1
Die Revisionswerberin steht als Justizwachebeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in einer Justizanstalt verwendet.
2
Mit Schreiben vom 23. November 2020 brachte die Revisionswerberin mehrere Anträge bei der Dienstbehörde ein. Sie vertrat den Standpunkt, sie sei in ihren dienstlichen Rechten verletzt worden. Sie beantragte, nicht zur gemeinsamen Dienstverrichtung mit einem bestimmten Arbeitskollegen eingeteilt zu werden. Soweit eine gemeinsame Dienstverrichtung aus dienstlichen Gründen ausnahmsweise tatsächlich unvermeidbar sein sollte, werde beantragt, einen weiteren, namentlich genannten Kollegen beizuziehen, weil er sie gegen die Angriffe des zuerst genannten Arbeitskollegen verteidigen würde.
3
Die Revisionswerberin brachte vor, sie sei in ihrer menschlichen Würde durch Beschimpfung, Anschreien oder dem Anbringen von unberechtigter Kritik an ihrer Arbeitsleistung vom genannten Arbeitskollegen verletzt worden. Eine weitere gemeinsame Dienstverrichtung mit ihm sei daher nicht zumutbar.
4
Weiters stellte sie den Antrag, die Dienstbehörde möge anordnen, dass die Entfernung der Fahrnisse aus dem Kunstbetrieb der Justizanstalt nur durch die Revisionswerberin im Beisein einer von ihr zu bestimmenden Vertrauensperson zu erfolgen habe.
5
Dazu brachte die Revisionswerberin vor, während ihrer krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit sei ihr Arbeitsbereich (Kunstbetrieb der Justizanstalt) leergeräumt und sämtliche Fahrnisse in Kisten gepackt worden. Von der Anstaltsleitung habe die Revisionswerberin den Auftrag erhalten, diese Sachen binnen einer Woche (allein) wegzuschaffen. Allerdings würde die Revisionswerberin die Kisten nicht allein, sondern im Beisein von zumindest einer Vertrauensperson öffnen wollen, um nicht in Beweisnotstand zu geraten, also sich nicht einer späteren Behauptung aussetzen zu müssen, sie habe Anstaltseigentum beschädigt, unterschlagen, veruntreut etc. Seitens der Dienststelle sei die Hinzuziehung einer Vertrauensperson jedoch verweigert worden.
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Weiters beantragte die Revisionswerberin, festzustellen, dass die Entsorgung aller Kunstwerke aus dem Kunstbetrieb sie in ihren dienstlichen Rechten verletzt habe.
7
Zu diesem Antrag brachte sie vor, die Dienststelle habe die Kunstwerke eigenmächtig und ohne Rücksprache mit der Revisionswerberin entsorgt, wodurch sie einen Schock erlitten habe.
8
Weiters beantragte sie festzustellen, dass das Unterlassen von Schutzmaßnahmen gegen die Beschmierung eines Spiegels in einem bestimmt bezeichneten WC mit den Worten „Bimbonutte M“ die Revisionswerberin in ihren dienstlichen Rechten verletzt habe.
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Mit weiterem Schreiben vom 23. Jänner 2021 beantragte die Revisionswerberin, die Dienstbehörde möge ihr bis spätestens 15. Februar 2021 mitteilen, weshalb der Leiter der Justizanstalt die Weisung erteilt habe, dass sie künftig in keine Kommandofunktionen eingeteilt werden dürfe. Die Revisionswerberin brachte vor, sie werde nicht entsprechend ihrer Ausbildung und ihres Dienstalters verwendet. Der Weisung fehle die sachliche Rechtfertigung, sie sei schikanös im Sinne von § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und verletzte daher ihre dienstlichen Rechte. Mit weiterem Schreiben vom 23. Jänner 2021 beantragte die Revisionswerberin, die Dienstbehörde möge ihr bis spätestens 15. Februar 2021 mitteilen, weshalb der Leiter der Justizanstalt die Weisung erteilt habe, dass sie künftig in keine Kommandofunktionen eingeteilt werden dürfe. Die Revisionswerberin brachte vor, sie werde nicht entsprechend ihrer Ausbildung und ihres Dienstalters verwendet. Der Weisung fehle die sachliche Rechtfertigung, sie sei schikanös im Sinne von Paragraph 43 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und verletzte daher ihre dienstlichen Rechte.
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Schließlich stellte sie den Antrag, die Dienstbehörde möge ihr bis spätestens 15. Februar 2021 mitteilen, weshalb der Leiter der Justizanstalt die Weisung erteilt habe, dass sie nicht mehr der Nachtdienstgruppe 1 zugeteilt und im Nachtdienst als Springerin zu verwenden sei.
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Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 11. Februar 2021 wurden die Anträge der Revisionswerberin vom 23. November 2020 und 23. Jänner 2021 zurückgewiesen.
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Begründend führte die Dienstbehörde aus, die ersten beiden Anträge zielten auf die Erteilung einer Weisung ab. Eine Entscheidungspflicht der Behörde werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien. Die beiden Anträge seien daher als unzulässig zurückzuweisen.
