Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0051

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0052
Ra 2023/04/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0019 B 7. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem VwGH nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart - auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden vergleiche zu allem VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, Rn. 17; 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, Pkt. 7.2.; beide mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L01

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023040051_20230612L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0051

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
GewO 1994 §91 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0052
Ra 2023/04/0053
Besprechung in:
Besprechung in ecolex 10/2023, S. 891-892;

Rechtssatz

Der erst- und drittrevisionswerbenden GmbH, deren jeweils alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerber ist, wurde jeweils mit Bescheiden der belangten Behörde die Gewerbeberechtigung entzogen. Dagegen erhoben jeweils nur die erst- und drittrevisionswerbende Partei Beschwerde, die mit den angefochtenen Erkenntnissen des VwG jeweils als unbegründet abgewiesen wurden. Dem Zweitrevisionswerber kam somit keine Parteistellung in den beiden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu. Da er als Geschäftsführer der erst- sowie der drittrevisionswerbenden Partei jeweils kein aus Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ableitbares rechtliches Interesse hat, kommt ihm auch in dieser Funktion keine Parteistellung in den beiden Entziehungsverfahren zu vergleiche VwGH 1.2.2005, 2003/04/0078, mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/04/0171). Dem Zweitrevisionswerber fehlt es daher an der Revisionslegitimation, weshalb dessen Revision zurückzuweisen war.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L05

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023040051_20230612L02

Rechtssatz für Ra 2023/04/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0051

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0052
Ra 2023/04/0053

Rechtssatz

"Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt vergleiche VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L02

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023040051_20230612L03

Rechtssatz für Ra 2023/04/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0051

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Index

19/05 Menschenrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1
MRK Art6 Abs2
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0052
Ra 2023/04/0053

Rechtssatz

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern vergleiche VwGH 24.3.2004, 2004/04/0031). Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK vergleiche etwa zur Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L03

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023040051_20230612L04

Entscheidungstext Ra 2023/04/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0051

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
MRK Art6 Abs2
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0052
Ra 2023/04/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revisionen 1. der G GmbH und 2. des G H, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Oktober 2022, Zl. LVwG-2022/15/1692-5 (protokolliert zu Ra 2023/04/0051 und 0052), sowie 2. des G H und 3. der G GmbH, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Oktober 2022, Zl. LVwG-2022/22/1691-5 (protokolliert zu Ra 2023/04/0052 und 0053), betreffend jeweils Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Zweitrevisionswerber ist jeweils alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gewerberechtlicher Geschäftsführer sowohl der erst- als auch der drittrevisionswerbenden Partei. Alleingesellschafterin der erst- und drittrevisionswerbenden Partei ist jeweils die N N Vermögensverwaltungs GmbH, deren Alleingesellschafter der Zweitrevisionswerber ist.

Verfahrensgang zu Ra 2023/04/0051:

2
Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 entzog die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (belangte Behörde) der erstrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) das „Gewerbe“ (die Gewerbeberechtigung) „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“ im näher genannten Standort inklusive einer weiteren näher genannten Betriebsstätte in der Betriebsart Hotel, sowie die „Gewerbe“ (die Gewerbeberechtigung) „Handelsgewerbe“, „Gästewagengewerbe“, „Kosmetik“ und „Friseur“ im näher genannten Standort.
3
Die dagegen von der erstrevisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2022, LVwG-2022/15/1692-5, als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass der Zweitrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der erstrevisionswerbenden Partei von der belangten Behörde für zahlreiche Verstöße gegen näher genannte Bestimmungen der 6. COVID-19-SchuMaV bzw. der 4. COVID-19-MV jeweils in Verbindung mit näher genannten Bestimmungen des COVID-19-MG im Tatzeitraum 20. Dezember 2021 bis 9. Februar 2022 zur Verantwortung gezogen worden sei, weil Gäste im Hotelbereich (Bar, Lobby, Restaurant) keine Masken getragen hätten bzw. keinen 2-G-Nachweis vorlegen hätten können, MitarbeiterInnen an ihrem Arbeitsplatz im Hotelbereich keine Masken getragen hätten bzw. keinen 3-G-Nachweis hätten vorlegen können, Gäste an der Hotelbar trotz Ausschankverbot direkt an der Ausgabestelle Getränke konsumiert hätten, der Zweitrevisionswerber am Arbeitsplatz keinen 3-G-Nachweis vorlegen habe können und der Gesundheitsbehörde der Zutritt ins Hotel verweigert worden sei.

Insgesamt seien gegen den Zweitrevisionswerber in diesem Zusammenhang drei näher dargestellte Straferkenntnisse von der belangten Behörde erlassen worden, gegen die der Zweitrevisionswerber keine Beschwerde jedoch jeweils Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde erhoben habe. Gegen die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge durch die belangte Behörde habe der Zweitrevisionswerber jeweils Beschwerde erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden habe.

