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Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei unter Auflagen die Baubewilligung (Spruchpunkt I.) und die gewerberechtliche Genehmigung (Spruchpunkt II.) für den Umbau und den dadurch geänderten Betrieb einer näher genannten Sporthandelsfiliale gemäß (u.a.) § 81 iVm §§ 74, 77 und 353 ff GewO 1994.Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei unter Auflagen die Baubewilligung (Spruchpunkt römisch eins.) und die gewerberechtliche Genehmigung (Spruchpunkt römisch zwei.) für den Umbau und den dadurch geänderten Betrieb einer näher genannten Sporthandelsfiliale gemäß (u.a.) Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraphen 74, 77, und 353 ff GewO 1994.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich nur auf die Genehmigung der gewerberechtlichen Änderung der Betriebsanlage (Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides); über die Revision hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung ist in dem zu hg. Ra 2023/06/0060 anhängigen Verfahren vom dafür zuständigen Senat abzusprechen. Die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich nur auf die Genehmigung der gewerberechtlichen Änderung der Betriebsanlage (Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides); über die Revision hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung ist in dem zu hg. Ra 2023/06/0060 anhängigen Verfahren vom dafür zuständigen Senat abzusprechen.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die GewO 1994 bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 bzw. wie vorliegend in Bezug auf die Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit kommen. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung der Betriebsanlage bzw. deren Änderung unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des Privatrechts (vgl. VwGH 29.5.2002, 2001/04/0104; 14.9.2005, 2004/04/0079; 7.7.2015, Ra 2015/04/0049, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die GewO 1994 bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 bzw. wie vorliegend in Bezug auf die Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit kommen. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung der Betriebsanlage bzw. deren Änderung unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des Privatrechts vergleiche , VwGH 29.5.2002, 2001/04/0104; 14.9.2005, 2004/04/0079; 7.7.2015, Ra 2015/04/0049, jeweils mwN). 9
Demnach kommt dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision in Bezug auf die behauptete Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Revisionswerberin an dem Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei befindet, durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zu.
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Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen moniert, es mangle an einer Begründung, weshalb die Umbaumaßnahmen innerhalb der Widmungskategorie „Verkehrsfläche Straße“ überhaupt zulässig sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht ermächtigt ist, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 bzw. § 81 GewO 1994 zu beurteilen. Ein behaupteter Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. wiederum VwGH 16.6.2020, Ra 2020/04/0040, Rn. 16, mwN).Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen moniert, es mangle an einer Begründung, weshalb die Umbaumaßnahmen innerhalb der Widmungskategorie „Verkehrsfläche Straße“ überhaupt zulässig sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht ermächtigt ist, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 77, bzw. Paragraph 81, GewO 1994 zu beurteilen. Ein behaupteter Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche , wiederum VwGH 16.6.2020, Ra 2020/04/0040, Rn. 16, mwN). 11
In der Revision werden somit - im Umfang der Zuständigkeit des entscheidenden Senats (gewerberechtliche Genehmigung) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision - soweit sie sich auf die gewerberechtliche Genehmigung bezieht - zurückzuweisen war.In der Revision werden somit - im Umfang der Zuständigkeit des entscheidenden Senats (gewerberechtliche Genehmigung) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision - soweit sie sich auf die gewerberechtliche Genehmigung bezieht - zurückzuweisen war.
Wien, am 5. Mai 2023