Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2018/18/0032 B 25. Oktober 2018 RS 1 (hier: Ersatz von "ERV-Kosten")

Stammrechtssatz

Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden im VwGG und in der AufwandersatzV VwGH 2014 keine Deckung, weshalb ein diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050127.L03