Gegen weitere sechs Straferkenntnisse der belangten Behörde habe der Zweitrevisionswerber jeweils Beschwerde erhoben, von denen bisher das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung näher genannter Bestimmungen der 6. COVID-19-SchuMaV in Verbindung mit näher genannten Bestimmungen des COVID-19-MG und eine Beschwerde wegen Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 im Zusammenhang mit der Sperre einer Notausgangstüre im Rahmen der behördlichen Kontrolle der COVID-19-Maßnahmen als unbegründet abgewiesen habe, während über die weiteren vier Beschwerden noch nicht entschieden worden sei.

Schließlich sei der Zweitrevisionswerber von der belangten Behörde wegen des Verdachts von vielfachen Übertretungen näher genannter Bestimmungen der 6. COVID 19-SchuMaV bzw. der 4. COVID-19-MV jeweils in Verbindung mit näher genannten Bestimmungen des COVID-19-MG mehrmals zur Rechtfertigung aufgefordert worden, ohne dass bisher diesbezüglich Straferkenntnisse erlassen worden seien.

Überdies sei der Zweitrevisionswerber wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, Strafdatum 14. Oktober 2019, einer Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Strafdatum 8. Juni 2021, und einer Übertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins a, AuslBG, Strafdatum 8. Jänner 2019, verwaltungsbehördlich bestraft worden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 habe die belangte Behörde die erstrevisionswerbende Partei gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, den Zweitrevisionswerber, dem ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zustehe und der zahlreiche schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den ausgeübten Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, wie insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, zu verantworten habe, innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu entfernen. Die erstrevisionswerbende Partei sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Der Zweitrevisionswerber habe mehrfach ausdrücklich bekundet, sich nicht an die geltenden Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung halten zu wollen. Er habe deren Einhaltung im vollen Wissen um seine Verpflichtungen unterlassen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er seine Meinung über die des Gesetz- und Verordnungsgebers stelle und nach eigenem Ermessen selbst beurteilen wolle, an welche Vorschriften zum Schutz der Gesundheit er sich bei Ausübung der Gewerbe der erstrevisionswerbenden Partei halten wolle. Das Verhalten des Zweitrevisionswerbers habe dem Ansehen des Berufsstandes schweren Schaden zu gefügt.

5
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, das wissentliche und beharrliche Negieren der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Maßnahmen, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und dem Schutz des öffentlichen Gesundheitswesens vor einer nicht mehr zu bewältigenden Überlastung dienten, somit von Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden, der MitarbeiterInnen und auf Grund der allgemein bekannten Dynamik dieser Pandemie letztendlich der gesamten Bevölkerung durch den Zweitrevisionswerber stelle einen sehr schwerwiegenden Verstoß gegen die mit den Gewerben der erstrevisionswerbenden Partei zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 dar. Beim Zweitrevisionswerber sei auch nicht zu erkennen, dass er sich in Zukunft an maßgebliche Vorschriften zum Gesundheitsschutz halten werde. Vielmehr gehe er davon aus, dass er die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen selbst bewerten und damit letztlich unabhängig von geltenden Vorschriften selbst beurteilen möchte, welche Vorschriften für ihn gelten. Das aus dieser Anschauung zu gewinnende Persönlichkeitsbild des Zweitrevisionswerbers lasse jedenfalls erkennen, dass er auch bei einer künftigen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Ebenso würden dieser Anschauung entsprechende Äußerungen des Zweitrevisionswerbers in den Medien das Ansehen des Berufsstandes schwerwiegend verletzen. Auf Grund des beharrlichen Verweigerns der Einhaltung dieser Schutzvorschriften besitze der Zweitrevisionswerber, als Person mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäfte der erstrevisionswerbenden Partei, Gewerbeinhaberin iSd Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994, nicht mehr über die für die Ausübung der Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit.

Verfahrensgang zu Ra 2023/04/0053:

6
Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 entzog die belangte Behörde der drittrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“ im näher genannten Standort.
7
Die dagegen von der drittrevisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2022, LVwG-2022/22/1691-5, als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
8
Die Begründung dieses Erkenntnisses entspricht jener des die erstrevisionswerbende Partei betreffenden Erkenntnisses, LVwG-2022/15/1692-5.
9
Gegen diese beiden Erkenntnisse erhoben sämtliche revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2023, E 3114-3115/2022-6, ablehnte und die er dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10
Unter anderem begründete der Verfassungsgerichtshof seinen Beschluss auszugsweise wie folgt:

„...

