Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/07/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0099

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG NÖ 1975 §1
FlVfLG NÖ 1975 §42
FlVfLG NÖ 1975 §43
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Behörde bzw. das VwG darf bei der Prüfung, ob ein Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung iSd Gesetzes (hier des NÖ FlVfLG 1975) erforderlich ist, auch andere Transaktionen, die mit dem vorgelegten Vertrag in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, berücksichtigen (VwGH 23.11.2000, 97/07/0138; VwGH 17.2.2011, 2009/07/0062; VwGH 10.11.2011, 2011/07/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070099.L01

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023070099_20240314L01

Rechtssatz für Ra 2023/07/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0099

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG NÖ 1975 §1
FlVfLG NÖ 1975 §42
FlVfLG NÖ 1975 §43
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Auf ein Verschulden an der Entstehung eines Agrarstrukturmangels kommt es - mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung im NÖ FlVfLG 1975 - aufgrund des Wortlautes der maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen eins, 42 und 43 NÖ FlVfLG 1975) nicht an (VwGH 13.12.2007, 2006/07/0093, 2007/07/0003; VwGH 30.1.2023, Ra 2022/07/0019 bis 0020).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070099.L02

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023070099_20240314L02

Rechtssatz für Ra 2023/07/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0099

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0165 E 19. Dezember 2013 RS 2 (hier zum NÖ FlVflG 1975)

Stammrechtssatz

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes erfüllt bereits die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung. Das Vorliegen einer solchen Flurbereinigungsmaßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme iSd Paragraph eins, Absatz 2, Stmk ZLG 1982 zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 genannten Ziele gewertet werden kann (E 20. Mai 2009, 2006/07/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070099.L03

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023070099_20240314L03

Rechtssatz für Ra 2023/07/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0099

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0077 B 23. Februar 2022 RS 3 (hier zum NÖ FlVflG 1975)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk ZLG 1982 sind durch eine Zusammenlegung etwa Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht werden, wozu nach der demonstrativen Aufzählung des Gesetzes auch eine unzulängliche Verkehrserschließung gehört. Allerdings reicht der bloße Umstand der möglichen Verbesserung - hier der Verkehrserschließung - nicht aus. Eine solche Verbesserung ist nämlich auch bei einem Betrieb möglich, der bisher keine Mängel iSd. Paragraph eins, Absatz 2, Stmk ZLG 1982 aufweist vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/07/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070099.L04

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023070099_20240314L04

Entscheidungstext Ra 2023/07/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0099

