Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/22/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0300

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §110
FPG 2005 §117
NAG 2005 §30
NAG 2005 §37 Abs4
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §8
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der klare Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 sieht bei jedem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die zwingende Verständigung der Landespolizeidirektion durch die Niederlassungsbehörde vor vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 134 sowie dazu VwGH 20.8.2013, 2013/22/0157). Die Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG 2014 bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 110, FrPolG 2005 bei der Behörde; sie ist vor dem Hintergrund des Paragraph 117, FrPolG 2005 zu sehen, wonach das Eingehen einer Aufenthaltsehe als gerichtlich strafbare Handlung zu ahnden ist. Da Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 allgemein auf die Vornahme einer Amtshandlung nach dem NAG 2005 Bezug nimmt und sowohl Paragraph 30, NAG 2005 (betreffend das Verbot, sich auf eine Aufenthaltsehe zu berufen) als auch die Strafbestimmung des Paragraph 117, FrPolG 2005 unter anderem auf den Erwerb und die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes abstellen, besteht die Verpflichtung nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 auch in einem Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L01

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018220300_20191008L01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0300

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §37 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die unterbliebene Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, jedoch berechtigt dieser Umstand allein das VwG nicht zur Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 an die belangte Behörde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L02

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018220300_20191008L02

Rechtssatz für Ra 2018/22/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0300

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §25
NAG 2005 §37 Abs4
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG 2005, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verfahren anzuwenden gehabt hätte, vom VwG sinngemäß anzuwenden, wobei diesfalls der Ablauf der Entscheidungsfrist des VwG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 durch die Verständigung bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gehemmt wird. Bei der in Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 vorgesehenen Verständigungsvorschrift handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Daraus folgt, dass Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 auch vom VwG anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass lediglich von der "Behörde" die Rede ist vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L03

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018220300_20191008L03

Rechtssatz für Ra 2018/22/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0300

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §37 Abs4
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Befassung mit den Erhebungen bzw. der Mitteilung der LPD im angefochtenen Bescheid mangels Durchführung des in Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens nicht erfolgen konnte (und daher unterblieben ist), stellt für sich genommen noch keinen besonders gravierenden Ermittlungsmangel dar. Selbst wenn die belangte Behörde entsprechende Erhebungen der Landespolizeidirektion veranlasst und deren Mitteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte, wäre das VwG verpflichtet gewesen, sich mit diesen Ermittlungsergebnissen in seiner Entscheidung auseinanderzusetzen. Das Heranziehen von Erhebungsergebnissen der LPD ist im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 vorgesehen (siehe VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015, wonach angesichts der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 und der Zugrundelegung des Erhebungsberichtes der LPD durch die belangte Behörde nicht von einer Unterlassung jeglicher Ermittlungen die Rede sein kann). Die bloße Unterlassung der Verständigung der LPD nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 durch die belangte Behörde berechtigt das VwG somit nicht zu einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 an die Verwaltungsbehörde, weil darin für sich allein keine besonders gravierende Ermittlungslücke zu sehen ist, die dies ermöglicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L05

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018220300_20191008L04

Rechtssatz für Ra 2018/22/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0300

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0015 E 18. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass weitere Vernehmungen erforderlich sind, rechtfertigt für sich genommen eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht (siehe VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L06

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018220300_20191008L05

Entscheidungstext Ra 2018/22/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0300

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §110
FPG 2005 §117
NAG 2005 §25
NAG 2005 §30
NAG 2005 §37 Abs4
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §8
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Oktober 2018, LVwG-AV-1041/001-2018, betreffend Aufenthaltskarte (mitbeteiligte Partei: D S, vertreten durch die Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH in 1050 Wien, Stauraczgasse 4/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 22. Jänner 2018 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Berufung auf seine am 1. November 2017 in Bosnien und Herzegowina geschlossene Ehe mit der in Österreich erwerbstätigen ungarischen Staatsangehörigen T G.
2
Mit dem auf Paragraph 54, Absatz eins, und 7 NAG gestützten Bescheid vom 22. August 2018 wies die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (belangte Behörde) den Antrag des Mitbeteiligten aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurück und stellte fest, dass der Mitbeteiligte nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.