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994, Paragraph 8, Absatz 3, 4, 5, und 6 COVID-19-MG, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 11, Absatz 3, 6. COVID-19-SchuMaV und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 10, Absatz 3, 4. COVID-19-MV) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - ungeachtet der Frage, ob sämtliche dieser Bestimmungen in den konkreten Verfahren präjudiziell sind - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und von gesetzwidrigen Verordnungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot von Rechtsvorschriften gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG liegt im Hinblick auf die Wortfolge ‚diese Person zu entfernen‘ in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht vor (zur Bestimmtheit und Auslegung von Rechtsvorschriften vergleiche , VfSlg. 8395 aus 1978,, 13.785 aus 1994,, 16.137 aus 2001, mwN und VfSlg. 17.161 aus 2004,). Die ‚Aufforderung‘ der Gewerbebehörde an den Gewerbetreibenden entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern führt - für den Fall der Nichtbeachtung - zu einem eigenständigen Gewerbeberechtigungsentzugs- bzw. Widerrufsverfahren. In diesem folgenden Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung stehen dem Inhaber der Gewerbeberechtigung sodann alle Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Die rechtsstaatlichen Bedenken der Beschwerdeführer treffen somit nicht zu. Im Hinblick auf die weiteren Bedenken der Beschwerdeführer kann auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Artikel 6, StGG (s. zB VfSlg. 10.179 aus 1984,, 11.937 aus 1988,, 12.921 aus 1991,, 15.038 aus 1997,, 15.700 aus 1999,, 16.120 aus 2001,, 16.734 aus 2002, und 17.932 aus 2006,) verwiesen werden.

Mit der Frage der Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität der Betretungsregelungen nach der 6. COVID-19-SchuMaV sowie der 4. COVID-19-MV hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits eingehend befasst vergleiche , vor allem VfGH 29.4.2022, V 23 aus 2022,, und VfGH 20.9.2022, V 110 aus 2022,). Die dahingehenden Bedenken der Beschwerdeführer treffen nicht zu.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Maskenpflicht sei schädlich für die Gesundheit und überdies unwirksam, so ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.6.2021, römisch fünf 35 aus 2021,; 23.9.2021, V 155 aus 2021,; 3.12.2021, römisch fünf 617 aus 2020, ua.; 29.11.2021, römisch fünf 597 aus 2020,; 20.9.2022, V 144 aus 2022,; 20.9.2022, römisch fünf 175 aus 2022,) zum Gebot des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes zu verweisen.

Der Verordnungsgeber hat seinen Entscheidungsspielraum auch nicht überschritten, wenn er in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, 6. COVID-19-SchuMaV bzw. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, 4. COVID-19-MV einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr von einer dazu ‚befugten Stelle‘ fordert.

Im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, 4, 5, und 6 COVID-19-MG ist festzuhalten, dass es sich bei den darin sanktionierten Verpflichtungen des Betriebsinhabers nicht um Zwangsarbeit im Sinne des Artikel 4, EMRK bzw. des Artikel 5, GRC handelt.

...“

11
In der Folge wurden die vorliegenden außerordentlichen Revisionen erhoben.
12
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Zur Revisionslegitimation des Zweitrevisionswerbers (Ra 2023/04/0052):

15
Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
16
Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart - auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden.
17
Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist vergleiche , zu alldem VwGH 7.2.2022, Ro 2019/04/0019, Rn. 21, 22, jeweils mwN).
18
Unter dem Titel „3 Verletzte Rechte“ wird im Revisionsschriftsatz ausschließlich mit der Behauptung der Verletzung im Recht auf „Nichtentzug der Gewerbeberechtigung“ die Verletzung eines konkreten (vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machenden) subjektiv-öffentlichen Rechts geltend gemacht. Demgegenüber wird mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf ein „ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren“ vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, Rn. 5, mwN), auf „ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung“ vergleiche , VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, Rn. 7, mwN) und auf „Unschuldsvermutung“ vergleiche , VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, Rn. 6, mwN) die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, somit nicht die Verletzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten und ein Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern vielmehr Revisionsgründe iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, Rn. 10, mwN). Ebenso handelt es sich bei der behaupteten Verletzung im Recht auf „Niederlassungsfreiheit“ um keinen Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vergleiche , VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, zur behaupteten Verletzung im Recht auf Ausübung der Dienstleistungsfreiheit). Mit der Geltendmachung einer Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf „Erwerbsfreiheit“ und „Unverletzlichkeit des Eigentums“ vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, Rn. 11), in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der EMRK vergleiche , VwGH 8.11.2021, Ra 2021/16/0079, Rn. 6) sowie im Recht auf „Anfechtung verfassungswidriger Verordnungen“ wird übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist.
19
Es verbleibt somit einzig die behauptete Verletzung auf Nichtentzug der Gewerbeberechtigung als Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG.
20
Vorliegend wurde jeweils der erst- und drittrevisionswerbenden Partei, deren jeweils alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerber ist, jeweils mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18. Mai 2022 die Gewerbeberechtigung entzogen. Dagegen erhoben jeweils nur die erst- und drittrevisionswerbende Partei Beschwerde, die mit den angefochtenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts jeweils als unbegründet abgewiesen wurden. Dem Zweitrevisionswerber kam somit keine Parteistellung in den beiden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu. Da er als Geschäftsführer der erst- sowie der drittrevisionswerbenden Partei jeweils kein aus Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ableitbares rechtliches Interesse hat, kommt ihm auch in dieser Funktion keine Parteistellung in den beiden Entziehungsverfahren zu vergleiche , VwGH 1.2.2005, 2003/04/0078, mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/04/0171).
21
Dem Zweitrevisionswerber fehlt es daher an der Revisionslegitimation, weshalb dessen Revision bereits deswegen zurückzuweisen war.

