1
Mit Bescheid vom 19. April 2021 ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Mitbeteiligten die Beschlagnahme von elf näher bezeichneten elektronischen Geräten an, die im Rahmen einer glücksspielrechtlichen Kontrolle am 11. April 2021 in einem näher genannten Lokal beschlagnahmt worden seien.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob die bekämpfte Entscheidung. Unter einem sprach es aus, dass gegen sein Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 19. April 2021 sei die schriftliche Ausfertigung des nicht rechtswirksamen mündlichen Bescheides vom 11. April 2021. Bereits die Tatsache, dass dem angefochtenen Bescheid kein rechtswirksamer mündlicher Bescheid zugrunde liege, behafte diesen mit Rechtswidrigkeit.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob die bekämpfte Entscheidung. Unter einem sprach es aus, dass gegen sein Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 19. April 2021 sei die schriftliche Ausfertigung des nicht rechtswirksamen mündlichen Bescheides vom 11. April 2021. Bereits die Tatsache, dass dem angefochtenen Bescheid kein rechtswirksamer mündlicher Bescheid zugrunde liege, behafte diesen mit Rechtswidrigkeit.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Kostenersatz wurde jeweils nicht beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
5
In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Verwaltungsgericht den schriftlichen Beschlagnahmebescheid vom 19. April 2021 mit der Begründung aufgehoben habe, dass ihm kein mündlicher Bescheid zugrunde liege.
6
Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 leg. cit. näher genannten Glücksspielautomaten aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber eine in § 53 Abs. 2 GSpG näher geregelte Bescheinigung auszustellen oder zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Absatz eins, leg. cit. näher genannten Glücksspielautomaten aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber eine in Paragraph 53, Absatz 2, GSpG näher geregelte Bescheinigung auszustellen oder zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. 7
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt, noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Beschlagnahme ist nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt, noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Beschlagnahme ist nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt vergleiche , VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160, mwN). 8
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde im Rahmen der glücksspielrechtlichen Kontrolle am 11. April 2021 ein wirksamer mündlicher Beschlagnahmebescheid nicht erlassen. Unbestritten wurden die elf in Rede stehenden Apparate der Gewahrsame des Mitbeteiligten entzogen und lag damit eine an § 53 Abs. 2 GSpG zu messende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde im Rahmen der glücksspielrechtlichen Kontrolle am 11. April 2021 ein wirksamer mündlicher Beschlagnahmebescheid nicht erlassen. Unbestritten wurden die elf in Rede stehenden Apparate der Gewahrsame des Mitbeteiligten entzogen und lag damit eine an Paragraph 53, Absatz 2, GSpG zu messende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
9
Sohin ist im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Beschlagnahme solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt, was gegenständlich unstrittig mit dem Bescheid vom 19. April 2021 erfolgt ist. Dass ein schriftlicher Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs. 3 GSpG einen zuvor rechtswirksam erlassenen mündlich verkündeten Beschlagnahmebescheid erfordern würde, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Bescheid vom 19. April 2021 nicht rechtswirksam ergangen sei, hätte es doch diesen ansonsten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aufgehoben, sondern die Beschwerde zurückgewiesen. Somit erweist sich die Aufhebung des gegenständlichen Beschlagnahmebescheids allein mit der Begründung, dass ein allenfalls im Rahmen der behördlichen Kontrolle ausgesprochener mündlicher Beschlagnahmebescheid nicht rechtswirksam ergangen sei, als rechtswidrig.Sohin ist im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Beschlagnahme solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt, was gegenständlich unstrittig mit dem Bescheid vom 19. April 2021 erfolgt ist. Dass ein schriftlicher Beschlagnahmebescheid gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG einen zuvor rechtswirksam erlassenen mündlich verkündeten Beschlagnahmebescheid erfordern würde, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Bescheid vom 19. April 2021 nicht rechtswirksam ergangen sei, hätte es doch diesen ansonsten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aufgehoben, sondern die Beschwerde zurückgewiesen. Somit erweist sich die Aufhebung des gegenständlichen Beschlagnahmebescheids allein mit der Begründung, dass ein allenfalls im Rahmen der behördlichen Kontrolle ausgesprochener mündlicher Beschlagnahmebescheid nicht rechtswirksam ergangen sei, als rechtswidrig.
