1
Mit Straferkenntnissen der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 18. Jänner 2023 wurde den mitbeteiligten Parteien jeweils vorgeworfen, sie hätten als handelsrechtliche Geschäftsführerinnen und somit zur Vertretung nach außen berufene Organe gemäß § 9 Abs. 1 VStG einer näher genannten Gesellschaft zu verantworten, dass am 25. Juli 2022 der Zustand bzw. die Ladung eines dem Kennzeichen nach bestimmten LKW sowie dessen Anhängewagen aufgrund näher umschriebener Umstände nicht den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Die mitbeteiligten Parteien hätten dadurch jeweils gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG verstoßen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit Straferkenntnissen der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vom 18. Jänner 2023 wurde den mitbeteiligten Parteien jeweils vorgeworfen, sie hätten als handelsrechtliche Geschäftsführerinnen und somit zur Vertretung nach außen berufene Organe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG einer näher genannten Gesellschaft zu verantworten, dass am 25. Juli 2022 der Zustand bzw. die Ladung eines dem Kennzeichen nach bestimmten LKW sowie dessen Anhängewagen aufgrund näher umschriebener Umstände nicht den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Die mitbeteiligten Parteien hätten dadurch jeweils gegen Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG verstoßen, weshalb über sie gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2
Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde den dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien jeweils stattgegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren jeweils nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde den dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien jeweils stattgegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren jeweils nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
3
Begründend stellte das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Belang, im Wesentlichen gleichlautend fest, die mitbeteiligten Parteien und H W seien gemeinsam Geschäftsführer einer im Jahr 2020 gegründeten GmbH. Die Genannten hätten bereits vor dem Tatzeitpunkt besprochen, dass es notwendig sei, einen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen zu bestellen. Zwischen ihnen sei mündlich vereinbart worden, dass H W für sämtliche Bereiche im Unternehmen verantwortlicher Beauftragter sein soll. Dies sei der ausdrückliche Wunsch von allen drei Geschäftsführenden gewesen. Die Erstmitbeteiligte habe daher gemeinsam mit H W das im Erkenntnis wiedergegebene Formular über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Internet ausgedruckt, es (unter Nennung des H W) ausgefüllt und, nachdem H W unterschrieben habe, es umgehend an das Arbeitsinspektorat und mehrere Bezirkshauptmannschaften versendet. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die als glaubhaft erachteten Angaben der Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht von einer entsprechenden Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat abhängig sei. Da H W seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Bestellungsformular zugestimmt habe und es praktisch ausgeschlossen sei, dass sich der Zweitmitbeteiligte als dritter Geschäftsführer gegen die Bestellung seines Bruders (H W) ausgesprochen habe, bestehe für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass H W für sämtliche Angelegenheiten als verantwortlicher Beauftragter anzusehen sei.Begründend stellte das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Belang, im Wesentlichen gleichlautend fest, die mitbeteiligten Parteien und H W seien gemeinsam Geschäftsführer einer im Jahr 2020 gegründeten GmbH. Die Genannten hätten bereits vor dem Tatzeitpunkt besprochen, dass es notwendig sei, einen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen zu bestellen. Zwischen ihnen sei mündlich vereinbart worden, dass H W für sämtliche Bereiche im Unternehmen verantwortlicher Beauftragter sein soll. Dies sei der ausdrückliche Wunsch von allen drei Geschäftsführenden gewesen. Die Erstmitbeteiligte habe daher gemeinsam mit H W das im Erkenntnis wiedergegebene Formular über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Internet ausgedruckt, es (unter Nennung des H W) ausgefüllt und, nachdem H W unterschrieben habe, es umgehend an das Arbeitsinspektorat und mehrere Bezirkshauptmannschaften versendet. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die als glaubhaft erachteten Angaben der Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht von einer entsprechenden Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat abhängig sei. Da H W seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Bestellungsformular zugestimmt habe und es praktisch ausgeschlossen sei, dass sich der Zweitmitbeteiligte als dritter Geschäftsführer gegen die Bestellung seines Bruders (H W) ausgesprochen habe, bestehe für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass H W für sämtliche Angelegenheiten als verantwortlicher Beauftragter anzusehen sei.