Zu den Revisionen der erst- und drittrevisionswerbenden Partei (Ra 2023/04/0051 und 0053):

22
Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
23
Ist der Gewerbetreibende - wie vorliegend - eine juristische Person und beziehen sich die in Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
24
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche , VwGH 1.2.2017, Ra 2015/04/0047, Rn. 11, mwN).
25
„Schwerwiegende Verstöße“, die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt vergleiche , VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060, mwN).
26
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die jeweiligen fallbezogenen Umstände im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung gewürdigt hat und ihm im Rahmen dieser fallbezogenen Beurteilung keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, kann ein solches Erkenntnis nicht erfolgreich mit Revision angefochten werden vergleiche , VwGH 20.1.2022, Ra 2021/04/0226, Rn. 10, mwN).
27
Im Zulässigkeitsvorbringen monieren die revisionswerbenden Parteien, dass die „Heranziehung von Verwaltungsübertretungen für so schwerwiegende Entscheidungen wie den Entzug der gewerblichen Verlässlichkeit“ nicht mehr der näher dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zum unionsrechtlichen Kumulationsverbot und dem Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entspreche bzw. die Begründung des Entzugs der Gewerbeberechtigungen mit nicht rechtskräftigen Bestrafungen der näher dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Unschuldsvermutung widerspreche.
28
Damit wird weder ein Abweichen von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch eine sonstige grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
29
Aus dem Zulässigkeitsvorbringen ergibt sich nicht, inwiefern aus den erwähnten Urteilen des EuGH einerseits zur Verhängung von Geldstrafen wegen Verstoßes der unter Strafe gestellten unterlassenen Bereitstellung von Lohnunterlagen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz in Form von Mindeststrafen, die für jeden betroffenen Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, andererseits zum Verlust der Unionsbürgerschaft durch Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuleiten wäre, dass für die im Verfahren über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vorzunehmende Gesamtbetrachtung keine Verwaltungsübertretungen (sondern bloß strafgerichtliche Verurteilungen) heranzuziehen seien.
30
Soweit sich die Revisionen im Zulässigkeitsvorbringen auf Rechtsprechung des EGMR zur Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht Strafzwecken dient, sondern eine administrative Maßnahme darstellt, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern vergleiche , VwGH 24.3.2004, 2004/04/0031). Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK vergleiche , etwa zur Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).
31
Im Übrigen ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 31.3.2022, Ra 2022/04/0015, Rn. 16, mwN).
32
Diesem Erfordernis wird das Zulässigkeitsvorbringen mit der pauschalen Behauptung der mangelnden gesundheitspolitischen Notwendigkeit und Wirksamkeit von COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht gerecht.
33
Unabhängig davon, dass auch die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit nicht näher dargelegter Verordnungen sich ausschließlich auf allgemeine Behauptungen beschränkt, ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2023, womit die Beschwerde der Revisionswerber gemäß Artikel 144, B-VG abgewiesen wurde, und dessen oben auszugsweise wiedergegebene Begründung zu verweisen.
34
Sofern im Zulässigkeitsvorbringen auf ein Urteil des EGMR zur Verletzung der Versammlungsfreiheit durch ein in der Schweiz mittels einer „Corona-Verordnung“ erlassenes generelles Versammlungsverbots verwiesen wird, wird wiederum die Relevanz dieser Entscheidung für die beiden angefochtenen Erkenntnisse nicht dargetan, zumal sowohl der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt als auch die dort maßgebliche Rechtslage nicht annährend der vorliegend maßgeblichen Sach- und Rechtslage entsprechen.
35
In den Revisionen werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L00

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JWT_2023040051_20230612L00