maßgeblich.
36
4.6. Bei diesem Ergebnis kommt es auf das weitere Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, wonach es sich beim Mitbeteiligten unstrittig um einen Sportschützen iSd Paragraph 11 b, Absatz eins und 4 WaffG handle und man mit anderen manuellen Flinten als Vorderschaftrepetierflinten bei bestimmten Schießwettbewerben nicht konkurrenzfähig sei, nicht an.
37
5.1. Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht, indem es in Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Ausübung des Schießsportes ein (überwiegendes) berechtigtes Interesse des Mitbeteiligten am Erwerb und Besitz einer verbotenen Waffe iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG erblickt, darauf gegründet in Überschreitung des ihm eingeräumten Ermessens der Beschwerde stattgegeben und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG erteilt hat, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.
38
5.2. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor:
39
Der Mitbeteiligte, dessen Sache allein es war, jene Umstände nachzuweisen, auf die er seinen Antrag gegründet wissen wollte, hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG zur Erlangung der begehrten Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz einer verbotenen Waffe nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG ausschließlich auf die Ausübung des Schießsportes gestützt.
40
Nach dem Gesagten kommt auf dieser Grundlage die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG nicht in Betracht.
41
Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen den antragsabweisenden Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.
42
5.3. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinne der EMRK bzw. ein Gericht im Sinne des Artikel 47, GRC, bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat vergleiche , VwGH 25.6.2025, Ra 2025/03/0026, Rn. 27, mwN). Im Übrigen kommt es, wie bereits ausgeführt, auf jene Tatsachen, zu deren Beweis der Mitbeteiligten die Durchführung der mündlichen Verhandlung begehrt (nämlich die behauptete vergleichsweise geringe Gefährlichkeit von Vorderschaftrepetierflinten sowie die Erfolgschancen mit anderen manuellen Flinten bei Schießbewerben), für das Ergebnis rechtlich nicht an.

Wien, am 17. Dezember 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L00

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2024030036_20251217L00