Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien zur 2. Waffengesetznovelle 1994 (ErläutRV 13 BlgNR und Ausschussbericht 50 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode lag der Grund für das Verbot von Vorderschaftrepetierflinten darin, dass damals, insbesondere bei emotionell bestimmten Gewalttätern, ein deutlicher Hang bestanden habe, sich solche Waffen für die Begehung von Tötungsdelikten innerhalb der nächsten persönlichen Umgebung zu beschaffen. Die als "Pumpguns" bekannten Schrotgewehre würden sich auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise besonders für Gewalttaten eignen. Vor diesem Hintergrund hegt der VwGH weder verfassungsrechtliche Bedenken an der Einordnung von Vorderschaftrepetierflinten unter die verbotenen Waffen der Kategorie A, noch daran, Ausnahmebewilligungen für solche Waffen restriktiver als für solche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG zu regeln.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L06