Begründend wurde ausgeführt, die Annahme der belangten Behörde, wonach das Ehepaar keinen gemeinsamen Wohnsitz habe und kein gemeinsames Familienleben führe, sei aufgrund der divergierenden Aussagen zu den im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung der Ehegatten gestellten Fragen und der Unkenntnis des Mitbeteiligten von grundlegenden Aspekten betreffend seine Ehefrau, ihr Eheleben bzw. die gemeinsame Wohnung untermauert und bestätigt worden. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses sei der Tatbestand der Aufenthaltsehe für die belangte Behörde erwiesen, weshalb die beantragte Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen unterbleiben könne.

3
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 mit, es sei weder eine Verständigung der Landespolizeidirektion wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG noch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft ergangen.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid vom 22. August 2018 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe das Ehepaar niederschriftlich einvernommen und aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach Gewährung des Parteiengehörs den angefochtenen Bescheid erlassen. Trotz ihres Verdachts habe die belangte Behörde die sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 37, Absatz 4, NAG ergebende, zwingend vorgesehene Verständigung der Landespolizeidirektion nicht vorgenommen und das Ergebnis der Ermittlungen nicht abgewartet. Die belangte Behörde habe somit einen wesentlichen Ermittlungsschritt unterlassen. Da das Verwaltungsgericht keine „Behörde“ sei und das Gesetz diese Verpflichtung ausdrücklich nur für die „Behörde“ vorsehe, könne dieser Ermittlungsschritt nicht durch das Verwaltungsgericht nachgeholt werden, weshalb das Verfahren nicht insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG gebracht werden könne. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
6
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung bzw. in eventu die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe trotz des von der belangten Behörde durchgeführten, umfassenden Ermittlungsverfahrens betreffend den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und der eindeutigen Beweislage nicht in der Sache selbst entschieden. Somit sei das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG abgewichen. Auch wenn die Unterlassung der Mitteilung und die Nichteinbindung der Landespolizeidirektion in das Ermittlungsverfahren einen Verfahrensmangel darstellen sollte, sei für die Revisionswerberin nicht ersichtlich, weshalb für das Verwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Paragraph 37, Absatz 4, NAG jede eigene Ermittlungstätigkeit ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hätte sich inhaltlich mit der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unter Heranziehung der Erhebungsergebnisse der Revisionswerberin, welche nicht für ungeeignet erklärt worden seien, auseinandersetzen müssen, um feststellen zu können, ob die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, und 7 NAG zu Recht erfolgt sei.

Zudem wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Verwaltungsgerichte Paragraph 37, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in ihrem Ermittlungsverfahren selbst anzuwenden hätten. Nach Ansicht der Revisionswerberin hätte das Verwaltungsgericht selbst die Verständigung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG durchführen können und nicht eine Zurückverweisung vornehmen sollen.

Die Revision ist zulässig und begründet.

8
Die maßgeblichen Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten auszugsweise:

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

Paragraph 30, (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

...

(3) Die Absatz eins, und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

...

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 37, ...

(4) Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate.

...

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

...

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

9
Paragraph 17 und Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise:

„Anzuwendendes Recht

Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

...

