Verwaltungsgerichtshof
27.11.2025
Ra 2022/05/0127
GRS wie Ro 2022/05/0010 E 11. Dezember 2024 RS 1
Die in Paragraph 134 a, BO genannten Nachbarrechte werden dadurch eingeschränkt, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen von Eigentümern benachbarter Liegenschaften nur herangezogen werden können, "sofern sie ihrem Schutze dienen" - das heißt, wenn der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung selbst betroffen wäre vergleiche etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 17, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050127.L02