4
Dagegen richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen der Landespolizeidirektion Steiermark, in denen zur Zulässigkeit gleichlautend vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung „rechtlich irrelevant“ sei. Eine mündliche interne Arbeitsaufteilung sei in diesem Sinne zweifellos unzureichend. Die Landespolizeidirektion sei auch nicht davon ausgegangen, dass die Bestellung von H W als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG vom Einlangen einer Mitteilung abhängig sei. Vielmehr habe sie im Straferkenntnis nachvollziehbar dargelegt, dass die Bestellung nicht gesamthaft durch alle Vertretungsorgane erfolgt sei, sondern sich lediglich die Erstmitbeteiligte mit der Bestellung einverstanden erklärt habe, weshalb hinsichtlich der vorgelegten Bestellungsurkunde nicht alle Formalvoraussetzungen erfüllt gewesen seien und daher mangels entsprechender Bestellung iSd § 9 Abs. 2 und 4 VStG auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 VStG zurückzugreifen gewesen sei, wonach strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.Dagegen richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen der Landespolizeidirektion Steiermark, in denen zur Zulässigkeit gleichlautend vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung „rechtlich irrelevant“ sei. Eine mündliche interne Arbeitsaufteilung sei in diesem Sinne zweifellos unzureichend. Die Landespolizeidirektion sei auch nicht davon ausgegangen, dass die Bestellung von H W als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG vom Einlangen einer Mitteilung abhängig sei. Vielmehr habe sie im Straferkenntnis nachvollziehbar dargelegt, dass die Bestellung nicht gesamthaft durch alle Vertretungsorgane erfolgt sei, sondern sich lediglich die Erstmitbeteiligte mit der Bestellung einverstanden erklärt habe, weshalb hinsichtlich der vorgelegten Bestellungsurkunde nicht alle Formalvoraussetzungen erfüllt gewesen seien und daher mangels entsprechender Bestellung iSd Paragraph 9, Absatz 2, und 4 VStG auf die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zurückzugreifen gewesen sei, wonach strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (letzter Satz).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (letzter Satz).
10
Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es nicht (vgl. VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002, mwN).Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es nicht vergleiche , VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002, mwN). 11
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0158, mwN).Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist vergleiche , VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0158, mwN). 12
Mit dem Vorbringen, wonach hinsichtlich der vorgelegten „Bestellungsurkunde“ nicht alle Formalvoraussetzung erfüllt seien, übersieht die amtsrevisionswerbende Landespolizeidirektion, dass es sich bei der in Rede stehenden Mitteilung an das Arbeitsinspektorat vom 1. Juli 2022 nicht um eine Bestellungsurkunde, sondern lediglich um eine Meldung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten handelt.
13
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Bestellung des H W als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG zwischen den Geschäftsführern nämlich mündlich vereinbart, was vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung aufgrund der für die Bestellung bestehenden Formfreiheit grundsätzlich zulässig ist (vgl. dazu auch Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 28).Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Bestellung des H W als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zwischen den Geschäftsführern nämlich mündlich vereinbart, was vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung aufgrund der für die Bestellung bestehenden Formfreiheit grundsätzlich zulässig ist vergleiche , dazu auch Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, Rz 28).
14
Den erforderlichen Nachweis über die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten sah das Verwaltungsgericht aufgrund der von H W unterschriebenen Mitteilung vom 1. Juli 2022 als gegeben an.
15
Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, zumal es sich bei der Mitteilung über die Bestellung des H W als verantwortlichen Beauftragten vom 1. Juli 2022 um ein Beweismittel aus der Zeit vor dem Tatzeitpunkt am 25. Juli 2022 handelt.
16
Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat ist somit zwar ein taugliches Beweismittel für die Zustimmung des H W zu seiner Bestellung, sie ist jedoch nicht Voraussetzung für die Bestellung als verantwortlicher Beauftragter an sich, weshalb die fehlende Unterschrift des Zweitmitbeteiligten auf der Mitteilung - entgegen der von der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vertretenen Ansicht - der Wirksamkeit der Bestellung nicht entgegensteht.
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Das Verwaltungsgericht ist somit ausgehend von den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht von einer rechtswirksamen Bestellung des H W als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG ausgegangen. Die von der Revisionswerberin behauptete Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht vor.Das Verwaltungsgericht ist somit ausgehend von den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht von einer rechtswirksamen Bestellung des H W als verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG ausgegangen. Die von der Revisionswerberin behauptete Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht vor.
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In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2024