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG NÖ 1975 §1
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2
FlVfLG NÖ 1975 §42
FlVfLG NÖ 1975 §43
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der F GmbH in R, vertreten durch die Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. April 2023, Zl. LVwG-AV-1078/001-2021, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 42, Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 19. Mai 2021, mit dem gemäß Paragraphen eins, und 42 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) festgestellt worden war, dass bei den von der Revisionswerberin mit Alexandra W. und mit Ernst W. abgeschlossenen Verträgen, jeweils vom 7. Juli 2020, die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, FLG nicht vorlägen, keine Folge gegeben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Das Verwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, die revisionswerbende Partei habe mit Kaufvertrag vom 15. November 2019 von Ernst W. das Grundstück Nr. 165/28 der Liegenschaft EZ 270 (dieses und alle nachfolgend genannten Grundstücke der KG H.), im Ausmaß von 60,21 ha erworben.
3
Vor dem Verkauf sei die Bewirtschaftung dieses Grundstücks Nr. 165/28 über zwei Forststraßen und einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz möglich gewesen, es habe sich um einen arrondierten, 418 ha großen Betrieb gehandelt. Ab dem Erwerb dieses Grundstückes durch die Revisionswerberin sei kein Anschluss mehr an das öffentliche Wegenetz vorhanden gewesen. Die Zufahrt über das Grundstück Nr. 139/1 im Ausmaß von ca. 3,6 Kilometer sei weder vertraglich noch grundbücherlich gesichert worden. Dadurch sei ein Agrarstrukturmangel in der Form einer unzureichenden Verkehrserschließung mangels Anschluss an ein öffentliches Wegenetz geschaffen und von der Revisionswerberin in einem vorgelegten Privatgutachten als solcher - neben der Notwendigkeit einer Flächenaufstockung und einer Schaffung effizienter Abtransportwege - auch geltend gemacht worden.
4
Mit den nun verfahrensgegenständlichen Verträgen, jeweils vom 7. Juli 2020, habe die Revisionswerberin von Alexandra W. aus der Liegenschaft EZ 69 die Grundstücke Nr. 119/1, 119/5 und 119/6, aus der Liegenschaft EZ 266 die Grundstücke Nr. 112, 113, 115, 165/8, 165/20, 166, 171, 176/1, 498/1, 498/2 und 498/4 im Gesamtausmaß von 227,77 Hektar, und von Ernst W. aus der Liegenschaft EZ 215 die Grundstücke Nr. 125/1, 125/2 und 165/16 sowie aus der Liegenschaft EZ 225 die Grundstücke Nr. 135, 136/1, 136/2, 137, 165/13, 165/19 und das durch Teilen und Vereinigung neu entstandene Grundstück Nr. 139/1 im Gesamtausmaß von 90,07 Hektar erworben.
5
Bei allen drei Forstbetrieben (Revisionswerberin, Alexandra W. und Ernst W.) sei vor den beiden Kaufverträgen eine ausreichende Erschließungsdichte zur Bewirtschaftung, insbesondere aufgrund der im gebirgigen Gelände erforderlichen Seilkrannutzung, vorgelegen. In höheren Lagen orientiere sich die Erschließung an dieser Erntetechnik. Lediglich beim Betrieb der Revisionswerberin (60 ha) habe eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz gefehlt.
6
Im Kaufzeitpunkt sei keine Forststraßenverbindung zwischen dem Grundstück Nr. 165/28 der Revisionswerberin und den von Alexandra W. zugekauften Grundstücken vorhanden gewesen. Durch eine Ergänzung eines genehmigten Forststraßenprojektes am 19. November 2020 durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sei eine durchgehende Verbindung zum Grundstück Nr. 165/28 verwirklicht worden. Dieser neue durchgehende Verbindungsweg ermögliche einen Abtransport von Holz im Einbahnsystem, erhöhe die Erschließungsdichte und stelle eine Optimierung der Bewirtschaftung dar.
7
Die Betriebsgröße der Revisionswerberin von ca. 60 ha vor den beiden Zukäufen sei in der betreffenden Region im Durchschnitt gelegen, die Lage im Steilgelände sei naturgegeben.
8
Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht auf den Akt der belangten Behörde, die Angaben des Geschäftsführers der Revisionswerberin sowie auf das im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterte Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen. Dieser habe nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass bei allen drei Forstbetrieben eine ausreichende Erschließungsdichte zur Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der im gebirgigen Gelände erforderlichen Seilkrannutzung vorgelegen sei. Der (erwähnte) durchgehende Verbindungsweg stelle eine zusätzliche Bringungsmöglichkeit dar, um die Holzabfuhr effizienter bzw. betriebswirtschaftlicher durchführen zu können.
