Verwaltungsgerichtshof
22.07.2026
Ra 2023/04/0252
GRS wie 96/04/0253 E 22. April 1997 VwSlg 14656 A/1997 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Daran vermag der Umstand, daß etwa bereits im genehmigten Projekt (Betriebsbeschreibung) enthaltene Modalitäten des Betriebes im Genehmigungsbescheid auch in vorgeschriebene Auflagen Eingang gefunden haben, nichts zu ändern.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040252.L01