(5)Absatz 5Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des Paragraph 31, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.