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Im Dienstrechtsverfahren sei nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zähle. Soweit die Revisionswerberin beantrage festzustellen, dass die Entsorgung der Kunstwerke sie in ihren dienstlichen Rechten verletzt habe, sei festzuhalten, dass ein subjektives Recht des einzelnen Beamten auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht bestehe. Dasselbe gelte auch betreffend den Antrag festzustellen, dass das Unterlassen von Schutzmaßnahmen gegen das Beschmieren des Spiegels die Revisionswerberin in Rechten verletzt habe.
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Im Übrigen bedürften Weisungen keiner Begründung, sodass auch die Anträge der Revisionswerberin, ihr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, weshalb bestimmte Weisungen erteilt worden seien, unzulässig seien.
15
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück und sprach aus, die Revision gegen diesen Beschluss sei nicht zulässig.
16
Begründend wurde ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung seien Anträge modifiziert worden, sodass die Revisionswerberin die Feststellung begehre, dass die Dienstbehörde die subjektiven Rechte der Revisionswerberin verletzt habe, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht gemeinsam mit einem bestimmt genannten Kollegen zum Dienst herangezogen werde, obwohl sie mit hinreichend begründetem Antrag vom 23. November 2020 begehrt habe, sie nicht zur gemeinsamen Dienstverrichtung mit dem genannten Arbeitskollegen einzuteilen. Weiters seien ihre subjektiven Rechte verletzt, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass die Räumung des Kunstbetriebes der Justizanstalt durch die Revisionswerberin im Beisein einer von ihr zu bestimmenden Vertrauensperson erfolge, obwohl sie Entsprechendes mit hinreichend begründetem Antrag vom 23. November 2020 begehrt habe. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Beamten stehe kein Recht auf Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts zu. Wenn der Antrag auf eine faktische Handlung der Behörde gerichtet sei, dann könne der Antrag nur zurückgewiesen werden. Zudem könne die Behörde sich auch nicht selbst verpflichten. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene „Feststellungen“ seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell nicht zulässig (Hinweis zum Beispiel auf VwGH 16.9.2013,
2012/12/0139). Die Behörde habe daher rechtsrichtig den Antrag zurückgewiesen. Sämtliche rechtlichen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Anträge würden auch betreffend den Antrag festzustellen, dass die Entsorgung der Kunstgegenstände die Revisionswerberin in ihren dienstlichen Rechten verletzt habe, gelten; ebenso betreffend die beantragte Feststellung, das Unterlassen von Schutzmaßnahmen gegen bestimmte Schikanen habe die Revisionswerberin in ihren dienstlichen Rechten verletzt.
17
Auch die Zurückweisung der Anträge auf Mitteilung von Begründungen für bestimmte Weisungen sei zu Recht erfolgt, weil Weisungen keiner inhaltlichen Begründung bedürften.
18
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
19
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20
Nach Abs. 9 leg. cit. ist Art. 33 Abs. 4 B-VG auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.Nach Absatz 9, leg. cit. ist Artikel 33, Absatz 4, B-VG auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.
21
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptet wird, der Revisionswerberin wäre in dem hier vorliegenden Sonderfall unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde ein Recht auf Erlassung von Weisungen zur Herstellung eines „schikanefreien Arbeitsplatzes“ der Revisionswerberin zugestanden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits über ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Zulässigkeitsvorbringen desselben Rechtsvertreters ausgesprochen hat, dass damit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zukommt (vgl. VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, mwN). Ein Sonderfall, für den anderes gelten sollte, liegt hier nicht vor.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptet wird, der Revisionswerberin wäre in dem hier vorliegenden Sonderfall unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde ein Recht auf Erlassung von Weisungen zur Herstellung eines „schikanefreien Arbeitsplatzes“ der Revisionswerberin zugestanden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits über ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Zulässigkeitsvorbringen desselben Rechtsvertreters ausgesprochen hat, dass damit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zukommt vergleiche , VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, mwN). Ein Sonderfall, für den anderes gelten sollte, liegt hier nicht vor. 24
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Standpunkt vertreten wird, dieses Ergebnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170 = VwSlg. 18412A/2012 und VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004) ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen nicht aussprach, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf Erteilung von Weisungen zur Herstellung eines schikanefreien Arbeitsplatzes zukomme. Der Dienstgeber ist zwar zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet (vgl. etwa VwGH 7.4.2021, Ra 2020/12/0028; 6.10.2020, Ra 2020/12/0004, mwN). Die Wahl der Mittel hiezu steht ihm jedoch frei. So wurde bereits ausgesprochen, dass auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht - etwa bei Vorliegen von Mobbing - ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten ist (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004, mwN). Sollte ein Konfliktfall allerdings die Versetzung eines der Beamten erfordern, so wäre bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der „Unschuldige“ nicht versetzt werden (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046, mwN).Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Standpunkt vertreten wird, dieses Ergebnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170 = VwSlg. 18412A/2012 und VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004) ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen nicht aussprach, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf Erteilung von Weisungen zur Herstellung eines schikanefreien Arbeitsplatzes zukomme. Der Dienstgeber ist zwar zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet vergleiche , etwa VwGH 7.4.2021, Ra 2020/12/0028; 6.10.2020, Ra 2020/12/0004, mwN). Die Wahl der Mittel hiezu steht ihm jedoch frei. So wurde bereits ausgesprochen, dass auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht - etwa bei Vorliegen von Mobbing - ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten ist vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004, mwN). Sollte ein Konfliktfall allerdings die Versetzung eines der Beamten erfordern, so wäre bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der „Unschuldige“ nicht versetzt werden vergleiche , etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046, mwN). 25
Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, wonach ein Recht auf Sachentscheidung bzw. auf meritorische Entscheidung über einen zulässigen Antrag besteht, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Revisionsfall sowohl die Dienstbehörde als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass sämtliche von der Revisionswerberin gestellten Anträge unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, wäre in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufzuzeigen gewesen, dass die im vorliegenden Revisionsfall gestellten Anträge entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes zulässig gewesen wären. Dies hätte konkret zu den jeweils gestellten Anträgen erfolgen müssen. So wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nur pauschal behauptet und nicht konkret dargelegt, welches Vorbringen oder welche Anträge der Revisionswerberin nicht nach dem objektiven Erklärungswert ausgelegt und welches Parteivorbringen ignoriert worden wäre und in welchen Zusammenhängen das Verwaltungsgericht leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen wäre. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, wonach ein Recht auf Sachentscheidung bzw. auf meritorische Entscheidung über einen zulässigen Antrag besteht, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Revisionsfall sowohl die Dienstbehörde als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass sämtliche von der Revisionswerberin gestellten Anträge unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, wäre in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufzuzeigen gewesen, dass die im vorliegenden Revisionsfall gestellten Anträge entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes zulässig gewesen wären. Dies hätte konkret zu den jeweils gestellten Anträgen erfolgen müssen. So wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nur pauschal behauptet und nicht konkret dargelegt, welches Vorbringen oder welche Anträge der Revisionswerberin nicht nach dem objektiven Erklärungswert ausgelegt und welches Parteivorbringen ignoriert worden wäre und in welchen Zusammenhängen das Verwaltungsgericht leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen wäre. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
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Angemerkt wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht betreffend die „Zurückweisung“ statt „Abweisung“ der Beschwerde nur im Ausdruck vergriffen hat. Es hat nämlich ohnehin die Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Antragszurückweisungen inhaltlich geprüft und darauf auch ausdrücklich hingewiesen (Punkt 4.1.1. des angefochtenen Erkenntnisses).
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In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, zu erforschen, in welchem Verhältnis die in der Bescheidbeschwerde enthaltenen Anträge der Revisionswerberin und deren Anträge vom 5. November 2021 zueinander stünden. Hätte es dies getan, wäre es zu einer günstigeren Entscheidung gelangt und hätte aussprechen können, dass die Zurückweisung der Anträge durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig gewesen sei. Weshalb dies der Fall sein sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
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Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision im Weiteren die grob fehlerhafte und unvertretbare Feststellung von Tatsachen und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Revisionswerberin gewünschten Tatsachenfeststellungen und die vermisste Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Mobbing und Schikanierung ihrer Person nichts daran geändert hätten, dass die vorliegend konkret gestellten Anträge unzulässig sind. Es kommt daher den behaupteten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu. Im vorliegenden Fall wäre allenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen wegen erfolgter Diskriminierung (vgl. insbesondere die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 5. November 2021) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach § 4 Z 6 iVm. § 18b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (Verwendung als Springerin im Nachtdienst, Nichteinteilung in Kommandofunktion) in Betracht gekommen.Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision im Weiteren die grob fehlerhafte und unvertretbare Feststellung von Tatsachen und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Revisionswerberin gewünschten Tatsachenfeststellungen und die vermisste Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Mobbing und Schikanierung ihrer Person nichts daran geändert hätten, dass die vorliegend konkret gestellten Anträge unzulässig sind. Es kommt daher den behaupteten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu. Im vorliegenden Fall wäre allenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen wegen erfolgter Diskriminierung vergleiche , insbesondere die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 5. November 2021) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach Paragraph 4, Ziffer 6, in Verbindung mit , Paragraph 18 b, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (Verwendung als Springerin im Nachtdienst, Nichteinteilung in Kommandofunktion) in Betracht gekommen.
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Auch mit dem Vorbringen, dass zwar grundsätzlich Weisungen nicht begründet werden müssten, hier aber ein Ausnahmefall vorliege, sodass die Anträge auf Mitteilung der Begründung für eine Weisung nicht unzulässig gewesen seien, wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. Eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung einer Begründung einer an eine dritte Person gerichteten Weisung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan.Auch mit dem Vorbringen, dass zwar grundsätzlich Weisungen nicht begründet werden müssten, hier aber ein Ausnahmefall vorliege, sodass die Anträge auf Mitteilung der Begründung für eine Weisung nicht unzulässig gewesen seien, wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. Eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung einer Begründung einer an eine dritte Person gerichteten Weisung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan.
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In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2023