I.römisch eins.
1
Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2
Die T.W. GmbH betreibt an einem näher genannten Standort in N in einer generalgenehmigten gewerblichen Betriebsanlage („Fachmarktzentrum“) ein Geschäftslokal („Verkaufsraum für Waren aller Art“), für das ihr eine Spezialgenehmigung erteilt wurde. Die T.W. GmbH beantragte am 21. Jänner 2021 bei der Revisionswerberin die Änderung der bestehenden Spezialgenehmigung durch Errichtung von verkaufsfördernden Flächen im Freibereich unter dem Vordach (Laubengang) vor dem von ihr betriebenen Geschäftslokal. Mit Bescheid vom 5. März 2021 stellte die Revisionswerberin fest, dass die beantragte Änderung der Betriebsanlage durch „Abänderung der bestehenden Spezialgenehmigung durch Errichtung von verkaufsfördernden Flächen im Freibereich unter dem Vordach (Laubengang)“ an diesem Standort sowohl der generalgenehmigten Gesamtanlage „Fachmarktzentrum“ als auch den Voraussetzungen des § 356e Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bezüglich der Erteilung der Spezialgenehmigung entspreche und damit gemäß § 359b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen unterliege. Der Feststellungsbescheid gelte als Genehmigungsbescheid. Aus den zum wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung ergibt sich, dass im Freibereich vor der von der T.W. GmbH betriebenen Verkaufsstätte die Aufstellung von Gitterkörben auf genau festgelegten Flächen vorgesehen ist. Die Breite dieser Flächen beträgt 1,20 m, die verbleibende Fluchtwegs- bzw. Durchgangsbreite zwischen dem Glasportal des Geschäftslokals und den neuen Gitterkörben hat zumindest 1,80 m zu betragen.Die T.W. GmbH betreibt an einem näher genannten Standort in N in einer generalgenehmigten gewerblichen Betriebsanlage („Fachmarktzentrum“) ein Geschäftslokal („Verkaufsraum für Waren aller Art“), für das ihr eine Spezialgenehmigung erteilt wurde. Die T.W. GmbH beantragte am 21. Jänner 2021 bei der Revisionswerberin die Änderung der bestehenden Spezialgenehmigung durch Errichtung von verkaufsfördernden Flächen im Freibereich unter dem Vordach (Laubengang) vor dem von ihr betriebenen Geschäftslokal. Mit Bescheid vom 5. März 2021 stellte die Revisionswerberin fest, dass die beantragte Änderung der Betriebsanlage durch „Abänderung der bestehenden Spezialgenehmigung durch Errichtung von verkaufsfördernden Flächen im Freibereich unter dem Vordach (Laubengang)“ an diesem Standort sowohl der generalgenehmigten Gesamtanlage „Fachmarktzentrum“ als auch den Voraussetzungen des Paragraph 356 e, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bezüglich der Erteilung der Spezialgenehmigung entspreche und damit gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen unterliege. Der Feststellungsbescheid gelte als Genehmigungsbescheid. Aus den zum wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung ergibt sich, dass im Freibereich vor der von der T.W. GmbH betriebenen Verkaufsstätte die Aufstellung von Gitterkörben auf genau festgelegten Flächen vorgesehen ist. Die Breite dieser Flächen beträgt 1,20 m, die verbleibende Fluchtwegs- bzw. Durchgangsbreite zwischen dem Glasportal des Geschäftslokals und den neuen Gitterkörben hat zumindest 1,80 m zu betragen.
3
Mit Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 14. Juni 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der T.W. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft die gewerbliche Betriebsanlage entgegen der mit Bescheid der Revisionswerberin vom 5. März 2021 erteilten gewerbebehördlichen Anlagengenehmigung betrieben habe. Mehrere Verkaufskörbe seien - anders als im Genehmigungsbescheid bewilligt - ohne Abstand unmittelbar entlang der Glasfassade des Verkaufslokals und damit außerhalb der genehmigten „verkaufsfördernden Flächen“ aufgestellt gewesen. Damit bestehe die Möglichkeit, dass Personen, die etwa bei einem Brandereignis gleichzeitig das Geschäftslokal verlassen müssten, in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnten, weil die Verkaufskörbe „im Weg stehen“. Es drohe daher eine Beeinträchtigung der von § 74 Abs. 2 GewO 1994 umfassten Schutzinteressen, nämlich eine Gefährdung der Gesundheit der Gewerbetreibenden und Kunden. Dadurch habe der Mitbeteiligte § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) verhängt und er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet wurde.Mit Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 14. Juni 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der T.W. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft die gewerbliche Betriebsanlage entgegen der mit Bescheid der Revisionswerberin vom 5. März 2021 erteilten gewerbebehördlichen Anlagengenehmigung betrieben habe. Mehrere Verkaufskörbe seien - anders als im Genehmigungsbescheid bewilligt - ohne Abstand unmittelbar entlang der Glasfassade des Verkaufslokals und damit außerhalb der genehmigten „verkaufsfördernden Flächen“ aufgestellt gewesen. Damit bestehe die Möglichkeit, dass Personen, die etwa bei einem Brandereignis gleichzeitig das Geschäftslokal verlassen müssten, in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnten, weil die Verkaufskörbe „im Weg stehen“. Es drohe daher eine Beeinträchtigung der von Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umfassten Schutzinteressen, nämlich eine Gefährdung der Gesundheit der Gewerbetreibenden und Kunden. Dadurch habe der Mitbeteiligte Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) verhängt und er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet wurde.
