Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die bei Erlassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, bereits bestehende Rechtsprechung des VwGH, wonach die Ausübung des Schießsportes kein berechtigtes Interesse für die im Ermessen stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz WaffG zu begründen vermag, durch Änderung der Rechtslage reagieren wollte. Insbesondere hat er auch nicht die Ausübung des Schießsportes (allenfalls auch nur durch Sportschützen) gesetzlich als berechtigtes Interesse iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG im Hinblick auf verbotene Waffen der Kategorie A definiert, während zugleich genau eine solche Regelung in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG hinsichtlich der Rechtfertigung zum Besitz von Waffen der Kategorie B - überdies nur klarstellend - erfolgte. Insofern besteht für Paragraph 11 b, Absatz 4, WaffG ein Anwendungsbereich, nämlich im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG für Waffen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG, welche ausschließlich für Sportschützen möglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L03