Verwaltungsgerichtshof
08.10.2019
Ra 2018/22/0300
Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG 2005, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verfahren anzuwenden gehabt hätte, vom VwG sinngemäß anzuwenden, wobei diesfalls der Ablauf der Entscheidungsfrist des VwG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 durch die Verständigung bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gehemmt wird. Bei der in Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 vorgesehenen Verständigungsvorschrift handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Daraus folgt, dass Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 auch vom VwG anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass lediglich von der "Behörde" die Rede ist vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L03