Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0165 E 19. Dezember 2013 RS 2 (hier zum NÖ FlVflG 1975)

Stammrechtssatz

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes erfüllt bereits die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung. Das Vorliegen einer solchen Flurbereinigungsmaßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme iSd Paragraph eins, Absatz 2, Stmk ZLG 1982 zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 genannten Ziele gewertet werden kann (E 20. Mai 2009, 2006/07/0072).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070099.L03