Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0051

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/04/0052

Ra 2023/04/0053

Besprechung in:

Besprechung in ecolex 10 aus 2023,, S. 891-892;

Rechtssatz

Der erst- und drittrevisionswerbenden GmbH, deren jeweils alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerber ist, wurde jeweils mit Bescheiden der belangten Behörde die Gewerbeberechtigung entzogen. Dagegen erhoben jeweils nur die erst- und drittrevisionswerbende Partei Beschwerde, die mit den angefochtenen Erkenntnissen des VwG jeweils als unbegründet abgewiesen wurden. Dem Zweitrevisionswerber kam somit keine Parteistellung in den beiden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu. Da er als Geschäftsführer der erst- sowie der drittrevisionswerbenden Partei jeweils kein aus Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ableitbares rechtliches Interesse hat, kommt ihm auch in dieser Funktion keine Parteistellung in den beiden Entziehungsverfahren zu vergleiche VwGH 1.2.2005, 2003/04/0078, mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/04/0171). Dem Zweitrevisionswerber fehlt es daher an der Revisionslegitimation, weshalb dessen Revision zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L05