Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0127

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42
AVG §8
BauO Wr §134a
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0026 E 27. April 2004 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Parteistellung behalten hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050127.L01

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050127_20251127L01

Rechtssatz für Ra 2022/05/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0127

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/05/0010 E 11. Dezember 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 134 a, BO genannten Nachbarrechte werden dadurch eingeschränkt, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen von Eigentümern benachbarter Liegenschaften nur herangezogen werden können, "sofern sie ihrem Schutze dienen" - das heißt, wenn der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung selbst betroffen wäre vergleiche etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 17, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050127.L02

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050127_20251127L02

Rechtssatz für Ra 2022/05/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0127

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2018/18/0032 B 25. Oktober 2018 RS 1 (hier: Ersatz von "ERV-Kosten")

Stammrechtssatz

Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden im VwGG und in der AufwandersatzV VwGH 2014 keine Deckung, weshalb ein diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050127.L03

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050127_20251127L03

Entscheidungstext Ra 2022/05/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0127

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
AVG §42
AVG §8
BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1
BauRallg
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §56 Abs1
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Revisionssache der Mag. B G, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Dezember 2021, VGW-111/024/6150/2021-34, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: F GmbH, vertreten durch die Hasch und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2021 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien - BO für Wien in Verbindung mit , Paragraph 83, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 94, Absatz 4, leg. cit. und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit insgesamt 14 Wohnungen samt Tiefgarage mit 13 Stellplätzen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in 1110 Wien erteilt.
2
Dagegen erhoben mehrere Nachbarn des Bauvorhabens, unter anderem die nunmehrige Revisionswerberin, Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Nachbarn nach Einholung u.a. des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Stadtteilplanung und Flächenwidmung sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (römisch eins.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. (römisch zwei.).
4
In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht dazu, soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz, aus, die gegenständlichen Baufluchtlinien auf dem Baugrundstück seien nicht kotiert, obwohl die Möglichkeit der Kotierung für den Verordnungsgeber bestanden hätte und eine solche Kotierung ausweislich des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen auch Praxis sei. Von Strichmitte zu Strichmitte (Anmerkung: der in Rede stehenden Baufluchtlinien) ergebe sich eine Bebauungstiefe von 12 m zuzüglich 0,7 m Messdifferenz. Die gegenständlich projektierte Gebäudetiefe von 12,5 m, damit von weniger als 12,7 m, liege somit innerhalb der Baufluchtlinien.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welcher jeweils der Antrag auf Zurück-, in eventu auf Abweisung der Revision, jeweils unter Kostenzuspruch, gestellt wurde.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , für viele etwa VwGH 24.7.2025, Ra 2023/05/0033, Rn. 7, oder auch den in der Revision zitierten Beschluss VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0121, Rn. 11, jeweils mwN).
11
Zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht billige entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur eine Bebauungstiefe von 12,5 m (Hinweis auf VfGH 14.6.2019, V 81 aus 2018, u.a., sowie auf VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0121). Entsprechend der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2019 eröffneten „Widmungsgrenzen keinen Spielraum in Strichstärke“. Die Strichmitte lasse sich „nach dem derzeitigen Stand der Vermessungstechnik zumindest bei Plänen im Maßstab von 1:5000 präzisieren und mit einer Unschärfe im Bereich von nur noch wenigen Dezimetern in die Natur übertragen“. Dies müsse umso mehr für einen Planmaßstab von 1:2000 gelten. Sollte die genannte Judikatur nicht anwendbar sein, fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die fehlende Kotierung zwischen zwei zueinander in Bezug stehenden und die Bautiefe markierenden Baufluchtlinien einen Ermessensspielraum zulasse. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu einem Straßenbauvorhaben erkannt, dass „bei einem Maßstab 1:5000 des Flächenwidmungsplanes zwar der Verlauf der Trasse der Straße auszunehmen ist, mangels Kotierung aber Unstimmigkeiten in geringfügigem Ausmaß nicht als Widerspruch zum Flächenwidmungsplan erkannt werden können“ (Hinweis auf VwGH 7.9.2017, Ra 2016/06/0018 mit Hinweis auf VwGH 13.12.1990, 90/06/0131). Der gegenständliche Fall betreffe den Abstand zwischen zwei Baufluchtlinien im Bebauungsplan.
12
Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , für viele etwa VwGH 5.12.2024, Ro 2023/05/0008, Rn. 11, mwN).
14
Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Paragraph 134 a, BO für Wien ist taxativ („ausschließlich“). Die dort genannten Nachbarrechte werden weiter dadurch eingeschränkt, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen von Eigentümern benachbarter Liegenschaften nur herangezogen werden können, „sofern sie ihrem Schutze dienen“ - das heißt, wenn der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung selbst betroffen wäre vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ro 2022/05/0010, Rn. 42, mwN).
15
Mit den allgemeinen Zulässigkeitsausführungen der gegenständlichen Nachbarrevision wird fallbezogen (Anmerkung: die Revisionswerberin ist die seitliche Nachbarin) - vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung zur Rechtsstellung des Nachbarn im Bauverfahren - nicht aufgezeigt, inwieweit das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. von der Beantwortung der gestellten Rechtsfrage abhängen sollte vergleiche , dazu, dass der Nachbar nur die Überschreitung der seiner Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen kann und daher die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie auch nur der gegenüberliegende Nachbar, nicht aber der seitliche, geltend machen kann, etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0046, Rn. 4, bzw. bereits VwGH 15.11.2011, 2008/05/0128, Punkt C) 2., und 20.9.2005, 2003/05/0063, jeweils mwN).
16
Im Übrigen argumentiert die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsgründen der Revision selbst mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2019, V 81 aus 2018, u.a., und in diesem Zusammenhang mit einer „Übertragbarkeit in die Natur mit einer Unschärfe im Bereich von nur wenigen Dezimetern“, sowie mit dem auf dieses Erkenntnis bezugnehmenden Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2020, Ra 2019/10/0121. In Anbetracht des insoweit unstrittigen Revisionssachverhaltes vergleiche , oben Rn. 4) wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht nachvollziehbar dargestellt, inwieweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein sollte.
17
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
18
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist und der Ersatz von „ERV-Kosten“ in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet vergleiche , etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 13).

Wien, am 27. November 2025

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050127.L00

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2022050127_20251127L00