Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0252

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0174 E 22. Dezember 1999 VwSlg 15308 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO

1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich

einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der

gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung

sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt

nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988,

87/09/0293).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040252.L03