Verwaltungsgerichtshof
12.06.2023
Ra 2023/04/0051
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0052
Ra 2023/04/0053
Besprechung in:
Besprechung in ecolex 10 aus 2023,, S. 891-892;
Der erst- und drittrevisionswerbenden GmbH, deren jeweils alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerber ist, wurde jeweils mit Bescheiden der belangten Behörde die Gewerbeberechtigung entzogen. Dagegen erhoben jeweils nur die erst- und drittrevisionswerbende Partei Beschwerde, die mit den angefochtenen Erkenntnissen des VwG jeweils als unbegründet abgewiesen wurden. Dem Zweitrevisionswerber kam somit keine Parteistellung in den beiden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu. Da er als Geschäftsführer der erst- sowie der drittrevisionswerbenden Partei jeweils kein aus Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ableitbares rechtliches Interesse hat, kommt ihm auch in dieser Funktion keine Parteistellung in den beiden Entziehungsverfahren zu vergleiche VwGH 1.2.2005, 2003/04/0078, mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/04/0171). Dem Zweitrevisionswerber fehlt es daher an der Revisionslegitimation, weshalb dessen Revision zurückzuweisen war.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L05