Verwaltungsgerichtshof
05.05.2023
Ra 2023/04/0028
Die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten bildet keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung der Betriebsanlage bzw. deren Änderung unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des Privatrechts vergleiche VwGH 29.5.2002, 2001/04/0104; 14.9.2005, 2004/04/0079; 7.7.2015, Ra 2015/04/0049, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040028.L02