Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/12/0072 E 23. Juli 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120037.L01