Verwaltungsgerichtshof
12.06.2023
Ra 2023/04/0051
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0052
Ra 2023/04/0053
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern vergleiche VwGH 24.3.2004, 2004/04/0031). Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK vergleiche etwa zur Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L03