Verwaltungsgerichtshof
22.07.2026
Ra 2023/04/0252
Wenn eine Vorschrift sowohl der Sicherung der schutzwürdigen Interessen des in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 umschriebenen Personenkreises als auch den Interessen anderer von dieser Bestimmung nicht umfasster Personen dient, ist auch der gewerberechtliche Geschäftsführer nach den Vorschriften der GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Auflage etwa VwGH 17.12.1990, 90/19/0469, VwSlg. 13345 A).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040252.L04