9
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides in einem Flurbereinigungsverfahren müssten sämtliche Voraussetzungen der Paragraphen eins, und 43 FLG kumulativ erfüllt werden.
10
Vor dem Kauf des Grundstücks Nr. 165/28 am 15. November 2019 durch die Revisionswerberin vom Betrieb des Ernst W. habe es sich bei diesem um einen arrondierten 418 ha großen Betrieb mit einer ausreichenden Erschließungsdichte und einem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz gehandelt. Beim Forstbetrieb Alexandra W. habe es sich um einen arrondierten Betrieb von 381,2 ha mit ebenfalls einer ausreichenden Erschließungsdichte und einer Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz gehandelt.
11
Durch den Kauf des Grundstücks Nr. 165/28 im Ausmaß von 60,21 ha vom Betrieb des Ernst W. habe die Revisionswerberin insofern einen Agrarstrukturmangel in der Form einer unzureichenden Verkehrserschließung erschaffen, als sie sich weder vertraglich noch grundbücherlich einen Anschluss an ein öffentliches Wegenetz gesichert habe.
12
Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, zuerst einen Agrarstrukturmangel durch den Kauf eines flächenmäßig kleineren Grundstücks (ca. 60 ha) ohne öffentliche Anbindung zu schaffen und anschließend zeitnah durch einen Kauf wesentlich größerer Grundstücke (ca. 317 ha), unter anderem vom selben Verkäufer, mit entsprechender Anbindung diesen Mangel im Rahmen eines Feststellungsverfahrens wieder zu beheben. Dies käme einer missbräuchlichen Anwendung des FLG gleich. Wenn der Geschäftsführer der Revisionswerberin auf die Frage, warum er überhaupt ein Grundstück mit einem Agrarstrukturmangel gekauft habe, erklärt habe, die Mangelhaftigkeit stelle keinen Kaufausschließungsgrund dar bzw. er habe sich über den Mangel keine Gedanken gemacht, so habe er diesen entweder ganz bewusst in Kauf genommen oder zumindest fahrlässig gehandelt, was in beiden Fällen zu Lasten der Revisionswerberin gehe und keinesfalls eine Begründung für das Vorliegen eines Agrarstrukturmangels in der Form einer unzureichenden Verkehrserschließung darstellen könne.
13
Die Grundaufstockung durch den Zukauf von Ernst W. stelle nur jenen Zustand wieder her, der ohnehin auch vorher bestanden habe. Es liege daher keine Agrarstrukturverbesserung, sondern eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor.
14
Der Betrieb Alexandra W. sei vor dem Verkauf ebenfalls eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit gewesen, die diesbezügliche Grundaufstockung sei daher ebenfalls nicht als Beseitigung eines Agrarstrukturmangels anzusehen.
15
Die Schaffung des neuen Verbindungsweges, welcher im Wege einer Einbahnreglung den Abtransport von Holzgütern ermögliche, stelle zweifelsfrei eine Optimierung im Sinne eines arbeits- und betriebswirtschaftlichen Erfolgs dar, sei jedoch nicht als Beseitigung eines Agrarstrukturmangels in der Form einer unzulässigen Verkehrserschließung zu werten, zumal laut schlüssigem Gutachten des Amtssachverständigen sowohl vor dem ersten Kauf im Jahr 2019 als auch danach sämtliche Betriebe eine ausreichende Erschließungsdichte aufgewiesen hätten. Eine unzulängliche Verkehrserschließung sei nicht vorgelegen.
16
Der forstfachliche Amtssachverständige habe im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar bestätigt, dass es üblich sei, forstliche Bringungsanlagen (Forststraßen) von mehreren Betrieben gemeinschaftlich zu errichten, zu benützen, zu betreiben und instand zu halten. Daraus sei auch abzuleiten, dass der in Rede stehende Grunderwerb nicht erforderlich sei, um die Erschließung des Bestandes zu verbessern.
17
Hinsichtlich der Betriebsgröße von 60 ha habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass diese in der betreffenden Region im Durchschnitt liege. Auch in diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass es nicht im Sinne des Gesetzes liege, zuerst einen flächenmäßig kleinen Betrieb zu erwerben, das als Agrarstrukturmangel geltend zu machen und dann zeitnahe weitere, weit größere Grundstücke zu erwerben.
18
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
19
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.
20
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
23
Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
24
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0153, mwN).
25
Zum Erwerb von Grundstücken des Ernst W. mit Kaufvertrag vom 7. Juli 2020:

In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach das FLG missbräuchlich angewendet würde, wenn versucht werde, einen von der Revisionswerberin durch den (mit Vertrag vom 15. November 2019 erfolgten) Kauf des Grundstücks Nr. 165/28 mangels Sicherung einer Verkehrsanbindung an das öffentliche Gut erschaffenen Agrarstrukturmangel in Form einer unzureichenden Verkehrserschließung nun im Rahmen des (gegenständlichen) Feststellungsverfahrens zu beheben.

Es sei unrichtig, dass die Revisionswerberin bewusst einen Agrarstrukturmangel hergestellt habe und es sich im Falle des Behebens dieses Agrarstrukturmangels um eine missbräuchliche Anwendung des FLG handle. Der Verkäufer Ernst W. habe zu jenem Zeitpunkt ausschließlich diese Liegenschaft verkaufen wollen. Welchen Anlass der Verkäufer hierfür gehabt habe, sei der Revisionswerberin nicht bekannt. Denkbar sei auch, dass Ernst W. diese Liegenschaft gerade aus dem Grund verkauft habe, dass diese lagemäßig schlecht gelegen sei. Darüber hinaus sei für das Verfahren unerheblich, dass die Revisionswerberin ein zivilrechtlich bestehendes Wegerecht grundbücherlich hätte sicherstellen lassen müssen. Nicht nur, dass der Amtssachverständige, der diese „Beurteilung“ aufgestellt habe, mit Sicherheit kein „Zivilrechtler“ sei und auch nicht ableiten könne, aus welchem Grund ein zivilrechtliches Wegerecht bestehen solle, habe „eine grundbücherlich eingetragene Sicherheit“ auch einen Preis. Es habe dazu keine Verpflichtung der Revisionswerberin bestanden. Zu all diesen Punkten bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur.

26
Nun darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob ein Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung im Sinne des Gesetzes erforderlich ist, auch andere Transaktionen, die mit dem vorgelegten Vertrag in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, berücksichtigen (sh. zu vergleichbaren Bestimmungen VwGH 23.11.2000, 97/07/0138 (Tirol); 17.2.2011, 2009/07/0062 (Kärnten); 10.11.2011, 2011/07/0150 (Kärnten)).
27
Es steht daher in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der in Rede stehenden Kaufverträge vom 7. Juli 2020, insbesondere des mit Ernst W. geschlossenen Vertrages, auch den nur wenige Monate zuvor mit Kaufvertrag vom 15. November 2019 mit dem selben Verkäufer vereinbarten Erwerb des Grundstücks Nr. 165/28 in den Blick genommen hat. Das Verwaltungsgericht kam bei dieser Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass zum einen durch den Erwerb des Grundstücks Nr. 165/28 durch die Revisionswerberin ein Agrarstrukturmangel in Form einer unzureichenden Verkehrserschließung entstanden sei, weil kein Anschluss an ein öffentliches Wegenetz (über das Grundstück Nr. 139/1) sichergestellt worden sei und durch den nun zu beurteilenden Zukauf von Ernst W. (der nach den getroffenen Feststellungen auch das Grundstück Nr. 139/1 umfasse) keine Agrarstrukturverbesserung, sondern lediglich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erfolgt sei. Zum anderen habe die Revisionswerberin bei der Entstehung einer unzureichenden Verkehrserschließung zumindest fahrlässig gehandelt.
28
Auf ein - von der Revisionswerberin hier in Abrede gestelltes - Verschulden an der Entstehung eines Agrarstrukturmangels kommt es im vorliegenden Zusammenhang - mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung im FLG - bereits aufgrund des Wortlautes der maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen eins, 42, und 43 FLG) jedoch nicht an vergleiche , in ähnlicher Weise zum Begriff des „selbstverschuldeten Notstandes“ im Güter- und Seilwegerecht VwGH 13.12.2007, 2006/07/0093, 2007/07/0003; 30.1.2023, Ra 2022/07/0019 bis 0020; vergleiche , ferner die ausdrückliche Normierung der Prüfung der „auffallenden Sorglosigkeit des Grundeigentümers“ bei der Frage der Einräumung eines Bringungsrechts in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973).
29
Entscheidend ist vorliegend allein die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es werde durch den Kauf vom 7. Juli 2020 hinsichtlich der Verkehrserschließung nur jener Zustand wiederhergestellt, der vor dem Kauf vom 15. November 2019 bestanden habe, weshalb keine Agrarstrukturverbesserung vorliege.
30
Die Revisionswerberin bestreitet in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder das zwischenzeitige Bestehen des vom Verwaltungsgericht aufgrund des Fehlens eines Anschlusses des Grundstücks Nr. 165/28 (über das Grundstück Nr. 139/1) an das öffentliche Verkehrsnetz angenommenen Agrarstrukturmangels noch dessen Entstehung und Beseitigung auf der Grundlage der beiden erwähnten, mit Ernst W. geschlossenen Verträge. Das Vorbringen, es sei unklar, weshalb ein zivilrechtliches Wegerecht bestehen solle, eine solche grundbücherlich eingetragene Sicherheit habe auch einen Preis und es habe diesbezüglich keine Verpflichtung der Revisionswerberin bestanden, geht an den hier entscheidenden Fragen vorbei.
31
Hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung betreffend den von der Revisionswerberin mit Ernst W. geschlossenen Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
32
Zum Erwerb von Grundstücken der Alexandra W. mit Kaufvertrag vom 7. Juli 2020:

Dazu wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausgeführt, die belangte Behörde (gemeint wohl: das Verwaltungsgericht) begründe die Abweisung damit, dass durch die Herstellung einer Verbindungsstraße zwar die Bringungsmöglichkeiten optimiert worden wären, dies allerdings nicht zu der Beurteilung führe, dass bereits ursprünglich ein Agrarstrukturmangel bestanden habe. Dem werde die Beurteilung des Sachverständigen zugrunde gelegt, dass im Falle von engen Kehren die Straßen ausgebaut hätten werden können, sowie, dass es in Österreich Usus sei, dass das Aufstellen eines Seilbahnkrans zwangsläufig zu einer Einbahnstraße führe, und, wenn einzelnen Straßen mit Zügen nicht passierbar seien, Solofuhren zu Sammelplätzen durchgeführt würden.

Hierbei gehe „die belangte Behörde“ aber offensichtlich von einer Forstwirtschaft aus, die in dieser Form bereits vor 50 Jahren bestanden habe und es werde nicht berücksichtigt, dass auch in der Forstwirtschaft - ebenso wie im gesamten Wirtschaftsleben - Fortschritt und Verbesserung erfolgten und auch eine Weiterentwicklung notwendig sei, um überhaupt wirtschaftlich arbeiten zu können.

Es fehle insbesondere oberstgerichtliche Judikatur dahingehend, welche Standards (oder nicht vorhandene Standards) bestünden und darüber hinaus einen Agrarstrukturmangel durch nicht ausreichende Verkehrserschließung darstellten.

33
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllen nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes bereits die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, und das Vorliegen einer solchen Flurbereinigungsmaßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, FLG zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, FLG genannten Ziele gewertet werden kann vergleiche , etwa VwGH 19.12.2013, 2011/07/0165; 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, 0078, mwN, beide zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Rechtslage).
34
Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FLG sind durch eine Zusammenlegung etwa Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht werden, wozu nach der demonstrativen Aufzählung des Gesetzes auch eine unzulängliche Verkehrserschließung gehört.
35
Allerdings reicht der bloße Umstand der möglichen Verbesserung - etwa der Verkehrserschließung - nicht aus. Eine solche Verbesserung ist nämlich auch bei einem Betrieb möglich, der bisher keine Mängel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, FLG aufweist vergleiche , erneut VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, 0078, mwN).
36
Gestützt auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte, als schlüssig erkannte Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen beurteilte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis den Betrieb der Verkäuferin Alexandra W. vor dem Verkauf an die Revisionswerberin als eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit. Die Schaffung des neuen Verbindungsweges wurde zwar als eine Optimierung im Sinne eines arbeits- und betriebswirtschaftlichen Erfolgs, nicht jedoch als Beseitigung eines Agrarstrukturmangels in der Form einer unzulässigen Verkehrserschließung angesehen, wobei auf die vom Amtssachverständigen attestierte ausreichende Erschließungsdichte vor und nach dem Kauf verwiesen wurde. Ferner legte das Verwaltungsgericht dar, weshalb der in Rede stehende Grunderwerb nicht erforderlich sei, um die Erschließung des Bestandes zu verbessern.
37
Mit dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die Revisionswerberin gegen die - vom Verwaltungsgerichtshof allerdings im Rahmen seines Prüfungskalküls nicht zu beanstandende - dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung und wirft damit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf vergleiche , dazu auch VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0058, mwN). Welche nicht mehr zeitgemäßen Bewirtschaftungsformen den Ausführungen des Amtssachverständigen und dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde lägen und aus welchen Gründen von einer durch den Kauf bewirkten Beseitigung eines Agrarstrukturmangels auszugehen gewesen wäre, zeigt die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen nicht auf.
38
Auch im Zusammenhang mit dem mit Alexandra W. geschlossenen Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
39
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
40
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. März 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070099.L00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWT_2023070099_20240314L00