Erkenntnisse

Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...“

10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vergleiche , etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) normiert diese Bestimmung einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen. Zudem hat das Verwaltungsgericht - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat - nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0177, Rn. 7, mwN).
11
Das Verwaltungsgericht stützte die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG darauf, dass die belangte Behörde der zwingend vorgesehenen Mitteilungspflicht des Paragraph 37, Absatz 4, NAG nicht nachgekommen sei. Dies sei nach dem Gesetzeswortlaut der Behörde vorbehalten, weshalb dieser Ermittlungsschritt nicht vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden könne.
12
Die Revisionswerberin bringt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, inwiefern eine Verständigung der Landespolizeidirektion vorliegend entscheidungsrelevant sein könne. Eine Mitteilung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG sei nicht zwingend vorgesehen, zumal weitergehende Ermittlungen durch die Landespolizeidirektion aufgrund der umfangreichen Erhebungen der Revisionswerberin nicht notwendig und von der Revisionswerberin nicht abzuwarten gewesen seien.
13
Diesem Revisionsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass der klare Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 4, NAG bei jedem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die zwingende Verständigung der Landespolizeidirektion durch die Niederlassungsbehörde vorsieht vergleiche , Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 134 sowie dazu VwGH 20.8.2013, 2013/22/0157). Die Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 110, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bei der Behörde; sie ist vor dem Hintergrund des Paragraph 117, FPG zu sehen, wonach das Eingehen einer Aufenthaltsehe als gerichtlich strafbare Handlung zu ahnden ist vergleiche , Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar2 (2019), Paragraph 37, Rz 5). Da Paragraph 37, Absatz 4, NAG allgemein auf die Vornahme einer Amtshandlung nach dem NAG Bezug nimmt und sowohl Paragraph 30, NAG (betreffend das Verbot, sich auf eine Aufenthaltsehe zu berufen) als auch die Strafbestimmung des Paragraph 117, FPG unter anderem auf den Erwerb und die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes abstellen, besteht die Verpflichtung nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG auch in einem Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG.
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Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die belangte Behörde trotz ihres begründeten Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe der - entgegen ihrer Auffassung - zwingend vorgesehenen Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Dem Verwaltungsgericht ist daher insoweit zuzustimmen, als es die Notwendigkeit der Verständigung nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG erkannte und deren Unterlassung zutreffend aufzeigte. Die unterbliebene Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, jedoch berechtigt dieser Umstand allein das Verwaltungsgericht - entgegen seiner Auffassung - aus den nachstehenden Erwägungen nicht zur Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde.
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Die belangte Behörde hat vorliegend eine ausführliche niederschriftliche Vernehmung des Ehepaares durchgeführt, dabei detaillierte Fragen zu den Umständen ihres Ehelebens gestellt und die gravierenden Unterschiede in den Aussagen des Ehepaares ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Dass diese Ermittlungen nicht ausreichend sind, um die Frage des Vorliegens eines begründeten Verdachts betreffend das Bestehen einer Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, erster Satz NAG beurteilen zu können, hat das Verwaltungsgericht nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
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Ausgehend davon kommt es fallbezogen darauf an, ob das Verwaltungsgericht - sollte es basierend auf den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ebenfalls einen begründeten Verdacht im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, NAG hegen - entgegen seiner Auffassung befugt bzw. verpflichtet ist, die Verständigung der Landespolizeidirektion selbst vorzunehmen.
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Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden gehabt hätte, vom Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Bei der in Paragraph 37, Absatz 4, NAG vorgesehenen Verständigungsvorschrift handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Daraus folgt, dass Paragraph 37, Absatz 4, NAG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass lediglich von der „Behörde“ die Rede ist vergleiche , zur - ähnlich gelagerten - Bejahung der Anwendung des Paragraph 25, NAG durch die Verwaltungsgerichte VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059, Rn 20 ff, mwN).
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Das Verwaltungsgericht ist somit zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, die Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG sei der belangten Behörde vorbehalten und die Nachholung dieses Ermittlungsschrittes sei dem Verwaltungsgericht verwehrt. Vielmehr kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 17, VwGVG Paragraph 37, Absatz 4, NAG sinngemäß anwenden (wobei diesfalls der Ablauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG durch die Verständigung bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gehemmt wird).
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Der Umstand, dass eine Befassung mit den Erhebungen bzw. der Mitteilung der Landespolizeidirektion im angefochtenen Bescheid mangels Durchführung des in Paragraph 37, Absatz 4, NAG vorgesehenen Verfahrens nicht erfolgen konnte (und daher unterblieben ist), stellt für sich genommen ebenfalls noch keinen besonders gravierenden Ermittlungsmangel dar. Selbst wenn die belangte Behörde entsprechende Erhebungen der Landespolizeidirektion veranlasst und deren Mitteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte, wäre das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet gewesen, sich mit diesen Ermittlungsergebnissen in seiner Entscheidung auseinanderzusetzen. Das Heranziehen von Erhebungsergebnissen der Landespolizeidirektion ist im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG vorgesehen (siehe VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015, Rn 10 f, wonach angesichts der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG und der Zugrundelegung des Erhebungsberichtes der Landespolizeidirektion durch die belangte Behörde nicht von einer Unterlassung jeglicher Ermittlungen die Rede sein könne). Auch eine allfällige Notwendigkeit weiterer Vernehmungen rechtfertigt für sich genommen eine Behebung und Zurückverweisung nicht vergleiche , wiederum VwGH Ra 2018/22/0015).
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Die bloße Unterlassung der Verständigung der Landespolizeidirektion nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG durch die belangte Behörde berechtigte das Verwaltungsgericht somit nicht zu einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde, weil darin für sich allein keine besonders gravierende Ermittlungslücke zu sehen ist, die dies ermöglichen würde.
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Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten nicht in Betracht.

Wien, am 8. Oktober 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L00

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2018220300_20191008L00