Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien (zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, ErläutRV 379 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode ergibt sich klar, dass Paragraph 11 b, Absatz 4, WaffG im Kontext mit der Aufnahme von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität in dem Katalog der verbotenen Waffen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG) und dem korrespondierend damit geschaffenen Rechtsanspruch von Sportschützen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG (nur) für solche Waffen getroffen wurde: Nicht nur wird dieser Anwendungsfall in den Erläuterungen zu Paragraph 11 b, WaffG ausdrücklich angesprochen. Auch im Allgemeinen Teil und weiteren Passagen wird darauf Bezug genommen, dass diese (unionsrechtlich bedingte) Erweiterung des Katalogs verbotener Waffen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die zu erwartende erhöhte Anzahl von Besitzern verbotener Waffen, insbesondere im Bereich des Schießsportes führen werde. Auch ist aus der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, WaffG über eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Mitbringen von Waffen, die Waffen der Kategorien B und C sowie solche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG zum Zwecke des Schießsportes umfasst, abzuleiten, dass der Gesetzgeber klar zwischen halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität und den anderen - schon bisher - verbotenen Waffen, wie den gegenständlichen Vorderschaftrepetierflinten, unterscheidet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L05