4
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren ein. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren ein. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass im konkreten Fall - unbestritten - durch die Aufstellung von Warenkörben auf außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen konsenslos Änderungen an der Betriebsanlage durchgeführt worden seien. Bei der Aufstellung der Warenkörbe auf den in den Einreichunterlagen vorgesehenen verkaufsfördernden Flächen seien Interessen des Arbeitnehmerschutzes, des Brandschutzes und bautechnische Vorschriften „relevant“. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der Revisionswerberin vom 5. März 2021. Der Mitbeteiligte sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer nur für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergäben, verantwortlich. Er könne daher im konkreten Fall nicht zur Verantwortung gezogen werden.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
II.römisch zwei.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die T.W. GmbH habe eine Änderung der Betriebsanlage vorgenommen, ohne zuvor die entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung einzuholen. Dabei handle es sich um die Nichtbeachtung einer gewerberechtlichen Vorschrift, für deren Einhaltung der Mitbeteiligte als gewerberechtlicher Geschäftsführer der T.W. GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.
10
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig; sie ist auch begründet.
11
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333 GewO 1994) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Satz 1 GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333, GewO 1994) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
12
Nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt“.Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt“.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994 jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z 1 bis Z 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0132, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung vergleiche , VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0132, mwN). 14
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf jedoch nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht auszuschließen sind, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. neuerlich VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0132, mwN).Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf jedoch nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht auszuschließen sind, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche , neuerlich VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0132, mwN). 15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (vgl. VwGH 26.11.2010, 2008/04/0010, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich vergleiche , VwGH 26.11.2010, 2008/04/0010, mwN). 16
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften stattgefunden hat. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Die Betriebsanlage der T.W. GmbH wurde entgegen der beantragten und von der Revisionswerberin erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung betrieben, indem Warenkörbe nicht auf den dafür in der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung vorgesehenen Flächen positioniert wurden. Die Lage dieser „verkaufsfördernden Flächen“ zur Aufstellung der Warenkörbe wurde mit dem Antrag der T.W. GmbH auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung festgelegt und von der Revisionswerberin - antragsgemäß - bewilligt. Der konsenswidrige Betrieb beruht daher auf der Missachtung der in den eigenen Antragsunterlagen der T.W. GmbH festgelegten „verkaufsfördernden Flächen“, die von der Revisionswerberin der gewerbebehördlichen Genehmigung zugrunde gelegt wurden. Damit wurden aber jedenfalls gewerberechtliche Vorschriften missachtet (vgl. dazu, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer grundsätzlich für die Einhaltung der Genehmigung der Betriebsanlage verantwortlich ist, VwGH 23.1.2023, Ra 2020/04/0075).Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften stattgefunden hat. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Die Betriebsanlage der T.W. GmbH wurde entgegen der beantragten und von der Revisionswerberin erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung betrieben, indem Warenkörbe nicht auf den dafür in der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung vorgesehenen Flächen positioniert wurden. Die Lage dieser „verkaufsfördernden Flächen“ zur Aufstellung der Warenkörbe wurde mit dem Antrag der T.W. GmbH auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung festgelegt und von der Revisionswerberin - antragsgemäß - bewilligt. Der konsenswidrige Betrieb beruht daher auf der Missachtung der in den eigenen Antragsunterlagen der T.W. GmbH festgelegten „verkaufsfördernden Flächen“, die von der Revisionswerberin der gewerbebehördlichen Genehmigung zugrunde gelegt wurden. Damit wurden aber jedenfalls gewerberechtliche Vorschriften missachtet vergleiche , dazu, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer grundsätzlich für die Einhaltung der Genehmigung der Betriebsanlage verantwortlich ist, VwGH 23.1.2023, Ra 2020/04/0075). 17
Im Übrigen ist dann, wenn eine Vorschrift sowohl der Sicherung der schutzwürdigen Interessen des in § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 umschriebenen Personenkreis als auch den Interessen anderer von dieser Bestimmung nicht umfasster Personen dient, auch der gewerberechtliche Geschäftsführer nach den Vorschriften der GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Auflage etwa VwGH 17.12.1990, 90/19/0469, VwSlg. 13345 A). Dass das Freihalten von Ausgängen und Fluchtwegen, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen hat, (auch) dazu dient, die Gesundheit des in § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 umschriebenen Personenkreises zu schützen, bedarf keiner näheren Erläuterung.Im Übrigen ist dann, wenn eine Vorschrift sowohl der Sicherung der schutzwürdigen Interessen des in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 umschriebenen Personenkreis als auch den Interessen anderer von dieser Bestimmung nicht umfasster Personen dient, auch der gewerberechtliche Geschäftsführer nach den Vorschriften der GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche , im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Auflage etwa VwGH 17.12.1990, 90/19/0469, VwSlg. 13345 A). Dass das Freihalten von Ausgängen und Fluchtwegen, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen hat, (auch) dazu dient, die Gesundheit des in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 umschriebenen Personenkreises zu schützen, bedarf keiner näheren Erläuterung. 18
Anders als das Verwaltungsgericht meint, wurden im vorliegenden Fall daher Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften ergeben, nicht eingehalten. Hierfür ist aber der Mitbeteiligte als gewerberechtlicher Geschäftsführer der T.W. GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
19
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 22. Juli 2026