Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 81,
  1. Absatz einsWenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
  2. Absatz 2Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
    1. Ziffer eins
      bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b, oder Sanierung gemäß Paragraph 79, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
    5. Ziffer 5
      Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten; Maschinen oder Geräte, die an die Stelle der in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen oder Geräte treten sollen, sind nur dann gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte nicht so abweichen, daß der Austausch als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist,
    6. Ziffer 6
      Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
    7. Ziffer 7
      Änderungen einer gemäß Paragraph 359 b, genehmigten Anlage, durch die die Anlage den Charakter einer dem Paragraph 359 b, unterliegenden Anlage nicht verliert,
    8. Ziffer 8
      Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, ist der Austausch solcher gleichartiger Maschinen oder Geräte, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082342

Alte Dokumentnummer

N5199434604J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P81/NOR12082342

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