Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0051

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/04/0052

Ra 2023/04/0053

Rechtssatz

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern vergleiche VwGH 24.3.2004, 2004/04/0031). Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK vergleiche etwa zur Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L03