Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/05/0010 E 11. Dezember 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 134 a, BO genannten Nachbarrechte werden dadurch eingeschränkt, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen von Eigentümern benachbarter Liegenschaften nur herangezogen werden können, "sofern sie ihrem Schutze dienen" - das heißt, wenn der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung selbst betroffen wäre vergleiche etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 17, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050127.L02