Verwaltungsgerichtshof
09.11.2023
Ra 2022/12/0037
GRS wie Ra 2019/12/0072 E 23. Juli 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)
Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120037.L01