10
Wenn das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung - im Rahmen einer Alternativbegründung - darauf verweist, der Spruch des Beschlagnahmebescheides entspreche nicht den Anforderungen des § 44a VStG, ist - wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zutreffend angeführt wird - zu bemerken, dass es keine ausdrückliche Vorschrift gibt, der zufolge der Spruch eines Beschlagnahmebescheids gemäß § 53 GSpG über die Anordnung der Beschlagnahme hinaus weitere inhaltliche Voraussetzungen erfüllen müsste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auch der in § 53 Abs. 1 GSpG vorausgesetzte „Verdacht“ hinreichend substantiiert sein und - gestützt auf Tatsachenfeststellungen - im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach § 53 GSpG. Spezielle Anforderungen an die Gestaltung des Spruches wurden jedoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestellt (vgl. VwGH 23.2.2012, 2012/17/0033, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung - im Rahmen einer Alternativbegründung - darauf verweist, der Spruch des Beschlagnahmebescheides entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, ist - wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zutreffend angeführt wird - zu bemerken, dass es keine ausdrückliche Vorschrift gibt, der zufolge der Spruch eines Beschlagnahmebescheids gemäß Paragraph 53, GSpG über die Anordnung der Beschlagnahme hinaus weitere inhaltliche Voraussetzungen erfüllen müsste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auch der in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vorausgesetzte „Verdacht“ hinreichend substantiiert sein und - gestützt auf Tatsachenfeststellungen - im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach Paragraph 53, GSpG. Spezielle Anforderungen an die Gestaltung des Spruches wurden jedoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestellt vergleiche , VwGH 23.2.2012, 2012/17/0033, mwN). 11
Der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Umstand, der Spruch des angefochtenen Beschlagnahmebescheids „erweist sich im Sinne des § 44a VStG als nicht ausreichend konkretisiert“, vermag - nach dem Gesagten - daher die Aufhebung dieses Bescheides nicht zu tragen, zumal aus diesem Spruch die Anordnung der Beschlagnahme jener elf bezeichneten Geräte klar hervorgeht.Der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Umstand, der Spruch des angefochtenen Beschlagnahmebescheids „erweist sich im Sinne des Paragraph 44 a, VStG als nicht ausreichend konkretisiert“, vermag - nach dem Gesagten - daher die Aufhebung dieses Bescheides nicht zu tragen, zumal aus diesem Spruch die Anordnung der Beschlagnahme jener elf bezeichneten Geräte klar hervorgeht.
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Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter Bezugnahme auf die näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Bestehen eines Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen des GSpG habe nicht nachgewiesen werden können.
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Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG (s. auch § 50 VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN).Gemäß Paragraph 38, VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG (s. auch Paragraph 50, VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt vergleiche , VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN). 14
Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst - soweit das möglich ist - für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. VwGH 16.7.2021, Ra 2021/17/0064, mwN).Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst - soweit das möglich ist - für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen vergleiche , VwGH 16.7.2021, Ra 2021/17/0064, mwN). 15
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche , etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN). 16
Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066).Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden vergleiche , VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066). 17
Der Umstand allein, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt jedoch für sich genommen noch nicht dazu, dass angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (vgl. VwGH 15.9.2021 Ra 2020/17/0038, mwN).Der Umstand allein, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt jedoch für sich genommen noch nicht dazu, dass angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet vergleiche , VwGH 15.9.2021 Ra 2020/17/0038, mwN).
18
Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung unter Verweis auf Zeugenaussagen festgestellt, dass eine Bespielung der betreffenden Automaten im Zuge der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Die Annahme, dass es sich bei den betroffenen Geräten nicht um Glücksspielautomaten gehandelt habe, werde auch durch den Umstand erhärtet, dass man sieben Geräte in der Auflistung des Bescheides als ‚Wettterminale‘ und die restlichen Geräte nicht oder mit ‚@‘ bezeichnet habe.
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Das Verwaltungsgericht stützt sich erkennbar - und wiederholt dies in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses - auf den Umstand, dass eine Bespielung der elf Automaten nicht möglich gewesen sei. Es setzt sich in seiner Beweiswürdigung weder mit den bereits im Beschlagnahmebescheid angeführten neun aufgelisteten Verdachtsmomenten, die insbesondere einen Verweis auf eine Sachverhaltsschilderung eines Spielers enthalten, auseinander, noch geht es - trotz Verweises auf die Zeugenaussagen - darauf ein, dass eine Zeugin bei einem bestimmten Gerät Walzenspiele wahrgenommen haben möchte. Der bloße Hinweis auf die - im Übrigen wenig aussagekräftigen - Bezeichnungen der beschlagnahmten Gegenstände im Beschlagnahmebescheid, vermag eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit allen im Beschlagnahmebescheid angeführten zahlreichen Beweismitteln nicht zu ersetzen.
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Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, hat es das angefochtene Erkenntnis (auch) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
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Das angefochtene Erkenntnis war jedoch wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war jedoch wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Im fortgesetzten Verfahren wird überdies zu beachten sein, dass auch der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Revisionsbeantwortung auf weitere mögliche Beweismittel verweist, deren allfällige Zulässigkeit und Relevanz das Verwaltungsgericht zu erforschen haben wird.
Wien, am 22. Dezember 2023